TE Vwgh Beschluss 2025/6/16 Ra 2024/16/0023

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Veröffentlicht am 16.06.2025
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14
GGG 1984 §15
GGG 1984 §15 Abs2
GGG 1984 §15 Abs3a
GGG 1984 §16
JN §55 Abs1
JN §56 Abs1
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Dr. E S in S, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2024, L521 2285122-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber im Instanzenzug zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr iHv 1.606 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber im Instanzenzug zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr iHv 1.606 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 €. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest, mit der am 11. Februar 2019 im Grundverfahren des Landesgerichts Linz eingebrachten Klage habe der Revisionswerber das folgende Urteil begehrt:

„1. Der zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 28.02.2015 über den Ankauf Porsche Macan S Diesel, [...], um EUR 80.692,62 ist ex tunc aufgehoben.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 63.585,78, sowie die Erstbeklagte 4 % Zinsen aus EUR 80.692,62 p.a. seit 04.09.2015 und die Zweitbeklagte 4 % Zinsen p.a. aus EUR 63.585,78 seit Klagseinbringung Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ, Porsche Macan S Diesel, [...], zu bezahlen.

In eventu

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 25.000,00 samt 4 % Zinsen p.a. zu bezahlen.

In eventu

4. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und den beklagten Parteien festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für jeden Schaden haften, welcher der klagenden Partei aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entsteht.

5. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.“5. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

