I.römisch eins.
1
1. Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (belangte Behörde) dem Revisionswerber zur Last, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH zu verantworten, dass diese an einem näher bezeichneten Standort Tätigkeiten (Beratungen in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere bei Schulden), die den Gegenstand des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung“ bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten habe, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung bestanden habe. Dadurch habe der Revisionswerber § 1 Abs. 4 zweiter Satz in Verbindung mit § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) verhängt.1. Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (belangte Behörde) dem Revisionswerber zur Last, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH zu verantworten, dass diese an einem näher bezeichneten Standort Tätigkeiten (Beratungen in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere bei Schulden), die den Gegenstand des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung“ bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten habe, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung bestanden habe. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) verhängt.
2
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem erklärte es die Revision zunächst für nicht zulässig, wobei in der Begründung allerdings ausgeführt wurde, dass eine ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere, welche die gegenständliche Tätigkeit einer gewerblichen Tätigkeit (nicht) zuordne. Mit Berichtigungsbeschluss vom 19. Dezember 2023 wurde der Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision dahin berichtigt, dass die Revision für zulässig erklärt wurde.
3
Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, das Geschäftsmodell der D GmbH bestehe in der Regulierung von Schulden, im Wesentlichen von Konsumenten. Auch Kleinst- und Kleinunternehmer könnten die Dienstleistung in Anspruch nehmen. Es finde keine Beratung in Bezug auf Kreditvergabe oder Finanzprodukte bzw. Anlagen statt. Die D GmbH erhalte vom Auftragnehmer eine Generalvollmacht zu allen Rechtshandlungen, die zur Durchführung einer Finanzsanierung notwendig seien. Diese Vollmacht diene dem direkten Kontakt zu den Gläubigern des Auftraggebers, zu Behörden, Ämtern, Gerichten sowie im Besonderen gegenüber Banken. Die D GmbH sei berechtigt, von Banken, bei denen der Auftraggeber Kunde sei, Bankunterlagen und insbesondere Kontensaldi einzuholen bzw. anzufragen. Die Vollmacht berechtige die D GmbH zu Verhandlungen und zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleichen mit Gläubigern des Auftraggebers. Der Kunde wiederum verpflichte sich zur Zahlung der festgelegten monatlichen Raten.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - fest, aufgrund der Formulierungen auf der Website der D GmbH werde dem Betrachter unzweifelhaft angeboten, dass die D GmbH zusammen mit dem Schuldner Raten festlege und mit den Gläubigern die Reduktion der Schuldsumme verhandle. Es liege somit auf der Hand, dass sich die D GmbH mit dem Vermögen des Kunden auseinandersetze, ja sogar Bankdaten aufgrund der Generalvollmacht anfragen dürfe, andernfalls eine Ratenfestlegung „zusammen mit dem Schuldner“ nicht erfolgen könne. Es werde damit der Eindruck erweckt, dass zusammen mit dem Schuldner oder durch die D GmbH selbst mit Dritten (Gläubigern) über das - negative - Vermögen des Schuldners Verhandlungen geführt würden, um die Schulden zu verringern. Für den objektiven Betrachter ergebe sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass lediglich die Vermittlung von Interessenten an Vermögensberater vorliege. Vielmehr werde mit der Einschaltung „Als Schuldenregulierung übernimmt die [D GmbH] alle Verhandlungen und den gesamten Schriftverkehr mit Gläubigern wie Banken, Versandhäusern, Kreditanbietern etc.“ klar zum Ausdruck gebracht, dass die D GmbH selbst tätig werde. Die skizzierten Formulierungen würden für einen Betrachter der Internetseite den Eindruck erwecken, dass eine Beratung hinsichtlich des Aufbaus von Vermögen angeboten werde, weil es keinen Unterschied mache, dass es sich bei dem Vermögen, auf welches die angebotenen Leistungen abzielten, um Schulden, sohin um „negatives“ Vermögen, handle, welche reduziert werden sollten. Auch eine Schuldenreduzierung stelle einen Vermögensaufbau dar. Insofern habe der Revisionswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
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Abschließend erfolgten Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier relevanten Frage, ob auch Schulden unter den Vermögensbegriff des § 94 Z 75 bzw. § 136a GewO 1994 fallen.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier relevanten Frage, ob auch Schulden unter den Vermögensbegriff des Paragraph 94, Ziffer 75, bzw. Paragraph 136 a, GewO 1994 fallen.
7
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
1. Die Revision erweist sich im Hinblick auf die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage als zulässig, und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
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2.1. Die §§ 136 und 136a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017 (§ 136) bzw. BGBl. I Nr. 112/2018 (§ 136a) lauten auszugsweise:2.1. Die Paragraphen 136, und 136a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, (Paragraph 136,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, (Paragraph 136 a,) lauten auszugsweise: „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.Paragraph 136, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 94, Ziffer 74,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
[...]
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur
1.
Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
2.
Sanierungs- und Insolvenzberatung;
3.
berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Gewerbliche Vermögensberatung
§ 136a. (1) Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zurParagraph 136 a, (1) Der Gewerbliche Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist berechtigt zur
1.
Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018),Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018), a)
Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018),Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2018), b)
Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und
c)
Lebens- und Unfallversicherungen
[...]“
10
Der bis zum 30. Juni 1993 in Kraft befindliche § 271 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, lautete:Der bis zum 30. Juni 1993 in Kraft befindliche Paragraph 271, GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, lautete: „Ausgleichsvermittlung
§ 271. Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern.“Paragraph 271, Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern.“
11
2.2. § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008, lautet auszugsweise:2.2. Paragraph 8, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, lautet auszugsweise: „Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8, (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
[...]“
12
3. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, das Geschäftsmodell der D GmbH bestehe in der Regulierung von Schulden. Sie sei zu Verhandlungen und zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleichen mit Gläubigern des Auftraggebers berechtigt. Es mache keinen Unterschied, dass es sich bei dem Vermögen, auf das die angebotene Leistung abziele, um Schulden und somit um „negatives“ Vermögen handle.
13
Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, unter die (hier im Sinn des § 136a GewO 1994 maßgeblichen) Begriffe „Vermögen“ bzw. „Vermögensaufbau“ ließen sich „Schulden“ bzw. „Schuldenabbau“ nicht subsumieren. Die Kontaktaufnahme mit Gläubigern und der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen stelle auch keine Beratung in Vermögensangelegenheiten dar.Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, unter die (hier im Sinn des Paragraph 136 a, GewO 1994 maßgeblichen) Begriffe „Vermögen“ bzw. „Vermögensaufbau“ ließen sich „Schulden“ bzw. „Schuldenabbau“ nicht subsumieren. Die Kontaktaufnahme mit Gläubigern und der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen stelle auch keine Beratung in Vermögensangelegenheiten dar.
14
Die belangte Behörde wendet dagegen in ihrer Revisionsbeantwortung im Wesentlichen ein, eine exakte Trennung von Schulden und Vermögen sei nicht möglich. Sollen Schulden verringert werden, gehe damit (wenn auch indirekt) ein Vermögensaufbau einher.
15
4. Zur historischen Entwicklung der vorliegend maßgeblichen Gewerbe der „Gewerblichen Vermögensberatung“, der „Unternehmensberatung“ und der (früheren) „Ausgleichsvermittlung“ ist Folgendes festzuhalten:
16
4.1. Der (gewerbliche) Vermögensberater war bereits in der GewO 1973 in § 103 Abs. 1 lit. b Z 49 (als gebundenes Gewerbe) vorgesehen (vgl. zur historischen Entwicklung näher Winternitz/Jetschgo, Der Vermögensberater [2015] 4 ff, sowie Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 20. Erg.-Lfg., § 136a Rz. 1).4.1. Der (gewerbliche) Vermögensberater war bereits in der GewO 1973 in Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49, (als gebundenes Gewerbe) vorgesehen vergleiche , zur historischen Entwicklung näher Winternitz/Jetschgo, Der Vermögensberater [2015] 4 ff, sowie Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 20. Erg.-Lfg., Paragraph 136 a, Rz. 1).
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Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 136a Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist der Gewerbliche Vermögensberater zur Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) berechtigt.Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist der Gewerbliche Vermögensberater zur Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018) berechtigt.
