TE Vwgh Beschluss 2025/6/10 Ra 2025/06/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs2
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Ing. M B und 2. des F B, beide in T und beide vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., Mag. Andreas Pallauf, LL.M., Mag. Ralf Staindl, Mag. Sebastian Boecker, MBL, Mag. Thomas Schwab und Mag. Lukas Höllwerth, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. März 2025, 405-3/1351/1/17-2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Rauris, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4; mitbeteiligte Partei: T M B in R, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2024, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des bestehenden Wohnhauses „T-haus“ in der KG R. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, 6 und 9 sowie § 22 Abs. 1 lit. a Baupolizeigesetz 1997 iVm § 25 Bebauungsgrundlagengesetz erteilt sowie jeweils eine Ausnahme gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 und gemäß § 25 Bebauungsgrundlagengesetz gewährt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2024, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des bestehenden Wohnhauses „T-haus“ in der KG R. gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins, 6, und 9 sowie Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Baupolizeigesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz erteilt sowie jeweils eine Ausnahme gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Bautechnikgesetz 2015 und gemäß Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz gewährt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
2
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber unter „2. Anfechtungserklärung:“ vor, das „Urteil“ des LVwG werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
3
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat.Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat.

Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 3, mwN).Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 3, mwN).

4
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 5, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , nochmals VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 5, mwN).
5
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060146.L00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten