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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 12. Dezember 2022 eine Säumnisbeschwerde ein, die das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorlegte; die Säumnisbeschwerde langte am 27. Dezember 2022 beim BVwG ein.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Säumnisbeschwerde - ungeachtet der Feststellung des Datums der Antragstellung des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - mangels Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Säumnisbeschwerde - ungeachtet der Feststellung des Datums der Antragstellung des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - mangels Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision.
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Mit Schreiben vom 29. November 2024, beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingelangt, legte das BFA eine Kopie des Erkenntnisses des BVwG vom 16. August 2023, W182 2264650-2/9E, samt Zustellnachweis vor. Mit diesem Erkenntnis wurde einer weiteren, am 31. Jänner 2023 erhobenen Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers stattgegeben. Unter einem wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Stellungnahme vom 18. Mai 2025 führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Er begehre jedoch weiterhin den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen.
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Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN). 9
Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war schon aus den zuvor dargestellten Umständen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. abermals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN).Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war schon aus den zuvor dargestellten Umständen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , abermals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN). 10
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. nochmals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, zu einer gleichgelagerten Konstellation, bei der die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre). Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (vgl. VwGH 26.7.2017, Fr 2017/01/0016).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , nochmals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, zu einer gleichgelagerten Konstellation, bei der die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre). Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach Paragraph 24 a, VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist vergleiche , VwGH 26.7.2017, Fr 2017/01/0016). Wien, am 10. Juni 2025