18
Die diesbezüglichen Erläuterungen gehen davon aus, dass unter „Vermögensberatung“ umfassend Dienstleistungen in einem jungen und stark wachsenden Marktsegment, nämlich dem der Finanzdienstleistungen, zu verstehen seien, soweit diese Tätigkeiten der GewO unterliegen (vgl. RV 1117 BlgNR 21. GP 83, zu BGBl. I Nr. 111/2002). Die Bezeichnung als „Gewerblicher“ Vermögensberater diene zur klareren Abgrenzung von der der Konzessionspflicht gemäß § 19 Abs. 2 WAG 2018 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 19 BWG unterliegenden „Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen.“ Gewerbliche Vermögensberater könnten im eigenen Namen über die Veranlagung in sonstige Vermögensgüter beraten, soweit nicht die Befugnis eines anderen Gewerbes gegeben sei. In Frage kämen Antiquitäten, Schmuck, Gold, Oldtimer, Anteile an Unternehmen, sofern nicht durch Wertpapiere verbrieft, Briefmarken, Münzen oder Edelsteine. Nicht dem WAG 2018 unterliegende finanzielle Dienstleistungen blieben dem gewerblichen Vermögensberater unbenommen, etwa die Vermittlung von Bausparverträgen (vgl. RV 616 BlgNR 22. GP 8, zu BGBl. I Nr. 131/2004). Gewerbliche Vermögensberater seien auch zur Beratung und Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen berechtigt und daher auch mit der Veranlagung von Kundenvermögen befasst. Diese und andere Tätigkeiten gewerblicher Vermögensberater kämen der Arbeit von Kredit- und Versicherungsunternehmen nahe (vgl. 549/A 23. GP 38, zu BGBl. I Nr. 42/2008).Die diesbezüglichen Erläuterungen gehen davon aus, dass unter „Vermögensberatung“ umfassend Dienstleistungen in einem jungen und stark wachsenden Marktsegment, nämlich dem der Finanzdienstleistungen, zu verstehen seien, soweit diese Tätigkeiten der GewO unterliegen vergleiche , Regierungsvorlage 1117, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 83, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,). Die Bezeichnung als „Gewerblicher“ Vermögensberater diene zur klareren Abgrenzung von der der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG unterliegenden „Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen.“ Gewerbliche Vermögensberater könnten im eigenen Namen über die Veranlagung in sonstige Vermögensgüter beraten, soweit nicht die Befugnis eines anderen Gewerbes gegeben sei. In Frage kämen Antiquitäten, Schmuck, Gold, Oldtimer, Anteile an Unternehmen, sofern nicht durch Wertpapiere verbrieft, Briefmarken, Münzen oder Edelsteine. Nicht dem WAG 2018 unterliegende finanzielle Dienstleistungen blieben dem gewerblichen Vermögensberater unbenommen, etwa die Vermittlung von Bausparverträgen vergleiche , Regierungsvorlage 616, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,). Gewerbliche Vermögensberater seien auch zur Beratung und Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen berechtigt und daher auch mit der Veranlagung von Kundenvermögen befasst. Diese und andere Tätigkeiten gewerblicher Vermögensberater kämen der Arbeit von Kredit- und Versicherungsunternehmen nahe vergleiche 549, /A 23. Gesetzgebungsperiode 38, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,). 19
4.2. Bis zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sah die GewO 1973 auch das konzessionspflichtige Gewerbe der Ausgleichsvermittlung vor. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers beinhaltete nach § 271 GewO 1973 die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern. Einem Ausgleichsvermittler war somit die Herbeiführung eines Kompromisses zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger vorbehalten (vgl. VwGH 15.4.1953, 355/51). Die wesentliche Aufgabe eines Ausgleichsvermittlers bestand darin, den Vermögensstatus des an ihn herantretenden Schuldners festzustellen und Vorschläge zur ausgleichsweisen Bereinigung der schwebenden Forderungen zu erstatten. Der Ausgleichsvermittler war auch befugt, in direkte Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern zu treten und deren Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag einzuholen. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers wurde im Interesse und in Vertretung des Schuldners entfaltet und erstreckte sich auf die außergerichtliche Vorbereitung eines Ausgleiches oder die Vermittlung eines außergerichtlichen Ausgleiches. Der Ausgleichsvermittler war zu einer mit der Vermittlung des Ausgleiches im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Beratung seines Auftraggebers jedenfalls befugt (vgl. OGH 22.10.1974, 4 Ob 388/74).4.2. Bis zur Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, sah die GewO 1973 auch das konzessionspflichtige Gewerbe der Ausgleichsvermittlung vor. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers beinhaltete nach Paragraph 271, GewO 1973 die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern. Einem Ausgleichsvermittler war somit die Herbeiführung eines Kompromisses zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger vorbehalten vergleiche , VwGH 15.4.1953, 355/51). Die wesentliche Aufgabe eines Ausgleichsvermittlers bestand darin, den Vermögensstatus des an ihn herantretenden Schuldners festzustellen und Vorschläge zur ausgleichsweisen Bereinigung der schwebenden Forderungen zu erstatten. Der Ausgleichsvermittler war auch befugt, in direkte Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern zu treten und deren Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag einzuholen. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers wurde im Interesse und in Vertretung des Schuldners entfaltet und erstreckte sich auf die außergerichtliche Vorbereitung eines Ausgleiches oder die Vermittlung eines außergerichtlichen Ausgleiches. Der Ausgleichsvermittler war zu einer mit der Vermittlung des Ausgleiches im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Beratung seines Auftraggebers jedenfalls befugt vergleiche , OGH 22.10.1974, 4 Ob 388/74). 20
Während das Gewerbe der Vermögensberatung mehrfach novelliert und mit BGBl. I Nr. 111/2002 der nunmehr maßgebliche § 136a GewO 1994 geschaffen wurde, wurde die Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung mit BGBl. Nr. 29/1993 abgeschafft. In der GewO 1994 findet sich der Ausgleichsvermittler dementsprechend nur mehr in der Übergangsvorschrift des § 376 Z 34c, der zufolge Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt waren, das genannte Gewerbe (mit bestimmten Maßgaben) weiter ausüben dürfen, neue Berechtigungen hingegen nicht mehr begründet werden dürfen. Nach den Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 635 BlgNR 18. GP 94) habe der Entfall der Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung zur Folge, dass diese Tätigkeit in Hinkunft zu der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Berufsausübung gehöre, weil gemäß § 8 RAO Befugnisse von Gewerbetreibenden, die Parteienvertretungen betreffen, nur dann unberührt bleiben, wenn diese Befugnisse in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerken fallen (darauf verweisend auch Pauger, Gewerberecht [1993] 37).Während das Gewerbe der Vermögensberatung mehrfach novelliert und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, der nunmehr maßgebliche Paragraph 136 a, GewO 1994 geschaffen wurde, wurde die Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung mit Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, abgeschafft. In der GewO 1994 findet sich der Ausgleichsvermittler dementsprechend nur mehr in der Übergangsvorschrift des Paragraph 376, Ziffer 34 c,, der zufolge Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt waren, das genannte Gewerbe (mit bestimmten Maßgaben) weiter ausüben dürfen, neue Berechtigungen hingegen nicht mehr begründet werden dürfen. Nach den Erläuterungen zu dieser Novelle Regierungsvorlage 635, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 94) habe der Entfall der Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung zur Folge, dass diese Tätigkeit in Hinkunft zu der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Berufsausübung gehöre, weil gemäß Paragraph 8, RAO Befugnisse von Gewerbetreibenden, die Parteienvertretungen betreffen, nur dann unberührt bleiben, wenn diese Befugnisse in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerken fallen (darauf verweisend auch Pauger, Gewerberecht [1993] 37). 21
Der Gesetzgeber ging somit erkennbar davon aus, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung mit dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1973 (bzw. nunmehr GewO 1994) falle, die (ua.) auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte verweist (vgl. Müller in Murko/Nunner-Krautgasser [Hrsg.], Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022], § 57 RAO Rz. 13). Der damit angesprochene Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte umfasst nach § 8 RAO (auf diese Bestimmung verweisend etwa Müller, aaO, sowie Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 2 Rz. 22) die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (zum Umfang des § 8 RAO - etwa zur Voraussetzung der Berufsmäßigkeit sowie zu den Einschränkungen