TE Vwgh Erkenntnis 2025/6/24 Ra 2024/15/0047

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/05 Verbrauchsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Z43
KFG 1967 §34 Abs4
NoVAG 1991 §2 Abs1
VwRallg
  1. KFG 1967 § 2 heute
  2. KFG 1967 § 2 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 2 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 2 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 2 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 2 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 2 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 2 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 2 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  11. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  12. KFG 1967 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 2 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  16. KFG 1967 § 2 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 2 gültig von 25.05.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 2 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  20. KFG 1967 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  21. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  22. KFG 1967 § 2 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  23. KFG 1967 § 2 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 34 heute
  2. KFG 1967 § 34 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 34 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 34 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 34 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 34 gültig von 01.01.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 34 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 34 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 34 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 34 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 34 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 34 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 34 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  14. KFG 1967 § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  15. KFG 1967 § 34 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  16. KFG 1967 § 34 gültig von 01.03.1986 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. NoVAG 1991 § 2 heute
  2. NoVAG 1991 § 2 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
  4. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.09.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  7. NoVAG 1991 § 2 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich Dienststelle Tirol Ost in 6130 Schwaz, Brandlstraße 19/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. April 2024, Zl. RV/3100093/2024, betreffend Normverbrauchsabgabe 08/2022 und Verspätungszuschlag (mitbeteiligte Partei: K GmbH in K, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Achenweg 16), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich Dienststelle Tirol Ost in 6130 Schwaz, Brandlstraße 19/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. April 2024, Zl. RV/3100093/2024, betreffend Normverbrauchsabgabe 08 aus 2022, und Verspätungszuschlag (mitbeteiligte Partei: K GmbH in K, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Achenweg 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Am 28. November 2022 erließ das Finanzamt gegenüber der mitbeteiligten Partei einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 22.113,69 € sowie einen Bescheid über einen diesbezüglichen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.769,10 €. Begründend wurde darin ausgeführt, die Lieferung des mit Kaufvertrag vom 24. August 2022 veräußerten Fahrzeugs unterliege der Normverbrauchsabgabe (NoVA); die Voraussetzungen für eine Einstufung als Oldtimer lägen nicht vor.
2
In der Beschwerde brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass die Erstzulassung des strittigen Fahrzeuges im Jahr 1968 und somit vor mehr als 30 Jahren erfolgt sei, sodass das Fahrzeug ein Oldtimer sei und somit kein Kraftfahrzeug im Sinne des NoVAG 1991 darstelle.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und verringerte den Abgabenbetrag. Das Fahrzeug sei laut Einzelgenehmigungsbescheid in der Klasse M1 eingestuft. Mangels Eintragung als historisches Fahrzeug im Einzelgenehmigungsbescheid bzw. in der approbierten Liste der historischen Fahrzeuge des Kuratoriums Historische Mobilität Österreich (KMHÖ) könne es nicht als NoVA-befreites Fahrzeug angesehen werden.
4
