TE Vwgh Erkenntnis 2025/6/3 Ra 2024/09/0086

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Veröffentlicht am 03.06.2025
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Index

E1M
E1P
L00159 LVerwaltungsgericht Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs1
B-VG Art133 Abs9
B-VG Art136
MRK Art6
VGW-DRG 2013
VGW-DRG 2013 §10
VGWG 2014 §10 Abs1
VGWG 2014 §13 Abs3 idF 2019/060
VGWG 2014 §16
VGWG 2014 §16 Abs5
VwGG §25a
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §25
VwRallg
12010M002 EUV Art2
12010M019 EUV Art19 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Senatspräsidenten Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, betreffend Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der im Jahr 1971 geborene Revisionswerber ist seit dem 1. Jänner 2014 Richter des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht).
2
Die Dienstbeurteilungen des Revisionswerbers lauteten für die Jahre 2014 und 2015 auf „gut“ und für das Jahr 2016 auf „entsprechend“. Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 22. Juni 2020 wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2021, Ra 2020/09/0049, zurück.Die Dienstbeurteilungen des Revisionswerbers lauteten für die Jahre 2014 und 2015 auf „gut“ und für das Jahr 2016 auf „entsprechend“. Mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 22. Juni 2020 wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2021, Ra 2020/09/0049, zurück.
3
Mit Erkenntnis des Personalausschusses vom 11. Oktober 2021 wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 wiederum mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.
4
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2023, Ra 2021/09/0263, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich der Personalausschuss nicht mit einem näher dargestellten Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt hatte.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis setzte der Personalausschuss die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 im zweiten Rechtsgang neuerlich gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 VWG-DRG mit „nicht entsprechend“ fest. Weiters erklärte er eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis setzte der Personalausschuss die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 im zweiten Rechtsgang neuerlich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, VWG-DRG mit „nicht entsprechend“ fest. Weiters erklärte er eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Oktober 2024, E 317/2024-36, ablehnte.
7
Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2024, E 317/2024-38, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2024, E 317/2024-38, die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, in der er die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Personalausschusses, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
9
Mangels Vorliegens anderer Parteien im Sinn des § 21 VwGG konnte die Durchführung eines Vorverfahrens entfallen (zur Parteienstellung im Revisionsverfahren betreffend Dienstbeschreibungen durch Personalsenate der Verwaltungsgerichte siehe grundsätzlich VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 u.a.).Mangels Vorliegens anderer Parteien im Sinn des Paragraph 21, VwGG konnte die Durchführung eines Vorverfahrens entfallen (zur Parteienstellung im Revisionsverfahren betreffend Dienstbeschreibungen durch Personalsenate der Verwaltungsgerichte siehe grundsätzlich VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Der Revisionswerber rügt unter dem Aspekt der Zulässigkeit u.a. die Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts. Der Personalausschuss habe entgegen der Verfahrensgarantien des Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK die Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2023 nicht zugelassen und sei damit von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2024, Ro 2021/09/0028, abgewichen.Der Revisionswerber rügt unter dem Aspekt der Zulässigkeit u.a. die Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts. Der Personalausschuss habe entgegen der Verfahrensgarantien des Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK die Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2023 nicht zugelassen und sei damit von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2024, Ro 2021/09/0028, abgewichen.
11
Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und auch begründet.
12
Zur Zusammensetzung des Personalausschusses:
13
Zunächst ist auf die im Revisionsvorbringen behauptete Unzuständigkeit infolge einer unrichtigen Zusammensetzung des Personalausschusses einzugehen (vgl. zur vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2022/12/0170). Aufgrund der Teilnahme von Mag.a D anstatt der in § 16 Abs. 1 VGWG vorgesehenen Vizepräsidentin, die sich für befangen erklärt habe, sei der Personalausschuss unrichtig zusammengesetzt gewesen. Mag.a D sei weder ein gewähltes Mitglied noch ein Ersatzmitglied und auch nicht das am längsten dienende Mitglied des Verwaltungsgerichts. Diese könne auch nicht auf der Grundlage der Vertretungsregelung des § 10 Abs. 1 VGWG Mitglied des Personalausschusses geworden sein. Diese Bestimmung regle lediglich die Vertretung des Präsidenten, nicht jedoch die der Vizepräsidentin. Da der Präsident an den Sitzungen des Personalausschusses teilgenommen habe, liege ein Vertretungsfall nach § 10 Abs. 1 VGWG nicht vor. Es finde sich auch kein Hinweis in der damals in Geltung stehenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen, dass der Präsident Mag.D mit der Vertretung der Vizepräsidentin betraut gehabt habe.Zunächst ist auf die im Revisionsvorbringen behauptete Unzuständigkeit infolge einer unrichtigen Zusammensetzung des Personalausschusses einzugehen vergleiche , zur vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2022/12/0170). Aufgrund der Teilnahme von Mag.a D anstatt der in Paragraph 16, Absatz eins, VGWG vorgesehenen Vizepräsidentin, die sich für befangen erklärt habe, sei der Personalausschuss unrichtig zusammengesetzt gewesen. Mag.a D sei weder ein gewähltes Mitglied noch ein Ersatzmitglied und auch nicht das am längsten dienende Mitglied des Verwaltungsgerichts. Diese könne auch nicht auf der Grundlage der Vertretungsregelung des Paragraph 10, Absatz eins, VGWG Mitglied des Personalausschusses geworden sein. Diese Bestimmung regle lediglich die Vertretung des Präsidenten, nicht jedoch die der Vizepräsidentin. Da der Präsident an den Sitzungen des Personalausschusses teilgenommen habe, liege ein Vertretungsfall nach Paragraph 10, Absatz eins, VGWG nicht vor. Es finde sich auch kein Hinweis in der damals in Geltung stehenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen, dass der Präsident Mag.a D mit der Vertretung der Vizepräsidentin betraut gehabt habe.
14
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, § 10 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2014, § 13 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019, § 16 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2020, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2020,, lauten (auszugsweise):

„Leitung

§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.Paragraph 10, (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

...

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei ihren bzw. seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr bzw. ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.

...

Vollversammlung

§ 13.Paragraph 13,

...

(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Die Sitzungen der Vollversammlung in den Angelegenheiten des Abs. 2 sind nicht öffentlich. Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Bestellung von Berichterinnen und Berichtern aus dem Kreis der übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, dass dies der Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne Stimmrecht aus dem Personalstand des Verwaltungsgerichtes Wien, obliegen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, im Falle der Verhinderung der gemäß § 10 Abs. 1 bestimmten Vertretung. Liegt ein Vertretungsfall der Präsidentin bzw. des Präsidenten vor und führt daher die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident den Vorsitz oder im Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, tritt an die Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 mit der Vertretung betraute Mitglied. Hat eine derartige Betrauung nicht stattgefunden oder ist auch diese Person verhindert, wird die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident durch das Mitglied vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter maßgebend. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Fertigung von Beschlussausfertigungen der Vollversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und in den Angelegenheiten des Abs. 2 Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Die Sitzungen der Vollversammlung in den Angelegenheiten des Absatz 2, sind nicht öffentlich. Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Bestellung von Berichterinnen und Berichtern aus dem Kreis der übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, dass dies der Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne Stimmrecht aus dem Personalstand des Verwaltungsgerichtes Wien, obliegen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, im Falle der Verhinderung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bestimmten Vertretung. Liegt ein Vertretungsfall der Präsidentin bzw. des Präsidenten vor und führt daher die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident den Vorsitz oder im Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, tritt an die Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, mit der Vertretung betraute Mitglied. Hat eine derartige Betrauung nicht stattgefunden oder ist auch diese Person verhindert, wird die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident durch das Mitglied vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter maßgebend. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Fertigung von Beschlussausfertigungen der Vollversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und in den Angelegenheiten des Absatz 2, Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.

...

Personalausschuss

§ 16. (1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.Paragraph 16, (1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Dem Personalausschuss obliegt

1.
...
5.
die Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder (ausgenommen der Präsidentin bzw. des Präsidenten).

...

(4) Der Personalausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.