des Abs. 2 und 3 - vgl. näher Scheuba in Murko/Nunner-Krautgasser [Hrsg.], Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022], § 8 RAO Rz. 1 und 5 ff; zur Tätigkeit eines rechtsberatenden Vereins bzw. eines Schuldnerberatungsvereins vgl. etwa OGH 12.2.2013, 4 Ob 20/13i, sowie OGH 2.11.2006, 4 Ob 205/06k).Der Gesetzgeber ging somit erkennbar davon aus, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung mit dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1973 (bzw. nunmehr GewO 1994) falle, die (ua.) auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte verweist vergleiche , Müller in Murko/Nunner-Krautgasser [Hrsg.], Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022], Paragraph 57, RAO Rz. 13). Der damit angesprochene Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte umfasst nach Paragraph 8, RAO (auf diese Bestimmung verweisend etwa Müller, aaO, sowie Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 2, Rz. 22) die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (zum Umfang des Paragraph 8, RAO - etwa zur Voraussetzung der Berufsmäßigkeit sowie zu den Einschränkungen des Absatz 2, und 3 - vergleiche , näher Scheuba in Murko/Nunner-Krautgasser [Hrsg.], Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022], Paragraph 8, RAO Rz. 1 und 5 ff; zur Tätigkeit eines rechtsberatenden Vereins bzw. eines Schuldnerberatungsvereins vergleiche , etwa OGH 12.2.2013, 4 Ob 20/13i, sowie OGH 2.11.2006, 4 Ob 205/06k). 22
4.3. Neben dem Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung besteht auch noch das Gewerbe der Unternehmensberatung nach § 136 GewO 1994. Seit der Gewerberechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 94, sind Unternehmensberater auch zur „Sanierungs- und Insolvenzberatung“ berechtigt (vgl. § 136 Abs. 3 Z 2 GewO 1994). Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung ehemals Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes gewesen sei und nunmehr durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfe (AB 1752 BlgNR 25. GP 7 f). Davor wurde die Tätigkeit als „Ausgleichsvermittler“ nämlich nicht als vom Umfang der Gewerbeberechtigung von Unternehmensberatern umfasst angesehen (vgl. dazu VwGH 20.7.2020, Ra 2020/04/0039, Rn. 14, mwN; vgl. weiters OGH 13.3.2002, 4 Ob 44/02b). Hinsichtlich der - bereits in den Erläuterungen zu BGBl. Nr. 29/1993 adressierten - Bestimmung des § 8 RAO verweist der zitierte Ausschussbericht ausdrücklich darauf, dass die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung durch eine bundesgesetzliche Regelung den Rechtsanwälten vorbehalten werde (§ 8 Abs. 1 und 2 RAO). Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 RAO lasse allerdings die „in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“, unberührt. Die für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlichen Vertretungsrechte der Unternehmensberater sollten daher ausdrücklich normiert werden (AB 1752 BlgNR 25. GP 8).4.3. Neben dem Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung besteht auch noch das Gewerbe der Unternehmensberatung nach Paragraph 136, GewO 1994. Seit der Gewerberechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 94, sind Unternehmensberater auch zur „Sanierungs- und Insolvenzberatung“ berechtigt vergleiche , Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994). Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung ehemals Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes gewesen sei und nunmehr durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfe Ausschussbericht 1752, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7 f). Davor wurde die Tätigkeit als „Ausgleichsvermittler“ nämlich nicht als vom Umfang der Gewerbeberechtigung von Unternehmensberatern umfasst angesehen vergleiche , dazu VwGH 20.7.2020, Ra 2020/04/0039, Rn. 14, mwN; vergleiche , weiters OGH 13.3.2002, 4 Ob 44/02b). Hinsichtlich der - bereits in den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, adressierten - Bestimmung des Paragraph 8, RAO verweist der zitierte Ausschussbericht ausdrücklich darauf, dass die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung durch eine bundesgesetzliche Regelung den Rechtsanwälten vorbehalten werde (Paragraph 8, Absatz eins, und 2 RAO). Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, RAO lasse allerdings die „in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“, unberührt. Die für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlichen Vertretungsrechte der Unternehmensberater sollten daher ausdrücklich normiert werden Ausschussbericht 1752, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8). 23
