TE Vwgh Beschluss 2025/6/25 Ra 2025/06/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2025
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des F W G T, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Dezember 2024, LVwG 50.4-2690/2024-66, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Hitzendorf; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde u.a. des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem den Eigentümern einer näher bezeichneten Privatstraße der Auftrag erteilt worden war, diese „(eine vorschriftswidrige bauliche Anlage darstellende)“ Straße gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetzes (Stmk. BauG) innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides bis auf den unter der Straße gelegenen Mutterboden zu beseitigen, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchbestandteil des angefochtenen Beseitigungsauftrags „wobei während der Beseitigungsmaßnahmen den Straßenanrainern die provisorische Zufahrt bzw der provisorische Zugang zu ihren Liegenschaften zu ermöglichen ist“ zu entfallen habe. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde u.a. des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem den Eigentümern einer näher bezeichneten Privatstraße der Auftrag erteilt worden war, diese „(eine vorschriftswidrige bauliche Anlage darstellende)“ Straße gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetzes (Stmk. BauG) innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides bis auf den unter der Straße gelegenen Mutterboden zu beseitigen, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchbestandteil des angefochtenen Beseitigungsauftrags „wobei während der Beseitigungsmaßnahmen den Straßenanrainern die provisorische Zufahrt bzw der provisorische Zugang zu ihren Liegenschaften zu ermöglichen ist“ zu entfallen habe. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2025, E 336/2025-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes sind und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, nicht anzustellen sind.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2025, E 336/2025-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes sind und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, nicht anzustellen sind.
3
In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, das angefochtene Erkenntnis leide „sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Insbesondere werde „das Recht auf Beachtung der materiellen Rechtskraft eines in einem früheren Verfahren ergangenen Bescheides (entschiedene Sache)“ verletzt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die „aus Art. 18 B-VG und § 1 VwGVG abzuleitende Pflicht missachtet, bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzes die bindende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen“. Das angefochtene Erkenntnis sei damit „auch in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht angreifbar, da es eine willkürliche Abweichung von gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur erkennen lässt“.In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, das angefochtene Erkenntnis leide „sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Insbesondere werde „das Recht auf Beachtung der materiellen Rechtskraft eines in einem früheren Verfahren ergangenen Bescheides (entschiedene Sache)“ verletzt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die „aus Artikel 18, B-VG und Paragraph eins, VwGVG abzuleitende Pflicht missachtet, bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzes die bindende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen“. Das angefochtene Erkenntnis sei damit „auch in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht angreifbar, da es eine willkürliche Abweichung von gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur erkennen lässt“.
4
Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).
5
Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet. Die behauptete Verletzung in den Rechten des Revisionswerbers „auf Beachtung der materiellen Rechtskraft eines in einem früheren Verfahren ergangenen Bescheides (entschiedene Sache)“ und „bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzes die bindende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen“ stellt ebenso wie die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, oder auch VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0077 bis 0078, mwN).Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet. Die behauptete Verletzung in den Rechten des Revisionswerbers „auf Beachtung der materiellen Rechtskraft eines in einem früheren Verfahren ergangenen Bescheides (entschiedene Sache)“ und „bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzes die bindende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen“ stellt ebenso wie die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, oder auch VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0077 bis 0078, mwN).
6
Soweit der Revisionswerber in den Raum stellt, das angefochtene Erkenntnis sei auch „in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht angreifbar, da es eine willkürliche Abweichung von gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur erkennen lässt“, wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN; vgl. im Übrigen die oben zitierte Begründung in VfGH 11.3.2025, E 336/2025-5). Soweit der Revisionswerber in den Raum stellt, das angefochtene Erkenntnis sei auch „in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht angreifbar, da es eine willkürliche Abweichung von gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur erkennen lässt“, wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN; vergleiche , im Übrigen die oben zitierte Begründung in VfGH 11.3.2025, E 336/2025-5).
7
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060163.L00

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten