TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/28 Ra 2024/07/0118

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Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art130 Abs4 idF 2012/I/051
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §51 Abs6
VwGVG 2014 §42
VwGVG 2014 §50
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/07/0119 E 17.06.2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Februar 2024, LVwG-S-369/001-2024 und LVwG-S-370/001-2024, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (mitbeteiligte Partei: DI A F in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23. Juli 2007 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Krems (Amtsrevisionswerberin) der A AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Anbindung des K-Altarms im Bereich von Fluss-km 9,50 bis 9,80 in der KG H, die Umleitung der Mittel- und Niederwasserführung in den ehemaligen Altarm sowie die Errichtung einer Schwelle im K-Fluss bei Fluss-km 9,657. Unter einem wurde unter anderem folgende Auflage 2 vorgeschrieben: „Allfällig notwendige Ufersicherungen sind ausschließlich in naturnaher Form, am besten mit ingenieurbiologischen Maßnahmen durchzuführen“.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 23. Juli 2007 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Krems (Amtsrevisionswerberin) der A AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Anbindung des K-Altarms im Bereich von Fluss-km 9,50 bis 9,80 in der KG H, die Umleitung der Mittel- und Niederwasserführung in den ehemaligen Altarm sowie die Errichtung einer Schwelle im K-Fluss bei Fluss-km 9,657. Unter einem wurde unter anderem folgende Auflage 2 vorgeschrieben: „Allfällig notwendige Ufersicherungen sind ausschließlich in naturnaher Form, am besten mit ingenieurbiologischen Maßnahmen durchzuführen“.
2
Mit Bescheid vom 20. November 2020 erteilte die Amtsrevisionswerberin der A GmbH (einer Tochtergesellschaft der A AG) die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung von Ufersicherungsmaßnahmen in Form von ingenieurbiologischen Maßnahmen, für eine Steinschlichtung, für das Einbringen von Raubäumen an den Prallufern (Außenufern) der beiden Kurvenbereiche der K-Altarmschlinge bei Fluss-km 12,68 - 12,88 (vormals Fluss-km 9,5 bis 9,8) sowie für die Verlegung eines bestehenden Wirtschaftsweges im Bereich näher bezeichneter Grundstücke.
3
Mit Schreiben vom 25. März 2022 gab die A GmbH der Amtsrevisionswerberin die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens bekannt.
4
Mit Strafverfügung vom 20. November 2023 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten unter anderem zur Last, er habe als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der A GmbH zu verantworten, im Zeitraum von 14. April 2023 bis zumindest 9. August 2023 als Eigentümerin im Hauptgerinne der K bzw. in den Kurvenbereichen 1 und 2 der K-Altarmschlinge Fluss-km 12,68 - 12,88 (vormals Fluss-km 9,5 - 9,8) entgegen § 50 Abs. 6 iVm Abs. 1 WRG 1959 nicht den der zugrunde liegenden Bewilligungen vom 23. Juli 2007 und vom 20. November 2020 entsprechenden Zustand erhalten zu haben, indem er es unterlassen habe, notwendige Ufersicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere die in den Kurvenbereichen 1 und 2 hinter den Pilotenwänden bereits ausgetragenen Wurzelstöcke zu ersetzen, die Böschung der Kurve 1 durch Raubäume zu schützen, die Böschung der Kurve 2 durch Weidenstecklinge zu stabilisieren bzw. diese nachzusetzen, und die Anlandungen im Schwellenbereich im Hauptgerinne zu räumen, und er habe sohin die ihn treffenden Erhaltungspflichten vernachlässigt. Dadurch habe er § 137 Abs. 1 Z 20 iVm § 50 Abs. 6 iVm Abs. 1 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt werde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Mitbeteiligte Einspruch.Mit Strafverfügung vom 20. November 2023 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten unter anderem zur Last, er habe als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der A GmbH zu verantworten, im Zeitraum von 14. April 2023 bis zumindest 9. August 2023 als Eigentümerin im Hauptgerinne der K bzw. in den Kurvenbereichen 1 und 2 der K-Altarmschlinge Fluss-km 12,68 - 12,88 (vormals Fluss-km 9,5 - 9,8) entgegen Paragraph 50, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, WRG 1959 nicht den der zugrunde liegenden Bewilligungen vom 23. Juli 2007 und vom 20. November 2020 entsprechenden Zustand erhalten zu haben, indem er es unterlassen habe, notwendige Ufersicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere die in den Kurvenbereichen 1 und 2 hinter den Pilotenwänden bereits ausgetragenen Wurzelstöcke zu ersetzen, die Böschung der Kurve 1 durch Raubäume zu schützen, die Böschung der Kurve 2 durch Weidenstecklinge zu stabilisieren bzw. diese nachzusetzen, und die Anlandungen im Schwellenbereich im Hauptgerinne zu räumen, und er habe sohin die ihn treffenden Erhaltungspflichten vernachlässigt. Dadurch habe er Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt werde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Mitbeteiligte Einspruch.