Es entspricht somit der Intention des Gesetzgebers, dass Unternehmensberatern die Berechtigung zukommen soll, die ehemals durch Ausgleichsvermittler ausgeübten Tätigkeiten auszuüben. Im Ergebnis wurde damit eine Tätigkeit, die zuvor in den Anwaltsvorbehalt gefallen war, wieder (zumindest auch) der GewO unterstellt (vgl. Filzmoser/Wagner, Rechtsberatung durch Gewerbetreibende - Zulässigkeit und Grenzen, ecolex 2019, 914 [915]; siehe zur diesbezüglichen Entwicklung des § 136 GewO 1994 auch Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO, ÖZW 2018, 74, dem zufolge die Aussage, dass die Ausgleichsvermittlung Rechtsanwälten vorbehalten sei, überholt sei).Es entspricht somit der Intention des Gesetzgebers, dass Unternehmensberatern die Berechtigung zukommen soll, die ehemals durch Ausgleichsvermittler ausgeübten Tätigkeiten auszuüben. Im Ergebnis wurde damit eine Tätigkeit, die zuvor in den Anwaltsvorbehalt gefallen war, wieder (zumindest auch) der GewO unterstellt vergleiche , Filzmoser/Wagner, Rechtsberatung durch Gewerbetreibende - Zulässigkeit und Grenzen, ecolex 2019, 914 [915]; siehe zur diesbezüglichen Entwicklung des Paragraph 136, GewO 1994 auch Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO, ÖZW 2018, 74, dem zufolge die Aussage, dass die Ausgleichsvermittlung Rechtsanwälten vorbehalten sei, überholt sei). 24
5. Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall Folgendes ableiten:
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5.1. Die dargestellte, im Bereich der Unternehmensberatung erfolgte Änderung ist für die gegenständliche Konstellation nicht unmittelbar maßgeblich, weil dem Revisionswerber nicht zur Last gelegt wurde, das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung nach § 136 GewO 1994 ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben. Vielmehr wurde ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer der D GmbH angelastet, es seien Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung“ (nach § 94 Z 75 GewO 1994) bildeten, an einen größeren Kreis von Personen angeboten worden, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung bestanden habe. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen auch davon ausgegangen, dass - auch wenn Kleinst- und Kleinunternehmer die Dienstleistungen der D GmbH in Anspruch nehmen könnten - ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Regulierung von Schulden von Konsumenten (und somit nicht von Unternehmen) bestehe.5.1. Die dargestellte, im Bereich der Unternehmensberatung erfolgte Änderung ist für die gegenständliche Konstellation nicht unmittelbar maßgeblich, weil dem Revisionswerber nicht zur Last gelegt wurde, das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung nach Paragraph 136, GewO 1994 ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben. Vielmehr wurde ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer der D GmbH angelastet, es seien Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung“ (nach Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) bildeten, an einen größeren Kreis von Personen angeboten worden, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung bestanden habe. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen auch davon ausgegangen, dass - auch wenn Kleinst- und Kleinunternehmer die Dienstleistungen der D GmbH in Anspruch nehmen könnten - ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Regulierung von Schulden von Konsumenten (und somit nicht von Unternehmen) bestehe. 26
5.2 Zu beachten ist allerdings, dass die Erläuterungen zur Stammfassung bzw. zu den Novellierungen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung gemäß § 136a GewO 1994 - im Unterschied zu den Erläuterungen zur Novellierung des § 136 GewO 1994 betreffend das Gewerbe der Unternehmensberatung - keinen Hinweis darauf enthalten, dass den Gewerblichen Vermögensberatern die ehemals durch Ausgleichsvermittler ausgeübten Tätigkeiten zustehen sollen.5.2 Zu beachten ist allerdings, dass die Erläuterungen zur Stammfassung bzw. zu den Novellierungen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung gemäß Paragraph 136 a, GewO 1994 - im Unterschied zu den Erläuterungen zur Novellierung des Paragraph 136, GewO 1994 betreffend das Gewerbe der Unternehmensberatung - keinen Hinweis darauf enthalten, dass den Gewerblichen Vermögensberatern die ehemals durch Ausgleichsvermittler ausgeübten Tätigkeiten zustehen sollen.
