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Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2025, Ra 2024/13/0110-7, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. August 2024, RV/7103293/2020, als unbegründet abgewiesen.
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Mit der vorliegenden Eingabe legt der Antragsteller zwei Seiten eines Sachverständigengutachtens vor und bringt zum Ausdruck, die Berücksichtigung dieser neu hervorgekommenen Beweismittel hätte zu einem erheblich anderen Ergebnis geführt.
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Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1.
das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
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das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
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nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4.
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte, oder
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das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.
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Dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers lässt sich keine inhaltliche Bezugnahme auf einen der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe entnehmen.Dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers lässt sich keine inhaltliche Bezugnahme auf einen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe entnehmen.
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Wenn der Antragsteller den Antrag im Ergebnis („neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen“) auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 93a BAO) stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden, sondern die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen hat, weshalb § 69 AVG (bzw. § 303 BAO) nicht anwendbar ist (vgl. VwGH 5.10.2017, 2017/03/0002, mwN). Der vom Antragsteller geltend gemacht Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0128, mwN).Wenn der Antragsteller den Antrag im Ergebnis („neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen“) auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw. Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 93 a, BAO) stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entschieden, sondern die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen hat, weshalb Paragraph 69, AVG (bzw. Paragraph 303, BAO) nicht anwendbar ist vergleiche , VwGH 5.10.2017, 2017/03/0002, mwN). Der vom Antragsteller geltend gemacht Wiederaufnahmetatbestand ist in den in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten vergleiche , VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0128, mwN). 6
Eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist aber nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2021/10/0160, mwN).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG ist aber nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen vergleiche , etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2021/10/0160, mwN).
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Vor diesem Hintergrund - in Ermangelung eines zutreffenden Wiederaufnahmegrundes - war der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2025