1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für ein näher beschriebenes Bauvorhaben in der KG M. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für ein näher beschriebenes Bauvorhaben in der KG M. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (römisch zwei.).
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Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 25. Februar 2025, E 2557/2024-16, und E 2559/2024-18, ablehnte und die Beschwerden jeweils gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 25. Februar 2025, E 2557/2024-16, und E 2559/2024-18, ablehnte und die Beschwerden jeweils gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN).
8
§ 28 Abs. 3 VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0079, mwN).Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0079, mwN).
9
Die vorliegenden Revisionen enthalten jeweils unter der Überschrift „II. b.) Zulässigkeit“ umfangreiches Vorbringen, mit welchem weitestgehend die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Das Vorbringen unter den Überschriften „IV. Revisionsgründe:“ (Revision zu Ra 2025/06/0144) bzw. „III. Revisionsgründe:“ (Revision zu Ra 2025/06/0145) gibt jeweils mit unwesentlichen Abweichungen seitenweise und zum größten Teil wortgleich nochmals die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen wieder. Die die einzelnen Zulässigkeitsausführungen jeweils abschließenden Formulierungen werden dabei dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht. Sie fungieren als bloß skizzenhafte Schlussfolgerungen für die vorstehenden, mit den Revisionsgründen wortidenten Zulässigkeitsausführungen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN oder auch nochmals VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, mwN).Die vorliegenden Revisionen enthalten jeweils unter der Überschrift „II. b.) Zulässigkeit“ umfangreiches Vorbringen, mit welchem weitestgehend die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Das Vorbringen unter den Überschriften „IV. Revisionsgründe:“ (Revision zu Ra 2025/06/0144) bzw. „III. Revisionsgründe:“ (Revision zu Ra 2025/06/0145) gibt jeweils mit unwesentlichen Abweichungen seitenweise und zum größten Teil wortgleich nochmals die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen wieder. Die die einzelnen Zulässigkeitsausführungen jeweils abschließenden Formulierungen werden dabei dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht. Sie fungieren als bloß skizzenhafte Schlussfolgerungen für die vorstehenden, mit den Revisionsgründen wortidenten Zulässigkeitsausführungen vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN oder auch nochmals VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, mwN).
10
Die Revisionen waren daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
11
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, dass in den Revisionen auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird (vgl. zur taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz etwa VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121, mwN).Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, dass in den Revisionen auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird vergleiche , zur taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz etwa VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121, mwN). Wien, am 2. Juni 2025