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Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass eine Schuldenreduzierung einen Vermögensaufbau darstelle bzw. das Geschäftsmodell und die angebotenen Tätigkeiten der D GmbH (Verhandlungen zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleichen mit Gläubigern des Auftraggebers) den Eindruck einer Beratung hinsichtlich des Aufbaus von Vermögen erwecken, weshalb der objektive Tatbestand der dem Revisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt sei.
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5.3. Dieser Ansicht steht zunächst die Tatsache entgegen, dass die GewO 1973 (bis zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993) ein Nebeneinander von Vermögensberatung auf der einen Seite (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49) und Ausgleichsvermittlung (§ 271) auf der anderen Seite vorsah. Weder bestand somit nach dem Regime der GewO 1973 eine Notwendigkeit, die auf einen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger gerichtete und unter das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung fallende Tätigkeit auch zum Aufgabenbereich des Vermögensberaters zu zählen, noch spricht diese Dualität dafür, dass die Ausgleichsvermittlung von der Vermögensberatung mitumfasst gewesen ist. Dafür, dass mit dem Entfall der Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung diese beiden Gewerbe in Form des „Gewerblichen Vermögensberaters“ zusammengeführt werden sollten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit der Bezeichnung als „Gewerblicher“ Vermögensberater wurde lediglich eine klarere Abgrenzung von der der Konzessionspflicht gemäß § 19 Abs. 2 WAG 2018 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 19 BWG unterliegenden „Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen“ bezweckt (vgl. erneut RV 616 BlgNR 22. GP 8).5.3. Dieser Ansicht steht zunächst die Tatsache entgegen, dass die GewO 1973 (bis zur Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,) ein Nebeneinander von Vermögensberatung auf der einen Seite (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49,) und Ausgleichsvermittlung (Paragraph 271,) auf der anderen Seite vorsah. Weder bestand somit nach dem Regime der GewO 1973 eine Notwendigkeit, die auf einen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger gerichtete und unter das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung fallende Tätigkeit auch zum Aufgabenbereich des Vermögensberaters zu zählen, noch spricht diese Dualität dafür, dass die Ausgleichsvermittlung von der Vermögensberatung mitumfasst gewesen ist. Dafür, dass mit dem Entfall der Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung diese beiden Gewerbe in Form des „Gewerblichen Vermögensberaters“ zusammengeführt werden sollten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit der Bezeichnung als „Gewerblicher“ Vermögensberater wurde lediglich eine klarere Abgrenzung von der der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG unterliegenden „Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen“ bezweckt vergleiche , erneut Regierungsvorlage 616, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8). 29
Zudem hat der Gesetzgeber die Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung mit der Gewerberechtsnovelle 1992 bewusst abgeschafft und in den Erläuterungen ausdrücklich auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass diese Tätigkeit in Hinkunft zu der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Berufsausübung gehören solle (vgl. wiederum RV 635 BlgNR 18. GP 94). Darauf wurde auch im Rahmen der Gewerberechtsnovelle 2017 Bezug genommen und festgehalten, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung nunmehr (auch) durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfe (vgl. erneut AB 1752 BlgNR 25. GP 7f). Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die Tätigkeiten der (ehemaligen) Ausgleichsvermittler sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber schon davor beabsichtigt hatte, solche Tätigkeiten (implizit) auch den Gewerblichen Vermögensberatern (in Form der Schuldnerberatung von Privatpersonen) zu übertragen, zumal - wie bereits festgehalten - die Novellierungen des § 136a GewO 1994 keine dahingehenden Hinweise enthalten.Zudem hat der Gesetzgeber die Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung mit der Gewerberechtsnovelle 1992 bewusst abgeschafft und in den Erläuterungen ausdrücklich auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass diese Tätigkeit in Hinkunft zu der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Berufsausübung gehören solle vergleiche , wiederum Regierungsvorlage 635, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 94). Darauf wurde auch im Rahmen der Gewerberechtsnovelle 2017 Bezug genommen und festgehalten, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung nunmehr (auch) durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfe vergleiche , erneut Ausschussbericht 1752, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7f). Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die Tätigkeiten der (ehemaligen) Ausgleichsvermittler sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber schon davor beabsichtigt hatte, solche Tätigkeiten (implizit) auch den Gewerblichen Vermögensberatern (in Form der Schuldnerberatung von Privatpersonen) zu übertragen, zumal - wie bereits festgehalten - die Novellierungen des Paragraph 136 a, GewO 1994 keine dahingehenden Hinweise enthalten.
