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1. Mit verfahrensleitendem Antrag vom 7. Mai 2024 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde gegen ein in Malta ansässiges Unternehmen. Am 29. Jänner 2025 brachte der Mitbeteiligte eine Säumnisbeschwerde gegen die Datenschutzbehörde ein.
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Die belangte Behörde leitete - den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss zufolge - am 17. Februar 2025 ein Verfahren gemäß Art. 56 DSGVO über die IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System“ ein und teilte dies dem Mitbeteiligten schriftlich mit. Die maltesische Aufsichtsbehörde erklärte sich zur federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.Die belangte Behörde leitete - den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss zufolge - am 17. Februar 2025 ein Verfahren gemäß Artikel 56, DSGVO über die IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System“ ein und teilte dies dem Mitbeteiligten schriftlich mit. Die maltesische Aufsichtsbehörde erklärte sich zur federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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Am 18. Februar 2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und stellte den Antrag, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück.
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Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die Säumnisbeschwerde setze voraus, dass die Behörde in einem „Verwaltungsverfahren“, in dem der Beschwerdeführer „Partei“ sei, ihre „Entscheidungspflicht“ verletzt habe. Sie bedinge damit, dass die Behörde iSd. § 73 Abs. 1 AVG zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig sei. Eine Säumnisbeschwerde könne nur dann erhoben werden, wenn die säumige Behörde auch die nach Art. 55 und Art. 56 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sei. Sei diese Zuständigkeit nicht gegeben, sei die Säumnisbeschwerde aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 78 Abs. 2 DSGVO zurückzuweisen. Die belangte Aufsichtsbehörde treffe nur dann eine etwaige Entscheidungspflicht, wenn die zuständige federführende Behörde die Beschwerde (teilweise) abweise. Zwar könne die Untätigkeit auch im Nichtweiterleiten der Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde bestehen. Da die belangte Behörde die Beschwerde inzwischen an die maltesische Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe, liege jedoch keine Säumnis der belangten Behörde gemäß Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DSGVO (mehr) vor. Die Säumnisbeschwerde sei daher zurückzuweisen.Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die Säumnisbeschwerde setze voraus, dass die Behörde in einem „Verwaltungsverfahren“, in dem der Beschwerdeführer „Partei“ sei, ihre „Entscheidungspflicht“ verletzt habe. Sie bedinge damit, dass die Behörde iSd. Paragraph 73, Absatz eins, AVG zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig sei. Eine Säumnisbeschwerde könne nur dann erhoben werden, wenn die säumige Behörde auch die nach Artikel 55 und Artikel 56, DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sei. Sei diese Zuständigkeit nicht gegeben, sei die Säumnisbeschwerde aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 78, Absatz 2, DSGVO zurückzuweisen. Die belangte Aufsichtsbehörde treffe nur dann eine etwaige Entscheidungspflicht, wenn die zuständige federführende Behörde die Beschwerde (teilweise) abweise. Zwar könne die Untätigkeit auch im Nichtweiterleiten der Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde bestehen. Da die belangte Behörde die Beschwerde inzwischen an die maltesische Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe, liege jedoch keine Säumnis der belangten Behörde gemäß Artikel 78, Absatz 2, Alt. 2 DSGVO (mehr) vor. Die Säumnisbeschwerde sei daher zurückzuweisen.
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3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass die Säumnisbeschwerde mangels Vorliegens einer Säumnis der Revisionswerberin zurückgewiesen werde.
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4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsschutzinteresse ist - auch im Hinblick auf Amtsrevisionen - immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Dies gilt auch für Amtsrevisionen (vgl. VwGH 29.10.2024, Ro 2023/01/0013, mwN).4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsschutzinteresse ist - auch im Hinblick auf Amtsrevisionen - immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Dies gilt auch für Amtsrevisionen vergleiche , VwGH 29.10.2024, Ro 2023/01/0013, mwN).
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Das mit dem Revisionsantrag angestrebte Verfahrensergebnis entspricht demjenigen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mag die Amtsrevision auch eine andere Begründung für das vom Verwaltungsgericht im Spruch ausgedrückte Ergebnis ins Treffen führen, ist vor diesem Hintergrund das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verneinen.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2025