TE Vwgh Erkenntnis 2025/6/12 Ra 2024/21/0087

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Veröffentlicht am 12.06.2025
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FPG 2005 §53 Abs2 Z1
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr.in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner und Dr. Hammerl als Richter und als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024, G310 2280674-1/6E, betreffend ersatzlose Behebung eines befristeten Aufenthaltsverbots (mitbeteiligte Partei: I C, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr.in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner und Dr. Hammerl als Richter und als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024, G310 2280674-1/6E, betreffend ersatzlose Behebung eines befristeten Aufenthaltsverbots (mitbeteiligte Partei: römisch eins C, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der 1984 geborene Mitbeteiligte, ein rumänischer Staatsangehöriger, hielt sich ab dem Jahr 2014 - mit Unterbrechungen - in Österreich auf, zuletzt von Jänner 2017 bis Juni 2019, bevor er im Sommer 2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
2
Im Zeitraum ab Mitte 2018 wurde der Mitbeteiligte in Österreich wiederholt verwaltungsstrafrechtlich - vor allem wegen gravierender Verkehrsdelikte - rechtskräftig bestraft, wobei die nachfolgende Darstellung den diesbezüglichen, in der Amtsrevision unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis folgt.
3
Einer mit Straferkenntnis vom 24. Oktober 2018 verhängten Geldstrafe (offenbar samt Kosten) in der Höhe von € 4.070,-- lag zugrunde, der Mitbeteiligte habe am 25. Juni 2018 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt und nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, indem er nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt und in der Folge auch die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt verweigert habe. Mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2019 wurde über ihn wegen am 24. Dezember 2018 erfolgter Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und (wie zu ergänzen ist:) ohne gültige Lenkberechtigung eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,-- und mit Straferkenntnis vom 10. März 2019 insbesondere wegen am 13. Jänner 2019 neuerlich vorgenommenen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne gültige Lenkberechtigung sowie wegen Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.181,- verhängt. Mit Straferkenntnis vom selben Tag wurde über ihn wegen des am 31. Jänner 2019 neuerlich begangenen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne gültige Lenkberechtigung sowie wegen Behinderung eines Fußgängers am Überqueren des Schutzweges eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.410,-- verhängt. Abermals wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung (bereits) am 14. September 2018 wurde er mit Straferkenntnis vom 28. März 2019 zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- verpflichtet. Schließlich wurden über den Mitbeteiligten im Jahr 2023 einerseits wegen Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs und andererseits wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne gültige Lenkberechtigung, begangen jeweils Ende Juni 2023, Geldstrafen in der Höhe von € 340,-- und von € 1.170,-- verhängt.
4
Deshalb erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 28. September 2023 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Deshalb erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 28. September 2023 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
5
In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. März 2024 den Bescheid vom 28. September 2023 ersatzlos; ferner sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. März 2024 den Bescheid vom 28. September 2023 ersatzlos; ferner sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass das verwaltungsstrafrechtlich relevante Fehlverhalten des Mitbeteiligten „noch nicht eine solche Schwere“ aufweise, dass der hier maßgebliche Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) erfüllt wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Mitbeteiligte seit seiner letzten Verfehlung nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, einer „vollversicherten“ Erwerbstätigkeit nachgehe und über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Daher sei anzunehmen, dass sich seine Lebensumstände „stabilisiert“ hätten.In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass das verwaltungsstrafrechtlich relevante Fehlverhalten des Mitbeteiligten „noch nicht eine solche Schwere“ aufweise, dass der hier maßgebliche Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) erfüllt wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Mitbeteiligte seit seiner letzten Verfehlung nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, einer „vollversicherten“ Erwerbstätigkeit nachgehe und über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Daher sei anzunehmen, dass sich seine Lebensumstände „stabilisiert“ hätten.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
8
Die Amtsrevision erweist sich - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.Die Amtsrevision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
9
In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose, weil es sich bei den Verwaltungsübertretungen des Mitbeteiligten vorwiegend um ein Verhalten handle, das bereits abstrakt geeignet sei, andere Verkehrsteilnehmer „schwer bis tödlich zu verletzen“. Insbesondere die mehrfache Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand sowie die Missachtung einer roten Ampel und die konkrete Gefährdung eines Fußgängers am Schutzweg verdeutliche die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch das persönliche Verhalten des Mitbeteiligten, zumal davon eine erhebliche Gefahr für die körperliche Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Mitbeteiligte habe über einen Zeitraum von annähernd fünf Jahren wiederholt dieselben schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr begangen, die eine nachhaltige Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck bringe, wobei ins Gewicht falle, dass der Mitbeteiligte ohne entsprechenden Nachweis der Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs und eines Lastkraftwagens solche Fahrzeuge wiederholt alkoholisiert gelenkt habe. Die beharrliche Missachtung derselben verwaltungsrechtlichen Bestimmungen erfordere einen entsprechend langen Beobachtungszeitraum der Bewährung. Dagegen sei der vom BVwG gewählte Beobachtungszeitraum nicht ausreichend, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Im Übrigen erscheine die Annahme des BVwG, die Situation des Mitbeteiligten habe sich aufgrund der - erst seit Mitte Jänner 2024 ausgeübten - Erwerbstätigkeit angesichts bisher nur kurzer Beschäftigungszeiten als spekulativ.