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Schließlich ist auch auf die Erläuterungen hinzuweisen, die zu § 136a Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vorrangig auf die Vermögensberatung, wie etwa die Beratung über Veranlagung in sonstige Vermögensgüter (zB Gold oder Münzen) bzw. auf nicht dem WAG 2018 unterliegende finanzielle Dienstleistungen, wie etwa die Vermittlung von Bausparverträgen, Bezug nehmen (vgl. erneut RV 616 BlgNR 22. GP 8) und unter Vermögensberatung Dienstleistungen in einem jungen und stark wachsenden Marktsegment, nämlich dem der Finanzdienstleistungen, verstehen (so RV 1117 BlgNR 21. GP 83). Solche Tätigkeiten hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt.Schließlich ist auch auf die Erläuterungen hinzuweisen, die zu Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vorrangig auf die Vermögensberatung, wie etwa die Beratung über Veranlagung in sonstige Vermögensgüter (zB Gold oder Münzen) bzw. auf nicht dem WAG 2018 unterliegende finanzielle Dienstleistungen, wie etwa die Vermittlung von Bausparverträgen, Bezug nehmen vergleiche , erneut Regierungsvorlage 616, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8) und unter Vermögensberatung Dienstleistungen in einem jungen und stark wachsenden Marktsegment, nämlich dem der Finanzdienstleistungen, verstehen (so Regierungsvorlage 1117, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 83). Solche Tätigkeiten hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt.
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Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Gewerbliche Vermögensberatung ein weitreichendes Beratungsgewerbe sei und nur dort Einschränkungen erlebe, wo diese explizit anderen reglementierten Gewerben oder konzessionierten Tätigkeiten unterworfen seien, und Beratungsinhalt daher (bis auf die konzessionspflichtige Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente) alles sein könne, das zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen diene (vgl. Bohrn in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015] § 136a Rz. 5). Dieser Auffassung ist zwar insoweit zuzustimmen, als damit im Sinn des Kundenschutzes die Gewährleistung eines ausreichenden Befähigungsniveaus auch bei neuen Dienstleistungs- oder Produktformen bezweckt wird. In Anbetracht der (oben dargestellten) historischen Entwicklung kann jedoch nicht auch die vermittelnde bzw. beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Schulden eines Dritten - und damit eine Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung - als gewerbliche Vermögensberatung angesehen werden.Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Gewerbliche Vermögensberatung ein weitreichendes Beratungsgewerbe sei und nur dort Einschränkungen erlebe, wo diese explizit anderen reglementierten Gewerben oder konzessionierten Tätigkeiten unterworfen seien, und Beratungsinhalt daher (bis auf die konzessionspflichtige Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente) alles sein könne, das zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen diene vergleiche , Bohrn in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015] Paragraph 136 a, Rz. 5). Dieser Auffassung ist zwar insoweit zuzustimmen, als damit im Sinn des Kundenschutzes die Gewährleistung eines ausreichenden Befähigungsniveaus auch bei neuen Dienstleistungs- oder Produktformen bezweckt wird. In Anbetracht der (oben dargestellten) historischen Entwicklung kann jedoch nicht auch die vermittelnde bzw. beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Schulden eines Dritten - und damit eine Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung - als gewerbliche Vermögensberatung angesehen werden.
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6. Indem das Verwaltungsgericht dennoch davon ausgegangen ist, der Revisionswerber habe es zu verantworten, dass die D GmbH Tätigkeiten angeboten habe, die den Gegenstand des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung“ bilden, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung bestanden habe, hat es die Rechtslage verkannt.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Wien, am 5. Juni 2025