RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0340 E 21. September 1995 RS 2 (Hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Auskunftspersonen, die nur ihre Meinung oder Schlüsse über ein (zu erwartendes) Verhalten einer Person zum Ausdruck bringen sollen, können nicht ausreichenden Beweis für bestimmte Sachverhalte liefern. Die Unterlassung der Zeugeneinvernahme kann daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn nicht dargetan wird, welche TATSACHEN der Zeuge hätte vorbringen können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X03

Im RIS seit

29.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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