10
Diesen Ausführungen in der Revision ist beizupflichten und dem BFA zusammengefasst dahin zu folgen, dass das BVwG die Gravität der vom Mitbeteiligten im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen verkannt hat. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Katalog des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG bereits klargestellt hat, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328, Rn. 9, mwN). Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand. Wie in dem zitierten Fall wäre aber auch noch unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen wiederholt mit Geldstrafen von mehr als € 1.000,-- bestraft wurde. Daraus wäre zwar für sich genommen noch nicht auf die Verwirklichung des höheren Gefährdungsmaßstabs nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG zu schließen, fallbezogen wäre diese Annahme jedoch zwingend geboten gewesen, zumal angesichts des Umstandes, dass der Mitbeteiligte über keine Lenkberechtigung verfügt und ungeachtet dessen immer wieder Fahrzeuge in Betrieb nimmt, nicht nur mit den Mitteln des Straßenpolizeirechts zur Hintanhaltung der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung das Auslangen gefunden werden kann.Diesen Ausführungen in der Revision ist beizupflichten und dem BFA zusammengefasst dahin zu folgen, dass das BVwG die Gravität der vom Mitbeteiligten im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen verkannt hat. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Katalog des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bereits klargestellt hat, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt vergleiche , VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328, Rn. 9, mwN). Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand. Wie in dem zitierten Fall wäre aber auch noch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen wiederholt mit Geldstrafen von mehr als € 1.000,-- bestraft wurde. Daraus wäre zwar für sich genommen noch nicht auf die Verwirklichung des höheren Gefährdungsmaßstabs nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG zu schließen, fallbezogen wäre diese Annahme jedoch zwingend geboten gewesen, zumal angesichts des Umstandes, dass der Mitbeteiligte über keine Lenkberechtigung verfügt und ungeachtet dessen immer wieder Fahrzeuge in Betrieb nimmt, nicht nur mit den Mitteln des Straßenpolizeirechts zur Hintanhaltung der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung das Auslangen gefunden werden kann.
11
Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte nämlich die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt im Juni 2018 anlässlich eines Verkehrsunfalls, an dem das vom Mitbeteiligten ohne gültige Lenkberechtigung gelenkte Fahrzeug beteiligt war, verweigert, wobei der Mitbeteiligte auch wegen der unterlassenen Verständigung der nächsten Polizeiinspektion bestraft wurde. Die danach folgenden einschlägigen, fast immer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr verübten Verwaltungsübertretungen gingen wiederholt auch mit gefährlichen Verkehrssituationen einher, wie etwa der Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage oder der Behinderung eines Fußgängers beim Überqueren des Schutzwegs. Regelmäßig beging der Mitbeteiligte mehrere (schon für sich genommen schwerwiegende) Verwaltungsübertretungen gleichzeitig; die verhängten Geldstrafen erreichten mitunter eine beträchtliche Höhe, ohne dass sie den Mitbeteiligten von einem (raschen) Rückfall abhalten konnten.
12
Die Häufung der Begehung immer wieder derselben den Straßenverkehr regelnden grundlegenden Vorschriften mit äußerst kurzen Intervallen über einen - nur durch die Abwesenheit vom Bundesgebiet unterbrochenen - Zeitraum zwischen den Bestrafungen lassen eine derart beharrliche Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die begangenen, durchwegs schwerwiegenden Verkehrsdelikte erkennen, dass das BVwG - zumindest in einer Zusammenschau - vom Vorliegen einer das Aufenthaltsverbot rechtfertigenden Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG hätte ausgehen müssen. Jedenfalls reicht der vom BVwG ins Treffen geführte Zeitraum des Wohlverhaltens des Mitbeteiligten von weniger als einem Jahr zwischen seiner letzten Verfehlung Mitte 2023 und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im März 2024 fallbezogen für die Annahme eines Wegfalls der Gefährdung nicht aus. Gleiches gilt für die - bezogen auf diesen Zeitpunkt - erst etwas mehr als zwei Monate ausgeübte Erwerbstätigkeit.Die Häufung der Begehung immer wieder derselben den Straßenverkehr regelnden grundlegenden Vorschriften mit äußerst kurzen Intervallen über einen - nur durch die Abwesenheit vom Bundesgebiet unterbrochenen - Zeitraum zwischen den Bestrafungen lassen eine derart beharrliche Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die begangenen, durchwegs schwerwiegenden Verkehrsdelikte erkennen, dass das BVwG - zumindest in einer Zusammenschau - vom Vorliegen einer das Aufenthaltsverbot rechtfertigenden Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG hätte ausgehen müssen. Jedenfalls reicht der vom BVwG ins Treffen geführte Zeitraum des Wohlverhaltens des Mitbeteiligten von weniger als einem Jahr zwischen seiner letzten Verfehlung Mitte 2023 und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im März 2024 fallbezogen für die Annahme eines Wegfalls der Gefährdung nicht aus. Gleiches gilt für die - bezogen auf diesen Zeitpunkt - erst etwas mehr als zwei Monate ausgeübte Erwerbstätigkeit.
13
Schon aus diesem Grund war die zugunsten des Mitbeteiligten erstellte Gefährdungsprognose des BVwG insgesamt nicht vertretbar, sodass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Schon aus diesem Grund war die zugunsten des Mitbeteiligten erstellte Gefährdungsprognose des BVwG insgesamt nicht vertretbar, sodass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 12. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210087.L00

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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