3
Den Streitgegenstand habe der Revisionswerber mit 63.585,78 € bewertet. Den Anspruch auf Vertragsaufhebung und Rückabwicklung habe der Revisionswerber im Klageschriftsatz vorrangig auf „Irrtum und (Gewährleistung) Wandlung“ sowie auf „listige Irreführung“ gestützt, wobei sich der Revisionswerber bereits im Rahmen der Klage ein (von der Laufleistung des streitverfangenen Kraftfahrzeuges abgeleitetes) Benützungsentgelt iHv 17.106,84 € angerechnet habe.
4
Für die Einbringung der Klage habe der Revisionswerber ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv 63.585,78 € Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von 1.604,90 € im Wege des Gebühreneinzuges entrichtet.
5
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens sei strittig, ob die Anführung des Geldbetrages von 80.692,62 € im Hauptbegehren der am 11. Februar 2019 eingebrachten Klage dazu führe, dass dieser Betrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage bilde oder - so der Standpunkt des Revisionswerbers - alleine das Geldleistungsbegehren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen sei.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens sei strittig, ob die Anführung des Geldbetrages von 80.692,62 € im Hauptbegehren der am 11. Februar 2019 eingebrachten Klage dazu führe, dass dieser Betrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage bilde oder - so der Standpunkt des Revisionswerbers - alleine das Geldleistungsbegehren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen sei.
6
Der Revisionswerber habe unter Punkt 1. des festgestellten Urteilsbegehrens explizit die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages vom 28. Februar 2015 über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum Preis von 80.692,62 € begehrt. Dem Wortlaut nach handle es sich um ein Rechtsgestaltungsbegehren. Durch die ausdrückliche Anführung des dahinterstehenden Geldbetrages in dem unter Punkt 1. enthaltenen Urteilsbegehren habe der Revisionswerber diesen Geldbetrag zum Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG erhoben.Der Revisionswerber habe unter Punkt 1. des festgestellten Urteilsbegehrens explizit die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages vom 28. Februar 2015 über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum Preis von 80.692,62 € begehrt. Dem Wortlaut nach handle es sich um ein Rechtsgestaltungsbegehren. Durch die ausdrückliche Anführung des dahinterstehenden Geldbetrages in dem unter Punkt 1. enthaltenen Urteilsbegehren habe der Revisionswerber diesen Geldbetrag zum Gegenstand der Klage im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erhoben.
7
Da der Revisionswerber unter Punkt 2. seines Klagebegehrens ein Begehren auf Rückstellung des Geleisteten gestellt habe, war Punkt 1. des Klagebegehrens nicht zur gesetzmäßigen Formulierung desselben erforderlich, was in der Beschwerde auch eingeräumt werde. Dazu trete, dass auch die Anführung des hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrages nicht erforderlich gewesen sei, zumal das angefochtene Rechtsgeschäft schon durch die Anführung des Kaufgegenstandes samt Fahrzeug-Identifizierungsnummer hinreichend und unverwechselbar bestimmt gewesen sei. Die Formulierung des Klagebegehrens könne bei einer objektiven Betrachtungsweise nur dahingehend verstanden werden, dass es dem Revisionswerber durch Punkt 1. des Urteilsbegehrens gerade darauf angekommen sei, den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag zum Gegenstand seiner Klage zu erheben, wodurch gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage konstituiert werde.Da der Revisionswerber unter Punkt 2. seines Klagebegehrens ein Begehren auf Rückstellung des Geleisteten gestellt habe, war Punkt 1. des Klagebegehrens nicht zur gesetzmäßigen Formulierung desselben erforderlich, was in der Beschwerde auch eingeräumt werde. Dazu trete, dass auch die Anführung des hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrages nicht erforderlich gewesen sei, zumal das angefochtene Rechtsgeschäft schon durch die Anführung des Kaufgegenstandes samt Fahrzeug-Identifizierungsnummer hinreichend und unverwechselbar bestimmt gewesen sei. Die Formulierung des Klagebegehrens könne bei einer objektiven Betrachtungsweise nur dahingehend verstanden werden, dass es dem Revisionswerber durch Punkt 1. des Urteilsbegehrens gerade darauf angekommen sei, den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag zum Gegenstand seiner Klage zu erheben, wodurch gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage konstituiert werde.
8
Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde seien nicht nachvollziehbar: Der Revisionswerber räume im Ergebnis selbst ein, dass die Art und Weise der Formulierung des Urteilsbegehrens Gebührenfolgen nach sich ziehe und ein Verzicht auf Punkt 1. des Urteilsbegehrens nach der Rechtsprechung möglich gewesen wäre. Die in der Beschwerde geortete „unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Kläger“ liege schon deshalb nicht vor, weil es allein Entscheidung des Klägers sei, ob er den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag anführe bzw. überhaupt auf das Rechtsgestaltungsbegehren verzichte. Wenn allerdings der hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehende Geldbetrag im Urteilsbegehren angeführt werde, werde er zum Gegenstand der Klage erhoben und konstituiere gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde seien nicht nachvollziehbar: Der Revisionswerber räume im Ergebnis selbst ein, dass die Art und Weise der Formulierung des Urteilsbegehrens Gebührenfolgen nach sich ziehe und ein Verzicht auf Punkt 1. des Urteilsbegehrens nach der Rechtsprechung möglich gewesen wäre. Die in der Beschwerde geortete „unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Kläger“ liege schon deshalb nicht vor, weil es allein Entscheidung des Klägers sei, ob er den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag anführe bzw. überhaupt auf das Rechtsgestaltungsbegehren verzichte. Wenn allerdings der hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehende Geldbetrag im Urteilsbegehren angeführt werde, werde er zum Gegenstand der Klage erhoben und konstituiere gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage.
9
