TE Vwgh Erkenntnis 2025/6/12 Ra 2024/21/0173

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Veröffentlicht am 12.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr.in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner und Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des E N, vertreten durch Dr. Lukas Schenk, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/1/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2023, I406 2244668-3/12E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2014 nach Österreich ein und hielt sich hier bis Mai 2015 auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf. Im August 2015 schloss er eine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Seine im Hinblick darauf gestellten Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurden mit rechtskräftigen Bescheiden der Niederlassungsbehörde, zuletzt vom 30. Oktober 2019, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2020, gemäß § 54 Abs. 7 NAG mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Aufenthaltsehe vorliege.Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2014 nach Österreich ein und hielt sich hier bis Mai 2015 auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf. Im August 2015 schloss er eine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Seine im Hinblick darauf gestellten Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurden mit rechtskräftigen Bescheiden der Niederlassungsbehörde, zuletzt vom 30. Oktober 2019, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2020, gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Aufenthaltsehe vorliege.
2
Am 12. Jänner 2021 stellte der - in Österreich verbliebene - Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 2. Februar 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Am 12. Jänner 2021 stellte der - in Österreich verbliebene - Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 2. Februar 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
3
Ein vom Revisionswerber dann am 8. Juni 2022 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. November 2022 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde neuerlich ausgesprochen, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde. Eine Rückkehrentscheidung wurde damit nicht verbunden. Diesen Bescheid bestätigte das BVwG aufgrund einer vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2023 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe.Ein vom Revisionswerber dann am 8. Juni 2022 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. November 2022 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde neuerlich ausgesprochen, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde. Eine Rückkehrentscheidung wurde damit nicht verbunden. Diesen Bescheid bestätigte das BVwG aufgrund einer vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2023 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe.
4
Erst mit Bescheid vom 9. März 2023 erließ das BFA dann neuerlich gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Erst mit Bescheid vom 9. März 2023 erließ das BFA dann neuerlich gestützt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
5
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. November 2023 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. November 2023 als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 19.6.2024, E 4019/2023-17, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit dem Beschluss VfGH 22.7.2024, E 4019/2023-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
8
Die Revision erweist sich - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.Die Revision erweist sich - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
9
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten - soweit hier relevant - auszugsweise:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung (...) gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung (...) gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

(...)

3.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(...)

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins, und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

(...)

2.
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(...)

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

10
§ 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

(...)

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

(...)

