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Mit Bescheid vom 3. September 2024 nahm die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) das betreffend einen Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 29. März 2023 rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Weiters wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 29. März 2023 sowie dessen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ vom 12. März 2024 ab.Mit Bescheid vom 3. September 2024 nahm die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) das betreffend einen Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 29. März 2023 rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Weiters wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 29. März 2023 sowie dessen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ vom 12. März 2024 ab.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Jänner 2025 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Jänner 2025 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
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Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass am 1. Oktober 2024 per E-Mail eine nicht unterfertigte Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. September 2024 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 sei der Revisionswerber unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 AVG aufgefordert worden, die beigefügte Kopie der Beschwerde zu unterfertigen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Verwaltungsgericht zu retournieren. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei nicht erfolgt.Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass am 1. Oktober 2024 per E-Mail eine nicht unterfertigte Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. September 2024 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 sei der Revisionswerber unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, AVG aufgefordert worden, die beigefügte Kopie der Beschwerde zu unterfertigen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Verwaltungsgericht zu retournieren. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei nicht erfolgt.
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Bei Zweifeln an der Identität oder der Authentizität eines Anbringens (die fallbezogen vorlägen) gelte gemäß (§ 17 VwGVG iVm.) § 13 Abs. 4 AVG die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf als zurückgezogen gelte.Bei Zweifeln an der Identität oder der Authentizität eines Anbringens (die fallbezogen vorlägen) gelte gemäß (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf als zurückgezogen gelte.
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Da dem verwaltungsgerichtlichen Mängelbehebungsauftrag vom 17. Dezember 2024 nicht fristgerecht entsprochen worden sei, gelte die Beschwerde somit als zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe der belangten Behörde bereits mit E-Mail vom 28. November 2024 eine Vollmacht samt Zustellvollmacht übermittelt. Der Mängelbehebungsauftrag vom 17. Dezember 2024 sei dennoch entgegen § 9 Abs. 3 ZustG nicht an den bevollmächtigten Vertreter, sondern direkt an den Revisionswerber zugestellt worden. Eine rechtswirksame Zustellung des Mängelbehebungsauftrages liege daher nicht vor, weshalb auch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht rechtens erfolgt sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe der belangten Behörde bereits mit E-Mail vom 28. November 2024 eine Vollmacht samt Zustellvollmacht übermittelt. Der Mängelbehebungsauftrag vom 17. Dezember 2024 sei dennoch entgegen Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht an den bevollmächtigten Vertreter, sondern direkt an den Revisionswerber zugestellt worden. Eine rechtswirksame Zustellung des Mängelbehebungsauftrages liege daher nicht vor, weshalb auch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht rechtens erfolgt sei.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
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Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das aufrechte Bestehen einer Zustellvollmacht (Zustellungsvollmacht) zur Folge, dass ab deren Vorliegen nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen ist. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn der Zustellungsbevollmächtigte also fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104; 27.9.2023, Ra 2021/01/0195).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das aufrechte Bestehen einer Zustellvollmacht (Zustellungsvollmacht) zur Folge, dass ab deren Vorliegen nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen ist. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn der Zustellungsbevollmächtigte also fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt vergleiche , etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104; 27.9.2023, Ra 2021/01/0195). 13
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht hervor, dass der rechtsanwaltliche Vertreter des Revisionswerbers nach persönlicher Einbringung der Beschwerde durch den Revisionswerber der belangten Behörde mit E-Mail vom 28. November 2024 unter Bezugnahme auf die gegenständliche Beschwerdesache mitteilte, vom Revisionswerber mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung betraut worden zu sein, und hierzu auf den beigeschlossenen Schriftsatz zur Vollmachtsbekanntgabe mit dem Ersuchen um Zustellung aller Schriftstücke an den Vertreter verwies (siehe OZ 33 des verwaltungsbehördlichen Aktes, der ausweislich der Aktenlage mit dem Vorlageschreiben, OZ 35, an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde). Der Vertreter des Revisionswerbers war somit bereits im Zeitpunkt des durch das Verwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrages vom 17. Dezember 2024 als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen.
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In der Zustellverfügung betreffend den Mängelbehebungsauftrag vom 17. Dezember 2024 wurde allerdings nicht der Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger bezeichnet, sondern der Revisionswerber, an den die Erledigung auch adressiert und übermittelt wurde.
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Mangels Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten war somit keine rechtswirksame Zustellung des Mängelbehebungsauftrags erfolgt. Hinweise auf eine Heilung des in Rede stehenden Zustellmangels liegen nicht vor. Infolgedessen war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil der Revisionswerber dem verwaltungsgerichtlichen Mängelbehebungsauftrag vom 17. Dezember 2024 nicht innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen habe.
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Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss somit als rechtswidrig und war daher wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss somit als rechtswidrig und war daher wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Juni 2025