(5) § 13 Abs. 3, 6 und 7, § 14 Abs. 2 sowie § 15 gelten sinngemäß.“(5) Paragraph 13, Absatz 3, 6 und 7, Paragraph 14, Absatz 2, sowie Paragraph 15, gelten sinngemäß.“

15
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien (idF: Präsident) erstattete über Aufforderung als Vorsitzender des Personalausschusses eine Stellungnahme zur Zusammensetzung des Personalausschusses. Er führte im Wesentlichen aus, dass sich die Vizepräsidentin im gegenständlichen Beurteilungsverfahren für befangen erklärt habe. Die Vertretungsregelung für die Vizepräsidentin als Amtsmitglied in der kollegialen Justizverwaltung im Rahmen des Personalausschusses ergebe sich unmittelbar aus § 16 Abs. 5 iVm § 13 Abs. 3 vierter Satz VGWG. Demnach trete an die Stelle der Vizepräsidentin das vom Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 VGWG betraute Mitglied. Fallbezogen sei dies im hier relevanten Zeitraum Mag.a D gewesen, was sich aus der für die maßgeblichen Zeitpunkte der Dienstbeurteilungen geltenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom 8. Juli 2019 ergebe. Eine Betrauung eines Mitgliedes mit der Vertretung der Vizepräsidentin sei in § 10 Abs. 1 VGWG nicht vorgesehen.Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien in der Fassung, Präsident) erstattete über Aufforderung als Vorsitzender des Personalausschusses eine Stellungnahme zur Zusammensetzung des Personalausschusses. Er führte im Wesentlichen aus, dass sich die Vizepräsidentin im gegenständlichen Beurteilungsverfahren für befangen erklärt habe. Die Vertretungsregelung für die Vizepräsidentin als Amtsmitglied in der kollegialen Justizverwaltung im Rahmen des Personalausschusses ergebe sich unmittelbar aus Paragraph 16, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, vierter Satz VGWG. Demnach trete an die Stelle der Vizepräsidentin das vom Präsidenten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VGWG betraute Mitglied. Fallbezogen sei dies im hier relevanten Zeitraum Mag.a D gewesen, was sich aus der für die maßgeblichen Zeitpunkte der Dienstbeurteilungen geltenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom 8. Juli 2019 ergebe. Eine Betrauung eines Mitgliedes mit der Vertretung der Vizepräsidentin sei in Paragraph 10, Absatz eins, VGWG nicht vorgesehen.
16
Voranzustellen ist, dass Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der Verwaltungsgerichte der justitiellen Tätigkeit zuzurechnen sind, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt (vgl. im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungen durch den Personalsenat nach dem RStDG VwGH 7.9.2023, Ro 2022/09/0005, mwN; vgl. auch VfGH 7.3.2023, G 202-283/2022-17, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Betrauung des Personalausschusses mit der Dienstbeurteilung bestehen).Voranzustellen ist, dass Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der Verwaltungsgerichte der justitiellen Tätigkeit zuzurechnen sind, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt vergleiche , im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungen durch den Personalsenat nach dem RStDG VwGH 7.9.2023, Ro 2022/09/0005, mwN; vergleiche , auch VfGH 7.3.2023, G 202-283/2022-17, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Betrauung des Personalausschusses mit der Dienstbeurteilung bestehen).
17
Die Zusammensetzung des Personalausschusses richtet sich nach § 16 VGWG. Dieser Bestimmung zufolge besteht der Personalausschuss aus sieben Mitgliedern, davon werden der Präsident und der Vizepräsident unmittelbar durch Gesetz als Mitglieder berufen. Mehrheitlich setzt sich der Personalausschuss somit aus von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen.Die Zusammensetzung des Personalausschusses richtet sich nach Paragraph 16, VGWG. Dieser Bestimmung zufolge besteht der Personalausschuss aus sieben Mitgliedern, davon werden der Präsident und der Vizepräsident unmittelbar durch Gesetz als Mitglieder berufen. Mehrheitlich setzt sich der Personalausschuss somit aus von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen.
18
Unbestritten blieb, dass sich die Vizepräsidentin im gegenständlichen Beurteilungsverfahren für befangen erklärt hat.
19
Gemäß § 16 Abs. 5 VGWG gilt die Bestimmung des § 13 Abs. 3 VGWG sinngemäß. Diese enthält neben Bestimmungen hinsichtlich der Abhaltung der Sitzungen auch eine Vertretungsregelung für die Vizepräsidentin. Der Gesetzgeber hat somit für den Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin als Mitglied des Personalausschusses eine ausdrückliche Vertretungsregelung vorgesehen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 VGWG tritt im Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin an deren Stelle das vom Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 VGWG mit der Vertretung betraute Mitglied. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist damit eindeutig das mit der Vertretung des Präsidenten in der monokratischen Justizverwaltung betraute Mitglied gemeint. Für die vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht, wonach eine gesonderte Betrauung mit der Vertretung der Vizepräsidentin erforderlich sei, bleibt kein Raum.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, VGWG gilt die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, VGWG sinngemäß. Diese enthält neben Bestimmungen hinsichtlich der Abhaltung der Sitzungen auch eine Vertretungsregelung für die Vizepräsidentin. Der Gesetzgeber hat somit für den Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin als Mitglied des Personalausschusses eine ausdrückliche Vertretungsregelung vorgesehen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, VGWG tritt im Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin an deren Stelle das vom Präsidenten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VGWG mit der Vertretung betraute Mitglied. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist damit eindeutig das mit der Vertretung des Präsidenten in der monokratischen Justizverwaltung betraute Mitglied gemeint. Für die vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht, wonach eine gesonderte Betrauung mit der Vertretung der Vizepräsidentin erforderlich sei, bleibt kein Raum.
20
Aus der vom Präsidenten übermittelten Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom 8. Juli 2019, die von ihm auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 VGWG erlassen wurde, ergibt sich, dass Mag.a D vom Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 VGWG mit seiner Vertretung betraut war, weshalb deren Mitwirkung an dem bekämpften Erkenntnis insofern mit den bestehenden Vertretungsregelungen im Einklang steht. Sofern der Revisionswerber in der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Äußerung zur Stellungnahme des Präsidenten vom 22. Mai 2025 vorbringt, dass er entgegen § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Wien, wonach die Betrauung eines Richters mit der Vertretung des Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 VGWG den übrigen Richtern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist, die Geschäftseinteilung nicht übermittelt bekommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber selbst ausführt, dass ihm die aktuelle Geschäftseinteilung „zugespielt“ worden sei. Aus dem übermittelten E-Mail-Verkehr mit dem Präsidenten ergibt sich weiters, dass der Revisionswerber darüber informiert wurde, dass die aktuelle Vertretungsregelung bereits in der Geschäftseinteilung mit dem Stand 1. Juli 2019 vorgesehen war. Wenn der Revisionswerber eine fehlende Kundmachung der vom Präsidenten erlassenen Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen anspricht, ist dem zu erwidern, dass eine solche Kundmachung gesetzlich nicht vorgesehen ist.Aus der vom Präsidenten übermittelten Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom 8. Juli 2019, die von ihm auf der Grundlage des Paragraph 10, Absatz 4, VGWG erlassen wurde, ergibt sich, dass Mag.a D vom Präsidenten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VGWG mit seiner Vertretung betraut war, weshalb deren Mitwirkung an dem bekämpften Erkenntnis insofern mit den bestehenden Vertretungsregelungen im Einklang steht. Sofern der Revisionswerber in der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Äußerung zur Stellungnahme des Präsidenten vom 22. Mai 2025 vorbringt, dass er entgegen Paragraph 2, Absatz 3, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Wien, wonach die Betrauung eines Richters mit der Vertretung des Präsidenten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VGWG den übrigen Richtern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist, die Geschäftseinteilung nicht übermittelt bekommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber selbst ausführt, dass ihm die aktuelle Geschäftseinteilung „zugespielt“ worden sei. Aus dem übermittelten E-Mail-Verkehr mit dem Präsidenten ergibt sich weiters, dass der Revisionswerber darüber informiert wurde, dass die aktuelle Vertretungsregelung bereits in der Geschäftseinteilung mit dem Stand 1. Juli 2019 vorgesehen war. Wenn der Revisionswerber eine fehlende Kundmachung der vom Präsidenten erlassenen Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen anspricht, ist dem zu erwidern, dass eine solche Kundmachung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungsverfahren von Richtern unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bereits auf die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 EUV und Art. 47 GRC hingewiesen (vgl. VwGH 25.1.2024, Ro 2021/09/0028, Rn. 19, [dort: Dienstbeschreibung nach dem RStDG]). Im