TE Vwgh Beschluss 2025/5/28 Fr 2025/07/0001

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Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §47ff
VwGG §56 Abs1 zweiter Satz
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2025/07/0002
Fr 2025/07/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien 1. Ö in W, 2. W in W und 3. A in E, alle vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Pestalozzistraße 6/2/8, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit ihrem Fristsetzungsantrag vom 7. Mai 2025 machen die antragstellenden Parteien die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach der Aufhebung seines Erkenntnisses im vorangegangenen Rechtsgang mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, geltend.
2
Das Verwaltungsgericht hat in dieser Sache mittlerweile das Erkenntnis vom 21. Mai 2025, LVwG 46.34-2357/2019-116, erlassen und eine Abschrift davon samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025070001.F00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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