TE Vfgh Erkenntnis 1986/10/3 B709/83

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Verordnung des Gemeinderates Seewalchen a. Attersee vom 8. März 1983, mit welcher ein Teilbebauungsplan ersatzlos aufgehoben wurde; im Anlaßverfahren führte die Anwendung dieser Verordnung dazu, daß die Bebauungsplanbestimmungen nicht angewendet wurden; infolge Aufhebung dieser Verordnung durch den VfGH Wiederaufleben der früheren Verordnung (Teilbebauungsplan); Rechtsverletzung im Anlaßfall wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung - Anwendung dieser Verordnung offenkundig nachteilig

Spruch

Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Seewalchen a. Attersee vom 16. Mai 1983 wurde den Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, G und M A, die Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues auf der Parzelle Nr. .../26, KG Seewalchen, erteilt, wobei ua. festgestellt wurde, daß der Teilbebauungsplan "Seewalchen a. A. - Süd-Ost" vom Juli 1955 - der ansonsten der Baubewilligung hätte zugrunde gelegt werden müssen - durch Gemeinderatsbeschluß vom 8. März 1983 ersatzlos aufgehoben wurde. Der von den (nunmehrigen) Bf. als Anrainern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Juli 1983 keine Folge gegeben.

Der von den Bf. gegen den Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung hat die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 7. September 1983 ebenfalls keine Folge gegeben.

2. Gegen den Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragen.

3. Die OÖ Landesregierung hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde die Verordnung des Gemeinderates Seewalchen a. Attersee vom 8. März 1983, mit welcher der Teilbebauungsplan "Seewalchen a. A. - Süd-Ost" vom Juli 1955 aufgehoben wurde, von Amts wegen geprüft und sie mit Erk. vom heutigen Tage, V39/86, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Wie sich aus Art139 Abs6 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, was hier - da die aufgehobene Verordnung sich in der Außerkraftsetzung einer früheren Verordnung erschöpft - dazu führt, daß diese frühere Verordnung wieder auflebt (vgl. hiezu VfSlg. 8994/1980, S 435).

Im vorliegenden Fall führte die Anwendung der als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnung durch die bel. Beh. dazu, daß im Bauverfahren die Bebauungsplanbestimmungen nicht angewendet wurden. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß dies für die Rechtsstellung der Bf. nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurden, der angefochtene Bescheid ist aufzuheben (vgl. etwa VfGH 23. Juni 1986 B202/84).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B709.1983

Dokumentnummer

JFT_10138997_83B00709_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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