Lichte der Garantien eines fairen Verfahrens und der Unabhängigkeit der Gerichte im Sinn des Art. 47 Abs. 2 GRC, denen auch zentrale Bedeutung für die Sicherheit der Rechtsstaatlichkeit im Sinn des Art. 2 EUV zukommt (vgl. dazu Lukan, Das Recht auf den gesetzlichen Richter im B-VG, in der EMRK und im Unionsrecht [2024], 704 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH), begegnet die Teilnahme von Mag.a D aber keinen Bedenken. So erfolgte ihr Eintritt in den Personalausschuss doch nicht willkürlich, sondern wegen der Verhinderung der Vizepräsidentin, weil diese sich für befangen erklärt hatte, sohin aufgrund objektiver Gründe. Er war im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Vertretungsregelungen und die Geschäftseinteilung zudem vorhersehbar. Dass die dort festgelegte Vertretungsregelung im Hinblick auf das gegenständliche Beurteilungsverfahren willkürlich geändert worden wäre, wird vom Revisionswerber nicht behauptet. Zudem wurde durch die Teilnahme von Mag.a D nicht das Verhältnis der gewählten Mitglieder des Personalausschusses zur gesamten Senatsgröße verändert, sodass auch deshalb keine Zweifel an der Unabhängigkeit entstehen konnten.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungsverfahren von Richtern unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bereits auf die Anwendbarkeit von Artikel 19, Absatz eins, EUV in Verbindung mit , Artikel 2, EUV und Artikel 47, GRC hingewiesen vergleiche , VwGH 25.1.2024, Ro 2021/09/0028, Rn. 19, [dort: Dienstbeschreibung nach dem RStDG]). Im Lichte der Garantien eines fairen Verfahrens und der Unabhängigkeit der Gerichte im Sinn des Artikel 47, Absatz 2, GRC, denen auch zentrale Bedeutung für die Sicherheit der Rechtsstaatlichkeit im Sinn des Artikel 2, EUV zukommt vergleiche , dazu Lukan, Das Recht auf den gesetzlichen Richter im B-VG, in der EMRK und im Unionsrecht [2024], 704 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH), begegnet die Teilnahme von Mag.a D aber keinen Bedenken. So erfolgte ihr Eintritt in den Personalausschuss doch nicht willkürlich, sondern wegen der Verhinderung der Vizepräsidentin, weil diese sich für befangen erklärt hatte, sohin aufgrund objektiver Gründe. Er war im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Vertretungsregelungen und die Geschäftseinteilung zudem vorhersehbar. Dass die dort festgelegte Vertretungsregelung im Hinblick auf das gegenständliche Beurteilungsverfahren willkürlich geändert worden wäre, wird vom Revisionswerber nicht behauptet. Zudem wurde durch die Teilnahme von Mag.a D nicht das Verhältnis der gewählten Mitglieder des Personalausschusses zur gesamten Senatsgröße verändert, sodass auch deshalb keine Zweifel an der Unabhängigkeit entstehen konnten.
22
Eine unrichtige Zusammensetzung des richterlichen kollegialen Spruchkörpers und damit eine Unzuständigkeit ist auch unter diesem Blickwinkel somit nicht ersichtlich. Mit dem bloßen Hinweis auf die Vertagung der ursprünglich für den 18. September 2023 anberaumten mündlichen Verhandlung auf den 9. Oktober 2023 aufgrund der kurzfristigen Erkrankung eines Ausschussmitgliedes wird eine Unzuständigkeit ebenfalls nicht dargetan.
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Zum Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung:
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Der Personalausschuss führte am 9. Oktober 2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Revisionswerbers, dessen Rechtsvertreters und dessen Ehegattin als Rechtsbeistand im Sinn des § 10 Abs. 5 AVG durch. Hingegen wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung der Volksöffentlichkeit ab. Dies wurde vom Personalausschuss damit begründet, dass die Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 40 Abs. 1 AVG nur für die Beteiligten öffentlich sei. Art. 6 EMRK komme im Dienstbeurteilungsverfahren nicht zur Anwendung.Der Personalausschuss führte am 9. Oktober 2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Revisionswerbers, dessen Rechtsvertreters und dessen Ehegattin als Rechtsbeistand im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, AVG durch. Hingegen wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung der Volksöffentlichkeit ab. Dies wurde vom Personalausschuss damit begründet, dass die Verhandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, AVG nur für die Beteiligten öffentlich sei. Artikel 6, EMRK komme im Dienstbeurteilungsverfahren nicht zur Anwendung.
25