Abseits davon könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der in Punkt 1. des Klagebegehrens genannte Betrag von 80.692,62 € keine normative Bedeutung für die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten entfaltet habe. Eine Klagsstattgabe würde den am 28. Februar 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum Preis von 80.692,62 € mit ex-tunc-Wirkung aus dem Rechtsbestand beseitigen. Daran knüpften sich Ansprüche der Vertragsparteien auf Rückabwicklung. Bei der Rückabwicklung infolge Irrtumsanfechtung sei der volle Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Käufer seinerseits sei dagegen verpflichtet, den Kaufgegenstand zurückzustellen und der verkaufenden Partei die von ihm verursachten Schäden, sowie die Wertminderung durch die geschehene Benützung zu ersetzen. Dass der Revisionswerber seine Ansprüche auf den Kaufpreis von 80.692,62 € zurückführe, zeige sich illustrativ am Zinsenbegehren, zumal von der Erstbeklagten die Zahlung von 4 % Zinsen aus 80.692,62 € begehrt werde.
10
Der in Punkt 1. des Klagebegehrens angeführte Geldbetrag entfalte somit im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil, zumal die Klagsstattgebung zum Entstehen einer Forderung in der angeführten Höhe von 80.692,62 € führe und der Geldbetrag somit Ausgangspunkt für das Zahlungs- und das Zinsenbegehren sei. Er diene nicht nur zur Bestimmung eines Geschäftes. Die gegenständliche Konstellation sei vielmehr mit jener vergleichbar, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2017, Ra 2017/16/0134, zugrunde gelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dort die Anwendung von § 15 Abs. 3a GGG bei der ausdrücklichen Anführung eines Haftungshöchstbetrages in einem Feststellungsbegehren bejaht. Im gegenständlichen Fall werde durch Punkt 1. des Klagebegehrens der Höchstbetrag für die Rückabwicklung des aufzuhebenden Vertrages bestimmt und zum Gegenstand der Klage gemacht.Der in Punkt 1. des Klagebegehrens angeführte Geldbetrag entfalte somit im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil, zumal die Klagsstattgebung zum Entstehen einer Forderung in der angeführten Höhe von 80.692,62 € führe und der Geldbetrag somit Ausgangspunkt für das Zahlungs- und das Zinsenbegehren sei. Er diene nicht nur zur Bestimmung eines Geschäftes. Die gegenständliche Konstellation sei vielmehr mit jener vergleichbar, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2017, Ra 2017/16/0134, zugrunde gelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dort die Anwendung von Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bei der ausdrücklichen Anführung eines Haftungshöchstbetrages in einem Feststellungsbegehren bejaht. Im gegenständlichen Fall werde durch Punkt 1. des Klagebegehrens der Höchstbetrag für die Rückabwicklung des aufzuhebenden Vertrages bestimmt und zum Gegenstand der Klage gemacht.
11
Die Justizverwaltungsbehörde sei zusammenfassend zutreffend davon ausgegangen, dass die Nennung des Betrages iHv 80.692,62 € im Hauptbegehren der am 11. Februar 2019 eingebrachten Klage dazu führe, dass dieser Betrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG bilde. Zur Vermeidung weiterer nachteiliger Gebührenfolgen seien die Punkte 1. und 2. des Urteilsbegehrens als Einheit zu sehen, wobei der höhere Betrag die Bemessungsgrundlage bilde. Für die Klage sei daher eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 15 Abs. 3a GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundet 80.693,00 € zu entrichten. Die Gerichtsgebühr betrage nach der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Fassung des § 32 GGG 2.919 €. Aufgrund des Auftretens von zwei Streitgenossen auf Beklagtenseite erhöhe sich die Gebühr gemäß § 19a GGG um 10% auf den Betrag von 3.210,90 €. Die vom Revisionswerber entrichtete Gebühr iHv 1.604,90 € sei anzurechnen, sodass ein noch zu entrichtender Gebührenrest iHv 1.606 € verbleibe.Die Justizverwaltungsbehörde sei zusammenfassend zutreffend davon ausgegangen, dass die Nennung des Betrages iHv 80.692,62 € im Hauptbegehren der am 11. Februar 2019 eingebrachten Klage dazu führe, dass dieser Betrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG bilde. Zur Vermeidung weiterer nachteiliger Gebührenfolgen seien die Punkte 1. und 2. des Urteilsbegehrens als Einheit zu sehen, wobei der höhere Betrag die Bemessungsgrundlage bilde. Für die Klage sei daher eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundet 80.693,00 € zu entrichten. Die Gerichtsgebühr betrage nach der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Fassung des Paragraph 32, GGG 2.919 €. Aufgrund des Auftretens von zwei Streitgenossen auf Beklagtenseite erhöhe sich die Gebühr gemäß Paragraph 19 a, GGG um 10% auf den Betrag von 3.210,90 €. Die vom Revisionswerber entrichtete Gebühr iHv 1.604,90 € sei anzurechnen, sodass ein noch zu entrichtender Gebührenrest iHv 1.606 € verbleibe.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Da ein Leistungsbegehren Gegenstand der Klage sei, sei § 15 Abs. 3a GGG zur Bemessung der Gerichtsgebühr nicht anwendbar. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall der Stellung eines Rechtsgestaltungsbegehrens, das einen Betrag nenne, neben einem ziffernmäßig bestimmten Leistungsbegehren die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach § 15 Abs. 3a GGG oder nach § 14 GGG zu ermitteln sei.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Da ein Leistungsbegehren Gegenstand der Klage sei, sei Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zur Bemessung der Gerichtsgebühr nicht anwendbar. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall der Stellung eines Rechtsgestaltungsbegehrens, das einen Betrag nenne, neben einem ziffernmäßig bestimmten Leistungsbegehren die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG oder nach Paragraph 14, GGG zu ermitteln sei.
17
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
18
Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des § 14 GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches; vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0073).Die Paragraphen 15, und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54, bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54, bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches; vergleiche , VwGH 27.9.2012, 2012/16/0073).
19
