TE Vwgh Beschluss 2025/6/10 Ra 2025/09/0029

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Veröffentlicht am 10.06.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §43 Abs1
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 2013/I/092
DMSG 1923 §5 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in 4060 Leonding, Dr. Herbert-Sperl-Ring 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2025, W176 2272180-1/14E, betreffend Anträge gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in 4060 Leonding, Dr. Herbert-Sperl-Ring 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2025, W176 2272180-1/14E, betreffend Anträge gemäß Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 hatte das Bundesdenkmalamt (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) festgestellt, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, einer architektonisch reich gegliederten Neorenaissancevilla mit zweigeschoßigem blockhaften Baukörper und abgeflachtem Mansardendach, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 hatte das Bundesdenkmalamt (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) festgestellt, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, einer architektonisch reich gegliederten Neorenaissancevilla mit zweigeschoßigem blockhaften Baukörper und abgeflachtem Mansardendach, gemäß Paragraphen eins, und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2
Mit Bescheid vom 14. März 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des revisionswerbenden (nunmehrigen) Eigentümers des Gebäudes auf nachträgliche Bewilligung des Austausches von zehn Holzfenstern gegen Kunststofffenster und der Holzterrassentür gegen eine Kunststofftüre gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ab (Spruchpunkt I.), seinen Antrag hinsichtlich Reparaturen am Kanal sowie im Inneren des Objekts gemäß „§ 5 Abs. 1 AVG“ in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DMSG zurück (Spruchpunkt II.) und seinen Antrag betreffend die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach des Gebäudes gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14. März 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des revisionswerbenden (nunmehrigen) Eigentümers des Gebäudes auf nachträgliche Bewilligung des Austausches von zehn Holzfenstern gegen Kunststofffenster und der Holzterrassentür gegen eine Kunststofftüre gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ab (Spruchpunkt römisch eins.), seinen Antrag hinsichtlich Reparaturen am Kanal sowie im Inneren des Objekts gemäß „§ 5 Absatz eins, AVG“ in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, DMSG zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und seinen Antrag betreffend die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach des Gebäudes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte I. und III. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab.

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. ausführlich VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0130, Rn. 5).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , ausführlich VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0130, Rn. 5).
7
Der Revisionswerber macht in seiner außerordentlichen Revision als Revisionspunkt eine Verletzung in einem „subjektiv-öffentlich einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterbleiben der Festlegung von unwirtschaftlichen und existenzgefährdenden Vorgaben für die Sanierung und Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes (...)“ geltend.
8
Durch die Abweisung seiner Beschwerde wurde dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis zum Einen die Bewilligung bereits vorgenommener Veränderungen des Denkmals gemäß § 5 Abs. 1 DMSG (in der hier gemäß § 43 Abs. 1 DMSG noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2013) versagt. Auflagen oder Vorgaben wurden in diesem Zusammenhang nicht festgelegt (siehe für erst durchzuführende Veränderungen etwa § 5 Abs. 3 DMSG). In dem als Revisionspunkt bezeichneten Recht kann der Revisionswerber durch diesen Spruchteil daher schon abstrakt nicht verletzt sein.Durch die Abweisung seiner Beschwerde wurde dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis zum Einen die Bewilligung bereits vorgenommener Veränderungen des Denkmals gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG (in der hier gemäß Paragraph 43, Absatz eins, DMSG noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,) versagt. Auflagen oder Vorgaben wurden in diesem Zusammenhang nicht festgelegt (siehe für erst durchzuführende Veränderungen etwa Paragraph 5, Absatz 3, DMSG). In dem als Revisionspunkt bezeichneten Recht kann der Revisionswerber durch diesen Spruchteil daher schon abstrakt nicht verletzt sein.
9
Zum anderen wurde der Antrag auf künftige Veränderung des Denkmals durch Anbringung von Solarpaneelen mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Damit wurde weder inhaltlich über diesen Antrag entschieden noch wurden dem Revisionswerber in diesem Zusammenhang Auflagen erteilt. Insoweit konnte der Revisionswerber allenfalls nur im Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein (siehe etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2023/05/0003, mwN).Zum anderen wurde der Antrag auf künftige Veränderung des Denkmals durch Anbringung von Solarpaneelen mangels Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Damit wurde weder inhaltlich über diesen Antrag entschieden noch wurden dem Revisionswerber in diesem Zusammenhang Auflagen erteilt. Insoweit konnte der Revisionswerber allenfalls nur im Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein (siehe etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2023/05/0003, mwN).
10
Zudem wird im Zusammenhang mit dem letztgenannten Spruchpunkt kein Zulässigkeitsvorbringen erstattet, was im Hinblick auf die Trennbarkeit der Spruchpunkte erforderlich wäre (siehe etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rn. 9, mwN). Zu der im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen „Materialkontinuität“ kann überdies auf die bereits vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (siehe beispielsweise VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059, VwSlg. 15738 A, zu einer Hausfassade; vgl. auch 15.9.2004, 2001/09/0181, VwSlg. 16456 A, zu nicht genehmigten, denkmalszerstörenden „Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten“).Zudem wird im Zusammenhang mit dem letztgenannten Spruchpunkt kein Zulässigkeitsvorbringen erstattet, was im Hinblick auf die Trennbarkeit der Spruchpunkte erforderlich wäre (siehe etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rn. 9, mwN). Zu der im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen „Materialkontinuität“ kann überdies auf die bereits vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (siehe beispielsweise VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059, VwSlg. 15738 A, zu einer Hausfassade; vergleiche , auch 15.9.2004, 2001/09/0181, VwSlg. 16456 A, zu nicht genehmigten, denkmalszerstörenden „Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten“).
11
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090029.L00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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