Wie in schon in Rn. 21 ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Revisionswerber angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2024, Ro 2021/09/0028, bereits darauf hingewiesen, dass Verfahren über Dienstbeurteilungen von Verwaltungsrichtern in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC fallen. Im Lichte der eingeräumten Verfahrensgarantien des Art. 47 GRC, die inhaltlich jenen des Art. 6 EMRK entsprechen und die daher die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dessen Garantien aufweisen (Art. 52 Abs. 3 GRC), hat daher ein Verwaltungsgericht (auch bei anwaltlich vertretenen Personen) selbst ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht.Wie in schon in Rn. 21 ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Revisionswerber angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2024, Ro 2021/09/0028, bereits darauf hingewiesen, dass Verfahren über Dienstbeurteilungen von Verwaltungsrichtern in den Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC fallen. Im Lichte der eingeräumten Verfahrensgarantien des Artikel 47, GRC, die inhaltlich jenen des Artikel 6, EMRK entsprechen und die daher die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dessen Garantien aufweisen (Artikel 52, Absatz 3, GRC), hat daher ein Verwaltungsgericht (auch bei anwaltlich vertretenen Personen) selbst ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht.
26
Da Art. 47 GRC im Lichte des Art. 6 EMRK auszulegen ist, hat daher grundsätzlich auch in Verfahren über Dienstbeurteilungen von Richtern eine (volks-)öffentliche Verhandlung stattzufinden, sofern keine im Sinne des Art. 47 GRC iVm Art. 6 EMRK genannten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen. Da Artikel 47, GRC im Lichte des Artikel 6, EMRK auszulegen ist, hat daher grundsätzlich auch in Verfahren über Dienstbeurteilungen von Richtern eine (volks-)öffentliche Verhandlung stattzufinden, sofern keine im Sinne des Artikel 47, GRC in Verbindung mit Artikel 6, EMRK genannten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen.
27
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer expliziten abweichenden Regelung für Verfahren über Dienstbeurteilungen die §§ 24, 25 VwGVG anzuwenden sind. Nach § 25 VwGVG hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung stattzufinden. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die dort genannten Gründe vorliegen. Dies hat von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen.Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer expliziten abweichenden Regelung für Verfahren über Dienstbeurteilungen die Paragraphen 24,, 25 VwGVG anzuwenden sind. Nach Paragraph 25, VwGVG hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung stattzufinden. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die dort genannten Gründe vorliegen. Dies hat von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen.
28
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf Art. 136 B-VG Abweichungen von den Verfahrensregelungen der §§ 24, 25 VwGVG nur durch Bundes- oder Landesgesetz erfolgen können, sodass die Frage, ob in der Geschäftsordnung oder anderswo Regelungen über die Führung von Beurteilungsverfahren getroffen wurden, bei verfassungskonformer Auslegung nicht von Bedeutung ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf Artikel 136, B-VG Abweichungen von den Verfahrensregelungen der Paragraphen 24,, 25 VwGVG nur durch Bundes- oder Landesgesetz erfolgen können, sodass die Frage, ob in der Geschäftsordnung oder anderswo Regelungen über die Führung von Beurteilungsverfahren getroffen wurden, bei verfassungskonformer Auslegung nicht von Bedeutung ist.
29
Der Personalausschuss hat all dies im vorliegenden Fall verkannt, indem er davon ausgegangen ist, dass auf die vom Personalausschuss geführten Verfahren über Dienstbeurteilungen die Bestimmungen des DVG in Verbindung mit dem AVG anzuwenden seien und die Verhandlungen nur für die Beteiligten öffentlich zugänglich seien. Ausgehend davon hat er es in der Begründung in der angefochtenen Entscheidung zum Beschluss des Ausschlusses der Volksöffentlichkeit unterlassen darzulegen, aus welchen der in § 25 VwGVG genannten Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden konnte.Der Personalausschuss hat all dies im vorliegenden Fall verkannt, indem er davon ausgegangen ist, dass auf die vom Personalausschuss geführten Verfahren über Dienstbeurteilungen die Bestimmungen des DVG in Verbindung mit dem AVG anzuwenden seien und die Verhandlungen nur für die Beteiligten öffentlich zugänglich seien. Ausgehend davon hat er es in der Begründung in der angefochtenen Entscheidung zum Beschluss des Ausschlusses der Volksöffentlichkeit unterlassen darzulegen, aus welchen der in Paragraph 25, VwGVG genannten Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden konnte.
30
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre.
31
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 3. Juni 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090086.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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