5
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 17. Jänner 2024 erkannte die Amtsrevisionswerberin den Mitbeteiligten schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der nach außen nach § 9 VStG Verantwortliche der A GmbH zu verantworten, dass die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23. Juli 2007 vorgeschriebene Auflage 2 betreffend Ufersicherungsmaßnahmen, die mit Beschied vom 20. November 2020 bewilligt worden seien, insofern nicht eingehalten worden sei, als er es unterlassen habe, im Zeitraum von 14. April 2023 bis zumindest 9. August 2023 notwendige Ufersicherungsmaßnahmen in den Kurvenbereichen 1 und 2 der K-Altarmschlinge bei K-Fluss-km 12,68 - 12,88 (vormals Fluss-km 9,5 - 9,8) durchzuführen, insbesondere die in den Kurvenbereichen 1 und 2 hinter den Pilotenwänden bereits ausgetragenen Wurzelstöcke zu ersetzen, die Böschung der Kurve 1 durch entsprechende Ufersicherungsmaßnahmen zu schützen, die Böschung der Kurve 2 durch entsprechende Ufersicherungsmaßnahmen, zB durch Weidenstecklinge zu stabilisieren bzw. diese nachzusetzen, und die Anlandungen im Schwellenbereich im Hauptgerinne zu räumen, sodass es in den Kurvenbereichen 1 und 2 der K-Altarmschlinge bei Fluss-km 12,68 - 12,88 (vormals Fluss-km 9,5 - 9,8) zu Erosionserscheinungen gekommen sei. Dadurch habe der Mitbeteiligte § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 105 WRG 1959 iVm dem Auflagenpunkt 2. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 23. Juli 2007 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt. Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses betraf eine hier nicht verfahrensgegenständliche Übertretung des NÖ NSchG 2000.Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 17. Jänner 2024 erkannte die Amtsrevisionswerberin den Mitbeteiligten schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der nach außen nach Paragraph 9, VStG Verantwortliche der A GmbH zu verantworten, dass die mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 23. Juli 2007 vorgeschriebene Auflage 2 betreffend Ufersicherungsmaßnahmen, die mit Beschied vom 20. November 2020 bewilligt worden seien, insofern nicht eingehalten worden sei, als er es unterlassen habe, im Zeitraum von 14. April 2023 bis zumindest 9. August 2023 notwendige Ufersicherungsmaßnahmen in den Kurvenbereichen 1 und 2 der K-Altarmschlinge bei K-Fluss-km 12,68 - 12,88 (vormals Fluss-km 9,5 - 9,8) durchzuführen, insbesondere die in den Kurvenbereichen 1 und 2 hinter den Pilotenwänden bereits ausgetragenen Wurzelstöcke zu ersetzen, die Böschung der Kurve 1 durch entsprechende Ufersicherungsmaßnahmen zu schützen, die Böschung der Kurve 2 durch entsprechende Ufersicherungsmaßnahmen, zB durch Weidenstecklinge zu stabilisieren bzw. diese nachzusetzen, und die Anlandungen im Schwellenbereich im Hauptgerinne zu räumen, sodass es in den Kurvenbereichen 1 und 2 der K-Altarmschlinge bei Fluss-km 12,68 - 12,88 (vormals Fluss-km 9,5 - 9,8) zu Erosionserscheinungen gekommen sei. Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959 in Verbindung mit dem Auflagenpunkt 2. des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides vom 23. Juli 2007 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt. Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses betraf eine hier nicht verfahrensgegenständliche Übertretung des NÖ NSchG 2000.
