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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStMG 2002 §20Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das am 9. Juli 2024 mündlich verkündete und mit 22. August 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG-713/7/2024, betreffend Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach; mitbeteiligte Partei: K E in D, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren des Bürgermeisters der Stadt Villach wird abgewiesen.
Begründung
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 iVm § 6 erster Satz und § 7 BStMG zu verantworten. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG könne die Behörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung aussprechen. Dazu sehe sich das LVwG veranlasst, weil die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat gering sei, zumal die fahrleistungsabhängige Maut der tatsächlichen Emissionsklasse des vom Mitbeteiligten gelenkten Fahrzeuges entsprechend vollständig entrichtet worden sei. Auch das Verschulden des Mitbeteiligten sei gering. Dieser habe erstmalig eine Go Box für die fahrleistungsabhängige Maut erworben und sich dabei auf die Informationen des Mitarbeiters der Vertriebsstelle verlassen, wonach mit der Hinterlegung der Fahrzeugdaten bei der Vertriebsstelle alle erforderlichen Nachweise für die Zuordnung zur erklärten Emissionsklasse vorlägen. Im Vertrauen darauf habe der Mitbeteiligte der ASFINAG zunächst keine weiteren Nachweise übermittelt, sondern erst nach der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut die erforderlichen Nachweise bekanntgegeben. Der Ausspruch einer Ermahnung scheine ausreichend, um den bisher unbescholtenen Mitbeteiligten von der Begehung neuerlicher derartiger Delikte abzuhalten; spezial- und generalpräventive Erwägungen stünden dem nicht entgegen.Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 6, erster Satz und Paragraph 7, BStMG zu verantworten. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG könne die Behörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung aussprechen. Dazu sehe sich das LVwG veranlasst, weil die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat gering sei, zumal die fahrleistungsabhängige Maut der tatsächlichen Emissionsklasse des vom Mitbeteiligten gelenkten Fahrzeuges entsprechend vollständig entrichtet worden sei. Auch das Verschulden des Mitbeteiligten sei gering. Dieser habe erstmalig eine Go Box für die fahrleistungsabhängige Maut erworben und sich dabei auf die Informationen des Mitarbeiters der Vertriebsstelle verlassen, wonach mit der Hinterlegung der Fahrzeugdaten bei der Vertriebsstelle alle erforderlichen Nachweise für die Zuordnung zur erklärten Emissionsklasse vorlägen. Im Vertrauen darauf habe der Mitbeteiligte der ASFINAG zunächst keine weiteren Nachweise übermittelt, sondern erst nach der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut die erforderlichen Nachweise bekanntgegeben. Der Ausspruch einer Ermahnung scheine ausreichend, um den bisher unbescholtenen Mitbeteiligten von der Begehung neuerlicher derartiger Delikte abzuhalten; spezial- und generalpräventive Erwägungen stünden dem nicht entgegen.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision für zulässig zu erklären und das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben, in eventu möge der Verwaltungsgerichtshof selbst entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
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Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205, Rn. 7, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage vergleiche , etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205, Rn. 7, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 29 Abs. 3 BStMG auch bereits fest, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmens (von 300 € bis zu 3.000 €) nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257); diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann (vgl. dazu die nähere Begründung in VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205, Rn. 7, mwN, unter anderem auf die in den Erläuternden Bemerkungen (RV 362 BlgNR 26. GP) zu § 29 Abs. 3 BStMG idF BGBl. I Nr. 45/2019 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, der auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz) verweist).Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 29, Absatz 3, BStMG auch bereits fest, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmens (von 300 € bis zu 3.000 €) nicht gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist vergleiche , VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257); diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann vergleiche , dazu die nähere Begründung in VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205, Rn. 7, mwN, unter anderem auf die in den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 362, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, Absatz 3, BStMG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019, zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, der auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20 und Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz) verweist).
Mit seiner Beurteilung, wonach im vorliegenden Fall eine Ermahnung ausreichend sei, weil die fahrleistungsabhängige Maut der tatsächlichen Emissionsklasse des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeuges entsprechend vollständig entrichtet worden sei, weicht das LVwG von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Gemäß § 48 Abs. 2 VwGG hat der Bürgermeister der Stadt Villach als Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 1.8.2018, Ro 2015/06/0011, Rn. 21, mwN). Das Kostenbegehren des Bürgermeisters der Stadt Villach war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat der Bürgermeister der Stadt Villach als Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 1.8.2018, Ro 2015/06/0011, Rn. 21, mwN). Das Kostenbegehren des Bürgermeisters der Stadt Villach war daher abzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2025
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060173.L00Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025