TE Vwgh Beschluss 2025/6/10 Ra 2023/14/0087

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Veröffentlicht am 10.06.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24a
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2023, W282 2264650-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 12. Dezember 2022 eine Säumnisbeschwerde ein, die das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorlegte; die Säumnisbeschwerde langte am 27. Dezember 2022 beim BVwG ein.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Säumnisbeschwerde - ungeachtet der Feststellung des Datums der Antragstellung des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - mangels Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Säumnisbeschwerde - ungeachtet der Feststellung des Datums der Antragstellung des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - mangels Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision.
5
Mit Schreiben vom 29. November 2024, beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingelangt, legte das BFA eine Kopie des Erkenntnisses des BVwG vom 16. August 2023, W182 2264650-2/9E, samt Zustellnachweis vor. Mit diesem Erkenntnis wurde einer weiteren, am 31. Jänner 2023 erhobenen Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers stattgegeben. Unter einem wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
6
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Stellungnahme vom 18. Mai 2025 führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Er begehre jedoch weiterhin den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen.
7
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8
Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN).
9
Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war schon aus den zuvor dargestellten Umständen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. abermals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN).Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war schon aus den zuvor dargestellten Umständen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , abermals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, mwN).
10
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. nochmals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, zu einer gleichgelagerten Konstellation, bei der die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre). Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (vgl. VwGH 26.7.2017, Fr 2017/01/0016).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , nochmals VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0091, zu einer gleichgelagerten Konstellation, bei der die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre). Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach Paragraph 24 a, VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist vergleiche , VwGH 26.7.2017, Fr 2017/01/0016).

Wien, am 10. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023140087.L00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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