Die mitbeteiligte Partei stellte einen Vorlageantrag und legte diesem eine Bestätigung des KMHÖ bei, dass das gegenständliche Fahrzeug in der approbierten Liste der historischen Fahrzeuge enthalten und daher von der NoVA befreit sei. In einer Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus, dass es keine Zweifel an der Erhaltungswürdigkeit des gegenständlichen Fahrzeugs und seiner abstrakten Eignung, ein historisches Fahrzeug im Sinne des § 2 Z 43 KFG 1967 darzustellen, hege, aber das gegenständliche Fahrzeug mangels Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 4 KFG 1967 und entsprechender Eintragung im Einzelgenehmigungsbescheid dennoch nicht von der NoVA befreit sei.Die mitbeteiligte Partei stellte einen Vorlageantrag und legte diesem eine Bestätigung des KMHÖ bei, dass das gegenständliche Fahrzeug in der approbierten Liste der historischen Fahrzeuge enthalten und daher von der NoVA befreit sei. In einer Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus, dass es keine Zweifel an der Erhaltungswürdigkeit des gegenständlichen Fahrzeugs und seiner abstrakten Eignung, ein historisches Fahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967 darzustellen, hege, aber das gegenständliche Fahrzeug mangels Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 und entsprechender Eintragung im Einzelgenehmigungsbescheid dennoch nicht von der NoVA befreit sei.
5
Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde Folge und hob den Bescheid auf. Es stellte fest, dass das revisionsgegenständliche Fahrzeug mit einer näher bezeichneten Fahrzeugidentifikationsnummer ein Ford Mustang Convertible mit einer Motorleistung von 147 kW bzw. 200 PS sei. Es sei im Jahr 1967 gebaut und in den Vereinigten Staaten von Amerika erstzugelassen worden. Mit Kaufvertrag vom 21. April 2022 habe die mitbeteiligte Partei das Fahrzeug von einem Kfz-Händler in Deutschland gekauft. Es sei mit Einzelgenehmigungsbescheid vom 22. Juni 2022 erstmals im Inland und auch erstmals in der Europäischen Union zugelassen worden (Ausnahmegenehmigung nach § 34 KFG 1967, aber nicht nach § 34 Abs. 4 KFG 1967, Einstufung als PKW der Klasse Ml). Mit Kaufvertrag vom 24. August 2022 habe die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Fahrzeug an ein Unternehmen in Österreich veräußert. Die Käuferin habe das Fahrzeug nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben. Das gegenständliche Fahrzeug (Marke, Typ und Motorvariante) sei zum Zeitpunkt der Veräußerung in der vom Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge enthalten gewesen. Es sei erhaltungswürdig und nicht zur ständigen Verwendung bestimmt. Das Fahrzeug habe im Zeitraum zwischen dem 24. August 2022 und dem 5. März 2024 höchstens 5.608 km zurückgelegt. Dass das Fahrzeug nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sei, ergebe sich für das Gericht zum einen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach solche Fahrzeuge aufgrund des mit einer solchen Verwendung einhergehenden Wertverlustes regelmäßig nicht ständig verwendet würden, und zum anderen aufgrund der festgestellten geringen Kilometerleistung des Fahrzeugs.Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde Folge und hob den Bescheid auf. Es stellte fest, dass das revisionsgegenständliche Fahrzeug mit einer näher bezeichneten Fahrzeugidentifikationsnummer ein Ford Mustang Convertible mit einer Motorleistung von 147 kW bzw. 200 PS sei. Es sei im Jahr 1967 gebaut und in den Vereinigten Staaten von Amerika erstzugelassen worden. Mit Kaufvertrag vom 21. April 2022 habe die mitbeteiligte Partei das Fahrzeug von einem Kfz-Händler in Deutschland gekauft. Es sei mit Einzelgenehmigungsbescheid vom 22. Juni 2022 erstmals im Inland und auch erstmals in der Europäischen Union zugelassen worden (Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 34, KFG 1967, aber nicht nach Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967, Einstufung als PKW der Klasse Ml). Mit Kaufvertrag vom 24. August 2022 habe die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Fahrzeug an ein Unternehmen in Österreich veräußert. Die Käuferin habe das Fahrzeug nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben. Das gegenständliche Fahrzeug (Marke, Typ und Motorvariante) sei zum Zeitpunkt der Veräußerung in der vom Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge enthalten gewesen. Es sei erhaltungswürdig und nicht zur ständigen Verwendung bestimmt. Das Fahrzeug habe im Zeitraum zwischen dem 24. August 2022 und dem 5. März 2024 höchstens 5.608 km zurückgelegt. Dass das Fahrzeug nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sei, ergebe sich für das Gericht zum einen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach solche Fahrzeuge aufgrund des mit einer solchen Verwendung einhergehenden Wertverlustes regelmäßig nicht ständig verwendet würden, und zum anderen aufgrund der festgestellten geringen Kilometerleistung des Fahrzeugs.
6
Das Fahrzeug habe alle Tatbestandselemente des § 2 Z 43 lit. b KFG 1967 erfüllt. Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 letzter Satz NoVAG 1991 gelte das gegenständliche Fahrzeug daher im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht als Kraftfahrzeug und unterliege in weiterer Folge nicht der Normverbrauchsabgabe. Die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach für die Ausnahme von der NoVA-Pflicht zusätzlich eine - hier nicht vorliegende - Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 4 KFG 1967 (Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge) vorliegen müsse, da § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 auf die kraftfahrrechtliche Einstufung abstelle, sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 verweise allein auf die Definition von historischen Fahrzeugen gemäß § 2 Z 43 KFG 1967. Nach Ansicht des Gerichts greife die Ausnahmebestimmung daher bereits dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einstufung als historisches Fahrzeug im Sinne des § 2 Z 43 KFG 1967 erfüllt seien, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt werden müssten.Das Fahrzeug habe alle Tatbestandselemente des Paragraph 2, Ziffer 43, Litera b, KFG 1967 erfüllt. Entsprechend dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz NoVAG 1991 gelte das gegenständliche Fahrzeug daher im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht als Kraftfahrzeug und unterliege in weiterer Folge nicht der Normverbrauchsabgabe. Die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach für die Ausnahme von der NoVA-Pflicht zusätzlich eine - hier nicht vorliegende - Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 (Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge) vorliegen müsse, da Paragraph 2, Absatz 2, NoVAG 1991 auf die kraftfahrrechtliche Einstufung abstelle, sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Paragraph 2, Absatz eins, NoVAG 1991 verweise allein auf die Definition von historischen Fahrzeugen gemäß Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967. Nach Ansicht des Gerichts greife die Ausnahmebestimmung daher bereits dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einstufung als historisches Fahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967 erfüllt seien, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt werden müssten.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit ausführt, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei der Beurteilung des § 2 Abs. 1 letzter Satz NoVAG 1991 mit dem Verweis auf § 2 Z 43 KFG 1967 dieser in Verbindung mit § 34 Abs. 4 KFG 1967 gelesen werden müsse. Die Rechtsfrage sei aus dem Gesetz nicht eindeutig abzuleiten, da die Bestimmung des § 2 Z 43 lit. b KFG 1967 zwar die Definition von historischen Fahrzeugen enthalte, mit dem Wortlaut „nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug“ jedoch eindeutig auf die Bestimmung des § 34 Abs. 4 KFG 1967 verweise, welcher definiere, was unter dieser Wortfolge zu verstehen sei. Aus § 34 Abs. 4 KFG 1967 sei eindeutig zu entnehmen, dass historische Kraftwagen nur an höchstens 120 Tagen und historische Krafträder nur an höchstens 60 Tagen im Jahr verwendet werden dürften, da diese definitionsgemäß (§ 2 Z 43 KFG 1967) „nicht zur ständigen Verwendung“ bestimmt seien.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit ausführt, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei der Beurteilung des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz NoVAG 1991 mit dem Verweis auf Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967 dieser in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 gelesen werden müsse. Die Rechtsfrage sei aus dem Gesetz nicht eindeutig abzuleiten, da die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 43, Litera b, KFG 1967 zwar die Definition von historischen Fahrzeugen enthalte, mit dem Wortlaut „nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug“ jedoch eindeutig auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 verweise, welcher definiere, was unter dieser Wortfolge zu verstehen sei. Aus Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 sei eindeutig zu entnehmen, dass historische Kraftwagen nur an höchstens 120 Tagen und historische Krafträder nur an höchstens 60 Tagen im Jahr verwendet werden dürften, da diese definitionsgemäß (Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967) „nicht zur ständigen Verwendung“ bestimmt seien.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, indem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
§ 2 Abs. 1 NoVAG 1991 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NoVAG 1991 lautet:

„§ 2. (1) Als Kraftfahrzeuge gelten:

1.
Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
2.
Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
3.
Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie
4.
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).

Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967.“Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967.“

11
§ 2 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:Paragraph 2, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:

§ 2. BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als:

43.
historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
a)
mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b)
das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);“das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,);“
12
§ 34 Abs. 4 KFG 1967 lautet:Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 lautet:

„(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.“„(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (Paragraph 131 b,) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.“

13
Die Materialien zu § 34 Abs. 4 KFG 1967 (RV 712 Blg NR 20. GP, 32ff; damals § 34 Abs. 1a) lauten:Die Materialien zu Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 Regierungsvorlage 712, Blg NR 20. GP, 32ff; damals Paragraph 34, Absatz eins a,) lauten:

„Für historische Kraftfahrzeuge kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Erhaltungswürdigkeit und der Erhaltungszustand nachgewiesen sind. Bei Fahrzeugen die in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, ist lediglich deren Zustand zu beurteilen, ob dieser noch die weitere Erhaltung rechtfertigt. Diesbezüglich hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.

Weiters wird festgelegt, daß historische Kraftwagen nur an höchstens 120 Tagen und historische Krafträder nur an höchstens 60 Tagen im Jahr verwendet werden dürfen, da diese definitionsgemäß (§ 2 Z 43) nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sind.“Weiters wird festgelegt, daß historische Kraftwagen nur an höchstens 120 Tagen und historische Krafträder nur an höchstens 60 Tagen im Jahr verwendet werden dürfen, da diese definitionsgemäß (Paragraph 2, Ziffer 43,) nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sind.“

14
Von der NoVA befreit sind historische Fahrzeuge gemäß § 2 Z 43 KFG 1967. Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug vorliegt, dessen Baujahr bestimmte Jahresfristen überschreitet. Dass das Fahrzeug erhaltungswürdig ist, ist nicht strittig. Was „nicht zur ständigen Verwendung bestimmt“ bedeutet, wird vom Gesetz nicht explizit definiert.Von der NoVA befreit sind historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967. Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug vorliegt, dessen Baujahr bestimmte Jahresfristen überschreitet. Dass das Fahrzeug erhaltungswürdig ist, ist nicht strittig. Was „nicht zur ständigen Verwendung bestimmt“ bedeutet, wird vom Gesetz nicht explizit definiert.
15
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich aber, dass die Zeitangaben in § 34 Abs. 4 KFG 1967 dazu dienen sollten, die Wortfolge „nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug“ in § 2 Z 43 KFG 1967 näher zu definieren. Ein historisches Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 iVm § 2 Z 43 KFG 1967 liegt somit nur dann vor, wenn es an maximal 120 Tagen pro Jahr verwendet wird, wobei entsprechende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen sind.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich aber, dass die Zeitangaben in Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 dazu dienen sollten, die Wortfolge „nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug“ in Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967 näher zu definieren. Ein historisches Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NoVAG 1991 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967 liegt somit nur dann vor, wenn es an maximal 120 Tagen pro Jahr verwendet wird, wobei entsprechende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen sind.
16
Das Finanzamt hat schon im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass § 34 Abs. 4 KFG 1967 bei der Auslegung, ob ein historisches Fahrzeug vorliegt, zu berücksichtigen ist.Das Finanzamt hat schon im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass Paragraph 34, Absatz 4, KFG 1967 bei der Auslegung, ob ein historisches Fahrzeug vorliegt, zu berücksichtigen ist.
17
Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis für die Prüfung, ob ein historisches Fahrzeug im Sinne des § 2 Z 43 KFG 1967 vorliegt, allerdings lediglich auf die Kilometerleistung des Fahrzeugs abgestellt und zusätzlich ausgeführt, dass sich die nicht ständige Verwendung „aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe“, wonach solche Fahrzeuge aufgrund des mit einer solchen Verwendung einhergehenden Wertverlustes regelmäßig nicht ständig verwendet würden. Tatsächlich hätte das Bundesfinanzgericht allerdings anhand eines Fahrtenbuchs prüfen müssen, ob das Fahrzeug an maximal 120 Tagen pro Jahr verwendet wird.Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis für die Prüfung, ob ein historisches Fahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967 vorliegt, allerdings lediglich auf die Kilometerleistung des Fahrzeugs abgestellt und zusätzlich ausgeführt, dass sich die nicht ständige Verwendung „aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe“, wonach solche Fahrzeuge aufgrund des mit einer solchen Verwendung einhergehenden Wertverlustes regelmäßig nicht ständig verwendet würden. Tatsächlich hätte das Bundesfinanzgericht allerdings anhand eines Fahrtenbuchs prüfen müssen, ob das Fahrzeug an maximal 120 Tagen pro Jahr verwendet wird.
18
Das Bundesfinanzgericht hat somit die Rechtslage verkannt und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das Bundesfinanzgericht hat somit die Rechtslage verkannt und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 24. Juni 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150047.L00

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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