6
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis auf und stellte das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe ein. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis auf und stellte das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe ein. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
In seiner Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich - aus, die dem Mitbeteiligten angelasteten Tatbestände nach dem WRG 1959 lägen schon in objektiver Hinsicht nicht vor. Dem Mitbeteiligten werde die Verletzung einer Auflage des Bescheides vom 23. Juli 2007 angelastet. Mit dieser Auflage seien jedoch nicht bestimmte Ufersicherungsmaßnahmen, insbesondere nicht die von der Amtsrevisionswerberin als ungenügend beurteilten, angeordnet worden, sondern es sei für den Fall, dass Ufersicherungen im Zuge der Projektausführung notwendig würden („allfällig notwendige“), vorgeschrieben worden, dass diese ausschließlich in naturnaher Form ausgeführt werden dürften. Nach Wortlaut und Zweck dieser Auflage solle also nicht die Durchführung von Ufersicherungen angeordnet werden, sondern sollten damit im Gegenteil nicht-naturnahe Ausführungen (etwa in Form von betonierten Mauern) verboten werden. Die dem Mitbeteiligten angelastete Unterlassung der Sanierung/Wiederherstellung bestimmter Uferschutzmaßnahmen stelle daher von Vornherein keine Übertretung der genannten Auflage dar, weil diese Derartiges gar nicht fordere. Der Mitbeteiligte habe daher die ihm vorgeworfene Übertretung des WRG 1959 (mit der angelasteten Handlung) nicht begangen und er hätte wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 105 WRG 1959 sowie der Auflage 2 des Bescheides vom 23. Juli 2007 nicht bestraft werden dürfen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen gewesen. Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, es sei nicht zu prüfen gewesen, ob möglicherweise im gegenständlichen Zusammenhang eine Übertretung nach § 50 iVm § 137 Abs. 1 Z 20 WRG 1959 vorgelegen habe, weil dies zutreffendenfalls zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Auswechslung des Tatvorwurfes führen würde.In seiner Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich - aus, die dem Mitbeteiligten angelasteten Tatbestände nach dem WRG 1959 lägen schon in objektiver Hinsicht nicht vor. Dem Mitbeteiligten werde die Verletzung einer Auflage des Bescheides vom 23. Juli 2007 angelastet. Mit dieser Auflage seien jedoch nicht bestimmte Ufersicherungsmaßnahmen, insbesondere nicht die von der Amtsrevisionswerberin als ungenügend beurteilten, angeordnet worden, sondern es sei für den Fall, dass Ufersicherungen im Zuge der Projektausführung notwendig würden („allfällig notwendige“), vorgeschrieben worden, dass diese ausschließlich in naturnaher Form ausgeführt werden dürften. Nach Wortlaut und Zweck dieser Auflage solle also nicht die Durchführung von Ufersicherungen angeordnet werden, sondern sollten damit im Gegenteil nicht-naturnahe Ausführungen (etwa in Form von betonierten Mauern) verboten werden. Die dem Mitbeteiligten angelastete Unterlassung der Sanierung/Wiederherstellung bestimmter Uferschutzmaßnahmen stelle daher von Vornherein keine Übertretung der genannten Auflage dar, weil diese Derartiges gar nicht fordere. Der Mitbeteiligte habe daher die ihm vorgeworfene Übertretung des WRG 1959 (mit der angelasteten Handlung) nicht begangen und er hätte wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959 sowie der Auflage 2 des Bescheides vom 23. Juli 2007 nicht bestraft werden dürfen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen gewesen. Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, es sei nicht zu prüfen gewesen, ob möglicherweise im gegenständlichen Zusammenhang eine Übertretung nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, WRG 1959 vorgelegen habe, weil dies zutreffendenfalls zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Auswechslung des Tatvorwurfes führen würde.
9
Gegen dieses Erkenntnis - soweit es die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem WRG 1959 betrifft - richtet sich die gegenständliche Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Zur Zulässigkeit der Revision macht die Amtsrevisionswerberin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend und bringt vor, es komme entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht bei der Prüfung einer Übertretung nach § 50 iVm § 137 Abs. 1 Z 20 WRG 1959 nicht zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Auswechselung oder Ausweitung des Tatvorwurfes. Der Prüfung des § 50 WRG 1959 unterliege derselbe Lebenssachverhalt, wie er dem Mitbeteiligten sowohl im Spruch der Strafverfügung vom 20. November 2023 als auch im Straferkenntnis vom 17. Jänner 2024 zur Last gelegt worden sei, und es handle sich damit um die „Sache selbst“, zu deren Entscheidung das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen sei. Innerhalb der Verfolgungsverjährung sei eine Übertretung nach § 50 iVm § 137 Abs. 1 Z 20 WRG 1959 in der das Verfahren einleitenden Strafverfügung sogar konkret angelastet worden und somit einer Verteidigung durch den Mitbeteiligten zugänglich gewesen.Zur Zulässigkeit der Revision macht die Amtsrevisionswerberin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend und bringt vor, es komme entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht bei der Prüfung einer Übertretung nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, WRG 1959 nicht zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Auswechselung oder Ausweitung des Tatvorwurfes. Der Prüfung des Paragraph 50, WRG 1959 unterliege derselbe Lebenssachverhalt, wie er dem Mitbeteiligten sowohl im Spruch der Strafverfügung vom 20. November 2023 als auch im Straferkenntnis vom 17. Jänner 2024 zur Last gelegt worden sei, und es handle sich damit um die „Sache selbst“, zu deren Entscheidung das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen sei. Innerhalb der Verfolgungsverjährung sei eine Übertretung nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, WRG 1959 in der das Verfahren einleitenden Strafverfügung sogar konkret angelastet worden und somit einer Verteidigung durch den Mitbeteiligten zugänglich gewesen.
