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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien 1. Ö in W, 2. W in W und 3. A in E, alle vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Pestalozzistraße 6/2/8, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 28. Mai 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025070001.F00Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025