TE Vwgh Beschluss 2025/6/2 Ra 2025/06/0131

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Veröffentlicht am 02.06.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0132
Ra 2025/06/0133
Ra 2025/06/0134
Ra 2025/06/0135
Ra 2025/06/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des M E in O, 2. des D J, 3. des U W, 4. der B O`, 5. der B M und 6. des F S, alle in S und vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. September 2024, LVwG-2018/38/1822-69, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Johann in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L GmbH in K, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte dieser Rechtssache wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2023, Ra 2021/06/0091 bis 0097, verwiesen.Zur Vorgeschichte dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2023, Ra 2021/06/0091 bis 0097, verwiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2018 wieder als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
3
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4036/2024-13, abgelehnt und über nachträglichen Antrag der Revisionswerber mit Beschluss vom 29. März 2025, E 4036/2024-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4
In der in Folge erhobenen vorliegenden außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber unter der Überschrift „IV. Anfechtungserklärung und Revisionspunkte“ vor, der Verwaltungsgerichtshof möge „a) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.09.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben; b) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG das hier angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, weil z. T. eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme getroffen wurde (lit a), der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (lit b) oder bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können (lit c) sowie c) gemäß §§ 47 ff VwGG erkennen, die Marktgemeinde [...] ist schuldig, die den Revisionswerbern mit dem Verwaltungsgerichtshofverfahren entstandenen Kosten im verzeichneten Ausmaß zu Händen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“In der in Folge erhobenen vorliegenden außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber unter der Überschrift „IV. Anfechtungserklärung und Revisionspunkte“ vor, der Verwaltungsgerichtshof möge „a) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.09.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben; b) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG das hier angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, weil z. T. eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme getroffen wurde (Litera a,), der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (Litera b,) oder bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können (Litera c,) sowie c) gemäß Paragraphen 47, ff VwGG erkennen, die Marktgemeinde [...] ist schuldig, die den Revisionswerbern mit dem Verwaltungsgerichtshofverfahren entstandenen Kosten im verzeichneten Ausmaß zu Händen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).
6
Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn im nunmehr fortgesetzten Verfahren als verletzt erachten. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Im Übrigen wurde im fortgesetzten Verfahren das im Vorerkenntnis vermisste ergänzende Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen eingeholt und dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegt.Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn im nunmehr fortgesetzten Verfahren als verletzt erachten. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Im Übrigen wurde im fortgesetzten Verfahren das im Vorerkenntnis vermisste ergänzende Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen eingeholt und dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegt.
7
Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060131.L00

Im RIS seit

03.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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