12
Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig; sie ist auch berechtigt.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31, 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0013, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, 32, VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0013, mwN).
14
Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung udgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (vgl. VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).Verfolgungshandlung ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung udgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt vergleiche , VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).
15
Vor diesem Hintergrund beruft sich die Amtsrevisionswerberin zu Recht darauf, dass sie dem Mitbeteiligten schon in der als Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG zu wertenden Strafverfügung vom 20. November 2023 innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten habe, dieser habe es als nach § 9 VStG Verantwortlicher zu verantworten, dass die A GmbH entgegen § 50 Abs. 6 iVm Abs. 1 WRG 1959 nicht den der zugrundeliegenden Bewilligungen vom 23. Juli 2007 und 20. November 2020 entsprechenden Zustand erhalten habe, indem unterlassen worden sei, näher beschriebene, notwendige Ufersicherungsmaßnahmen durchzuführen. Ausdrücklich wurde dem Mitbeteiligten insoweit zur Last gelegt, dass er die ihn treffenden Erhaltungspflichten vernachlässigt und dadurch § 137 Abs. 1 Z 20 iVm § 50 Abs. 6 iVm Abs. 1 WRG 1959 verletzt habe.Vor diesem Hintergrund beruft sich die Amtsrevisionswerberin zu Recht darauf, dass sie dem Mitbeteiligten schon in der als Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG zu wertenden Strafverfügung vom 20. November 2023 innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten habe, dieser habe es als nach Paragraph 9, VStG Verantwortlicher zu verantworten, dass die A GmbH entgegen Paragraph 50, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, WRG 1959 nicht den der zugrundeliegenden Bewilligungen vom 23. Juli 2007 und 20. November 2020 entsprechenden Zustand erhalten habe, indem unterlassen worden sei, näher beschriebene, notwendige Ufersicherungsmaßnahmen durchzuführen. Ausdrücklich wurde dem Mitbeteiligten insoweit zur Last gelegt, dass er die ihn treffenden Erhaltungspflichten vernachlässigt und dadurch Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, WRG 1959 verletzt habe.
16
Entgegen den Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung wurde ihm sohin als Tatvorwurf mit den entsprechenden Sachverhaltselementen jedenfalls auch die Verletzung der Verpflichtung zur Setzung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 137 Abs. 1 Z 20 iVm § 50 Abs. 6 WRG 1959 vorgehalten und nicht nur eine Verletzung der Auflage 2 in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23. Juli 2007.Entgegen den Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung wurde ihm sohin als Tatvorwurf mit den entsprechenden Sachverhaltselementen jedenfalls auch die Verletzung der Verpflichtung zur Setzung von Instandhaltungsmaßnahmen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 vorgehalten und nicht nur eine Verletzung der Auflage 2 in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 23. Juli 2007.
17
Schon nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG; nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen. Es kann auch im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN). Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar (vgl. VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089, mwN).Schon nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 51, Absatz 6, VStG; nun Paragraph 42, VwGVG) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen. Es kann auch im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG und Paragraph 50, VwGVG), für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten vergleiche , VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN). Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar vergleiche , VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089, mwN).
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Da es sich bei einer Prüfung der in der Strafverfügung vorgeworfenen Tat unter dem Gesichtspunkt des § 137 Abs. 1 Z 20 iVm § 50 Abs. 6 WRG 1959 - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - als Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht um eine Auswechselung der Tat handelt, sondern die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) gezogenen Grenzen - lediglich einer anderen Strafnorm unterstellt wird, wäre das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern - im Falle der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale - dazu verpflichtet gewesen, den Spruch des Straferkenntnisses richtig zu stellen (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053, mwN).Da es sich bei einer Prüfung der in der Strafverfügung vorgeworfenen Tat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - als Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht um eine Auswechselung der Tat handelt, sondern die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 42, VwGVG) gezogenen Grenzen - lediglich einer anderen Strafnorm unterstellt wird, wäre das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern - im Falle der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale - dazu verpflichtet gewesen, den Spruch des Straferkenntnisses richtig zu stellen vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053, mwN).
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Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte daher zu Unrecht und war daher das angefochtene Erkenntnis - soweit damit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 aufgehoben wurde - schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte daher zu Unrecht und war daher das angefochtene Erkenntnis - soweit damit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 aufgehoben wurde - schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 28. Mai 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070118.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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