1
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 hatte das Bundesdenkmalamt (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) festgestellt, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, einer architektonisch reich gegliederten Neorenaissancevilla mit zweigeschoßigem blockhaften Baukörper und abgeflachtem Mansardendach, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 hatte das Bundesdenkmalamt (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) festgestellt, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, einer architektonisch reich gegliederten Neorenaissancevilla mit zweigeschoßigem blockhaften Baukörper und abgeflachtem Mansardendach, gemäß Paragraphen eins, und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2
Mit Bescheid vom 14. März 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des revisionswerbenden (nunmehrigen) Eigentümers des Gebäudes auf nachträgliche Bewilligung des Austausches von zehn Holzfenstern gegen Kunststofffenster und der Holzterrassentür gegen eine Kunststofftüre gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ab (Spruchpunkt I.), seinen Antrag hinsichtlich Reparaturen am Kanal sowie im Inneren des Objekts gemäß „§ 5 Abs. 1 AVG“ in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DMSG zurück (Spruchpunkt II.) und seinen Antrag betreffend die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach des Gebäudes gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14. März 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des revisionswerbenden (nunmehrigen) Eigentümers des Gebäudes auf nachträgliche Bewilligung des Austausches von zehn Holzfenstern gegen Kunststofffenster und der Holzterrassentür gegen eine Kunststofftüre gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ab (Spruchpunkt römisch eins.), seinen Antrag hinsichtlich Reparaturen am Kanal sowie im Inneren des Objekts gemäß „§ 5 Absatz eins, AVG“ in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, DMSG zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und seinen Antrag betreffend die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach des Gebäudes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte I. und III. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. ausführlich VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0130, Rn. 5).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , ausführlich VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0130, Rn. 5). 7
Der Revisionswerber macht in seiner außerordentlichen Revision als Revisionspunkt eine Verletzung in einem „subjektiv-öffentlich einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterbleiben der Festlegung von unwirtschaftlichen und existenzgefährdenden Vorgaben für die Sanierung und Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes (...)“ geltend.
8
Durch die Abweisung seiner Beschwerde wurde dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis zum Einen die Bewilligung bereits vorgenommener Veränderungen des Denkmals gemäß § 5 Abs. 1 DMSG (in der hier gemäß § 43 Abs. 1 DMSG noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2013) versagt. Auflagen oder Vorgaben wurden in diesem Zusammenhang nicht festgelegt (siehe für erst durchzuführende Veränderungen etwa § 5 Abs. 3 DMSG). In dem als Revisionspunkt bezeichneten Recht kann der Revisionswerber durch diesen Spruchteil daher schon abstrakt nicht verletzt sein.Durch die Abweisung seiner Beschwerde wurde dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis zum Einen die Bewilligung bereits vorgenommener Veränderungen des Denkmals gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG (in der hier gemäß Paragraph 43, Absatz eins, DMSG noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,) versagt. Auflagen oder Vorgaben wurden in diesem Zusammenhang nicht festgelegt (siehe für erst durchzuführende Veränderungen etwa Paragraph 5, Absatz 3, DMSG). In dem als Revisionspunkt bezeichneten Recht kann der Revisionswerber durch diesen Spruchteil daher schon abstrakt nicht verletzt sein. 9
Zum anderen wurde der Antrag auf künftige Veränderung des Denkmals durch Anbringung von Solarpaneelen mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Damit wurde weder inhaltlich über diesen Antrag entschieden noch wurden dem Revisionswerber in diesem Zusammenhang Auflagen erteilt. Insoweit konnte der Revisionswerber allenfalls nur im Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein (siehe etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2023/05/0003, mwN).Zum anderen wurde der Antrag auf künftige Veränderung des Denkmals durch Anbringung von Solarpaneelen mangels Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Damit wurde weder inhaltlich über diesen Antrag entschieden noch wurden dem Revisionswerber in diesem Zusammenhang Auflagen erteilt. Insoweit konnte der Revisionswerber allenfalls nur im Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein (siehe etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2023/05/0003, mwN). 10
Zudem wird im Zusammenhang mit dem letztgenannten Spruchpunkt kein Zulässigkeitsvorbringen erstattet, was im Hinblick auf die Trennbarkeit der Spruchpunkte erforderlich wäre (siehe etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rn. 9, mwN). Zu der im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen „Materialkontinuität“ kann überdies auf die bereits vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (siehe beispielsweise VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059, VwSlg. 15738 A, zu einer Hausfassade; vgl. auch 15.9.2004, 2001/09/0181, VwSlg. 16456 A, zu nicht genehmigten, denkmalszerstörenden „Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten“).Zudem wird im Zusammenhang mit dem letztgenannten Spruchpunkt kein Zulässigkeitsvorbringen erstattet, was im Hinblick auf die Trennbarkeit der Spruchpunkte erforderlich wäre (siehe etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rn. 9, mwN). Zu der im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen „Materialkontinuität“ kann überdies auf die bereits vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (siehe beispielsweise VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059, VwSlg. 15738 A, zu einer Hausfassade; vergleiche , auch 15.9.2004, 2001/09/0181, VwSlg. 16456 A, zu nicht genehmigten, denkmalszerstörenden „Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten“). 11
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2025