2.
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(...)“

11
Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und inhaltlich damit übereinstimmend nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist mit den dort genannten asylrechtlichen Entscheidungen eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, was auch die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre (vgl. dazu VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, Rn. 16). Der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung steht dann nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren derartigen Entscheidung resultierende „Wiederholungsverbot“ entgegen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130, Rn. 46, mit Hinweis auf VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, Punkt 5. der Entscheidungsgründe, wo auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209, Rn. 8/9, Bezug genommen wurde).Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und inhaltlich damit übereinstimmend nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist mit den dort genannten asylrechtlichen Entscheidungen eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, was auch die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre vergleiche , dazu VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, Rn. 16). Der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung steht dann nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren derartigen Entscheidung resultierende „Wiederholungsverbot“ entgegen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130, Rn. 46, mit Hinweis auf VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, Punkt 5. der Entscheidungsgründe, wo auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209, Rn. 8/9, Bezug genommen wurde).
12
Das BFA stützte im Bescheid vom 9. März 2023 die gegen den Revisionswerber (neuerlich) erlassene Rückkehrentscheidung auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Das BVwG führte dazu im Einklang mit dem BFA unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) aus, dass diese Bestimmungen auch die Rechtsgrundlage für eine Rückkehrentscheidung nach der Zurückweisung eines Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache bildeten. Es sollte daher mit dieser Entscheidung erkennbar die im Bescheid des BFA vom 30. November 2022 unterlassene Verbindung der Rückkehrentscheidung (samt nach § 52 Abs. 9 FPG vorzunehmender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und samt Abspruch über die gemäß § 55 Abs. 1a erster Fall FPG nicht bestehende Ausreisefrist) mit der Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz und mit der (amtswegigen) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nachgeholt werden.Das BFA stützte im Bescheid vom 9. März 2023 die gegen den Revisionswerber (neuerlich) erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BVwG führte dazu im Einklang mit dem BFA unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) aus, dass diese Bestimmungen auch die Rechtsgrundlage für eine Rückkehrentscheidung nach der Zurückweisung eines Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache bildeten. Es sollte daher mit dieser Entscheidung erkennbar die im Bescheid des BFA vom 30. November 2022 unterlassene Verbindung der Rückkehrentscheidung (samt nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorzunehmender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und samt Abspruch über die gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, erster Fall FPG nicht bestehende Ausreisefrist) mit der Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz und mit der (amtswegigen) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nachgeholt werden.
13
Das BVwG erkannte dabei zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand, der sich wie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG seinem Wortlaut nach nur auf die Fälle der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezieht, dahingehend zu interpretieren ist, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst (vgl. etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0729, Rn. 27, unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Allerdings ist eine Rückkehrentscheidung nach der erstgenannten Bestimmung mit der asylrechtlichen Entscheidung „zu verbinden“, sie hat - so die zweitgenannte Bestimmung - somit „unter einem“ mit der asylrechtlichen Entscheidung zu ergehen (siehe nochmals etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0729, Rn. 27, unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mit Hinweis auf den im Sinn der Verfahrensökonomie liegenden Zweck der Bestimmungen, eine „Entscheidung in einem“ anzuordnen und nachfolgende Verfahren zu verhindern).Das BVwG erkannte dabei zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführte Tatbestand, der sich wie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG seinem Wortlaut nach nur auf die Fälle der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezieht, dahingehend zu interpretieren ist, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG umfasst vergleiche , etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0729, Rn. 27, unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Allerdings ist eine Rückkehrentscheidung nach der erstgenannten Bestimmung mit der asylrechtlichen Entscheidung „zu verbinden“, sie hat - so die zweitgenannte Bestimmung - somit „unter einem“ mit der asylrechtlichen Entscheidung zu ergehen (siehe nochmals etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0729, Rn. 27, unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mit Hinweis auf den im Sinn der Verfahrensökonomie liegenden Zweck der Bestimmungen, eine „Entscheidung in einem“ anzuordnen und nachfolgende Verfahren zu verhindern).
14
Die Auffassung des BVwG, die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei zu Recht auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu erlassen gewesen, schlägt aber - abgesehen davon, dass in diesem Bescheid keine vorgelagerte Prüfung nach § 57 AsylG 2005 erfolgte (siehe oben Rn. 11) - schon deswegen fehl, weil die mit Bescheid des BFA vom 9. März 2023 erlassene Rückkehrentscheidung nicht „unter einem“ mit der Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers mit Bescheid des BFA vom 30. November 2022 erging. Auf die genannten Bestimmungen ließ sich die bekämpfte nachträglich erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht in tauglicher Weise stützen, sehen sie doch nur eine mit der (fallbezogen) erfolgten Zurückweisung des Asylfolgeantrags und mit dem Ausspruch über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 gleichzeitig zu erlassende aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Die Auffassung des BVwG, die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei zu Recht auf Grundlage des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen gewesen, schlägt aber - abgesehen davon, dass in diesem Bescheid keine vorgelagerte Prüfung nach Paragraph 57, AsylG 2005 erfolgte (siehe oben Rn. 11) - schon deswegen fehl, weil die mit Bescheid des BFA vom 9. März 2023 erlassene Rückkehrentscheidung nicht „unter einem“ mit der Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers mit Bescheid des BFA vom 30. November 2022 erging. Auf die genannten Bestimmungen ließ sich die bekämpfte nachträglich erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht in tauglicher Weise stützen, sehen sie doch nur eine mit der (fallbezogen) erfolgten Zurückweisung des Asylfolgeantrags und mit dem Ausspruch über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 gleichzeitig zu erlassende aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
15
Im Ergebnis wäre daher der Bescheid des BFA vom 9. März 2023 vom BVwG in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben gewesen. Eine allfällige Umdeutung der Entscheidung in eine gegen den Revisionswerber wegen dessen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wäre nämlich deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dem angesichts des Bestehens der bereits im Rahmen des mit Erkenntnis des BVwG vom 2. Februar 2022 abgeschlossenen ersten Verfahrens über die Zuerkennung von internationalem Schutz rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung das sogenannte „Wiederholungsverbot“ (ne bis in idem) entgegengestanden wäre (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, Rn. 12, und darauf Bezug nehmend VwGH 26.9.2024, Ra 2021/21/0141, Rn. 10/12).Im Ergebnis wäre daher der Bescheid des BFA vom 9. März 2023 vom BVwG in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben gewesen. Eine allfällige Umdeutung der Entscheidung in eine gegen den Revisionswerber wegen dessen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wäre nämlich deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dem angesichts des Bestehens der bereits im Rahmen des mit Erkenntnis des BVwG vom 2. Februar 2022 abgeschlossenen ersten Verfahrens über die Zuerkennung von internationalem Schutz rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung das sogenannte „Wiederholungsverbot“ (ne bis in idem) entgegengestanden wäre vergleiche , dazu etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, Rn. 12, und darauf Bezug nehmend VwGH 26.9.2024, Ra 2021/21/0141, Rn. 10/12).
16
Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die in der Revision relevierte Frage, ob das BVwG im Beschwerdeverfahren den Anforderungen des § 52 BFA-VG entsprochen hat, einzugehen ist.Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die in der Revision relevierte Frage, ob das BVwG im Beschwerdeverfahren den Anforderungen des Paragraph 52, BFA-VG entsprochen hat, einzugehen ist.
17
Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG abgesehen werden.
18
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Juni 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210173.L00

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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