Soweit § 15 Abs. 3a GGG demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verweist („etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren“), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmals „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a leg. cit. ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041; 11.10.2017, Ra 2017/16/0137; 26.6.2014, Ro 2014/16/0033). § 15 Abs. 3a GGG findet daher grundsätzlich auch auf Rechtsgestaltungsbegehren Anwendung (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0068; 30.3.2017, Ra 2017/16/0033).Soweit Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verweist („etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren“), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmals „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, leg. cit. ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre vergleiche , etwa VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041; 11.10.2017, Ra 2017/16/0137; 26.6.2014, Ro 2014/16/0033). Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG findet daher grundsätzlich auch auf Rechtsgestaltungsbegehren Anwendung vergleiche , VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0068; 30.3.2017, Ra 2017/16/0033).
20
§ 15 Abs. 3a GGG setzt in seinem ersten Halbsatz voraus, dass „ein Geldbetrag ... Gegenstand einer Klage ist“, d.h. dass der Geldbetrag - im Falle der Klagsstattgebung - normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG setzt in seinem ersten Halbsatz voraus, dass „ein Geldbetrag ... Gegenstand einer Klage ist“, d.h. dass der Geldbetrag - im Falle der Klagsstattgebung - normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet vergleiche , VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).
21
Der Revisionswerber hat mit Punkt 1. des Urteilsbegehrens seiner Klage die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages um den Betrag iHv 80.692,62 € begehrt. Damit hat der Kläger diesen Geldbetrag zum Gegenstand seiner Rechtsgestaltungsklage erhoben; dieser Geldbetrag hat - im Fall der Urteilsstattgabe - normative Bedeutung für die aus der Aufhebung des Kaufvertrages resultierenden Pflichten der Parteien (vgl. zu einem Rechtsgestaltungsbegehren VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0068, zu einem Begehren auf Feststellung der Haftung VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; zum Begehren auf Nichtigerklärung eines Vorvertrages VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0033, zu einem Begehren auf Feststellung des Beschlusses einer Kapitalerhöhung VwGH 26.6.2014, Ro 2014/16/0033, jeweils mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher mit seiner Beurteilung, der im Punkt 1. der Klage genannte Geldbetrag sei nach § 15 Abs. 3a GGG der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG zu Grunde zu legen, entgegen den Ausführungen der Revision nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Der Revisionswerber hat mit Punkt 1. des Urteilsbegehrens seiner Klage die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages um den Betrag iHv 80.692,62 € begehrt. Damit hat der Kläger diesen Geldbetrag zum Gegenstand seiner Rechtsgestaltungsklage erhoben; dieser Geldbetrag hat - im Fall der Urteilsstattgabe - normative Bedeutung für die aus der Aufhebung des Kaufvertrages resultierenden Pflichten der Parteien vergleiche , zu einem Rechtsgestaltungsbegehren VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0068, zu einem Begehren auf Feststellung der Haftung VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; zum Begehren auf Nichtigerklärung eines Vorvertrages VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0033, zu einem Begehren auf Feststellung des Beschlusses einer Kapitalerhöhung VwGH 26.6.2014, Ro 2014/16/0033, jeweils mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher mit seiner Beurteilung, der im Punkt 1. der Klage genannte Geldbetrag sei nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG zu Grunde zu legen, entgegen den Ausführungen der Revision nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
22
Soweit in der Revision vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verbindung eines Rechtsgestaltungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand - wie sich aus § 56 Abs. 1 JN ergibt - immer dann vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2022/16/0113, mwN).Soweit in der Revision vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verbindung eines Rechtsgestaltungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand - wie sich aus Paragraph 56, Absatz eins, JN ergibt - immer dann vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet vergleiche , VwGH 10.4.2024, Ra 2022/16/0113, mwN).
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Die vom Revisionswerber unter Punkt 1. und 2. seines Klagebegehrens geltend gemachten Ansprüche auf Rechtsgestaltung und auf Leistung stehen aber nicht in einem Eventual- oder Alternativverhältnis zueinander, weshalb die Regelung des § 56 Abs. 1 JN im Revisionsfall nicht einschlägig ist. Wird ein Rechtsgestaltungsbegehren neben einem Leistungsbegehren gestellt, richtet sich die Bemessungsgrundlage daher nach den gebührenrechtlichen Sonderregelungen des § 15 Abs. 2 und 3a GGG. Weder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch das Bundesverwaltungsgericht sind jedoch davon ausgegangen, dass die im Rahmen des Klagebegehrens geltend gemachten Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen sind.Die vom Revisionswerber unter Punkt 1. und 2. seines Klagebegehrens geltend gemachten Ansprüche auf Rechtsgestaltung und auf Leistung stehen aber nicht in einem Eventual- oder Alternativverhältnis zueinander, weshalb die Regelung des Paragraph 56, Absatz eins, JN im Revisionsfall nicht einschlägig ist. Wird ein Rechtsgestaltungsbegehren neben einem Leistungsbegehren gestellt, richtet sich die Bemessungsgrundlage daher nach den gebührenrechtlichen Sonderregelungen des Paragraph 15, Absatz 2, und 3a GGG. Weder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch das Bundesverwaltungsgericht sind jedoch davon ausgegangen, dass die im Rahmen des Klagebegehrens geltend gemachten Ansprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen sind.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
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Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160023.L00

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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