1
Mit Bescheid des antragstellenden Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, vom 6. April 2020 wurde O A (in der Folge: O.) der ihm mit Bescheid vom 13. Mai 2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des antragstellenden Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, vom 6. April 2020 wurde O A (in der Folge: O.) der ihm mit Bescheid vom 13. Mai 2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2
Dagegen erhob O. Beschwerde, welche seit dem 13. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu L507 2128648-2/19Z anhängig ist.
3
Am 11. Juni 2021 reiste O. im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in den Irak aus.
4
Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 2. Juli 2021, I408 2128648-2/10E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 wegen freiwilliger Abreise des O. in den Herkunftsstaat eingestellt.Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 2. Juli 2021, I408 2128648-2/10E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 wegen freiwilliger Abreise des O. in den Herkunftsstaat eingestellt.
5
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 stellte das BFA den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag.
6
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2024 wurde dem BVwG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2024 wurde dem BVwG gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
7
Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 führte das BVwG aus, dass aufgrund des verfahrensleitenden Beschlusses des BVwG vom 2. Juli 2021 davon auszugehen sei, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist nicht abgelaufen sei, zumal die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens bis zum Tag der Vorlage nicht vorlägen bzw. vorgelegen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, betreffend Einstellungsbeschlüsse gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, sowie VwGH 30.5.2018, Ra 2017/18/0508, betreffend einen Einstellungsbeschluss gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005).Bei einem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung vergleiche , VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, betreffend Einstellungsbeschlüsse gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, sowie VwGH 30.5.2018, Ra 2017/18/0508, betreffend einen Einstellungsbeschluss gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005). 9
Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor. Eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens zeitigt hingegen keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 16.1.2025, Fr 2024/18/0018, mwN).Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach Paragraph 24, AsylG 2005 gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor. Eine nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens zeitigt hingegen keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche , etwa VwGH 16.1.2025, Fr 2024/18/0018, mwN). 10
Es kommt im vorliegenden Fall somit entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 24 AsylG 2005 gegeben waren. Nur in diesem Fall läge keine Säumnis des BVwG vor.Es kommt im vorliegenden Fall somit entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 gegeben waren. Nur in diesem Fall läge keine Säumnis des BVwG vor.
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§ 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Paragraph 24, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: „Einstellung des Verfahrens
§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24, (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1.
dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oderdem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2.
er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oderer das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
3.
er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.“(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.“
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Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
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Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2019, Ro 2019/14/0007, handelt es sich bei einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und bei dem von diesem Verfahren Betroffenen auch nicht um einen Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Somit ist in einem ersten Schritt festzuhalten, dass § 24 Abs. 2 AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2019, Ro 2019/14/0007, handelt es sich bei einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und bei dem von diesem Verfahren Betroffenen auch nicht um einen Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005. Somit ist in einem ersten Schritt festzuhalten, dass Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist.
14
Auch die gegenständlich in Rede stehende Bestimmung betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den nachstehenden Erwägungen nicht anwendbar:Auch die gegenständlich in Rede stehende Bestimmung betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den nachstehenden Erwägungen nicht anwendbar:
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Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
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Anders als § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 stellt § 24 Abs. 2a AsylG 2005 nicht auf „Asylwerber“, sondern auf „Fremde“ ab, was zu der Annahme verleiten könnte, dass die letztgenannte Norm einen weiteren - nämlich auch Aberkennungsverfahren umfassenden - Anwendungsbereich hat.Anders als Paragraph 24, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 stellt Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 nicht auf „Asylwerber“, sondern auf „Fremde“ ab, was zu der Annahme verleiten könnte, dass die letztgenannte Norm einen weiteren - nämlich auch Aberkennungsverfahren umfassenden - Anwendungsbereich hat.
17
Eine derartige Schlussfolgerung ist aber aus mehreren Gründen nicht zu treffen.
18
Zum einen bezieht sich § 24 Abs. 2a AsylG 2005 auf „Asylverfahren“, bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, nicht aber auf Aberkennung eines solchen im Blick hat (vgl. etwa § 4 Abs. 2 AsylG 2005 „...ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist [Asylverfahren] ...“; die Überschrift zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks des AsylG 2005 „Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens“; § 13 Abs. 1 AsylG 2005 „Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ...“).Zum einen bezieht sich Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 auf „Asylverfahren“, bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, nicht aber auf Aberkennung eines solchen im Blick hat vergleiche , etwa Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 2005 „...ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist [Asylverfahren] ...“; die Überschrift zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks des AsylG 2005 „Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens“; Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 „Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ...“).
19
Bestimmungen, die ein anderes Verständnis des Begriffs „Asylverfahren“ nahelegen würden, insbesondere solche, nach denen unter „Asylverfahren“ - im gegebenen Zusammenhang - auch das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verstehen wäre, sind nicht ersichtlich.
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Daraus folgt aber, dass § 24 Abs. 2a AsylG 2005, der ebenfalls den Begriff des „Asylverfahrens“ verwendet, in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anzuwenden ist.Daraus folgt aber, dass Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005, der ebenfalls den Begriff des „Asylverfahrens“ verwendet, in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anzuwenden ist.
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Andererseits stützt auch die Entstehungsgeschichte des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 diese Auslegung.Andererseits stützt auch die Entstehungsgeschichte des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 diese Auslegung.
22
§ 25 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 70/2015, lautete auszugsweise:Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete auszugsweise: „Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen
§ 25. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegenParagraph 25, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
[...]
3.
wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder
[...].“
23
§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 wurde mit BGBl. I Nr. 70/2015 in § 24 AsylG 2005 eingefügt. Gleichzeitig entfiel (u.a.) § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 70/2015. Die Erläuterungen (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP 13) führen dazu auszugsweise wie folgt aus:Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Paragraph 24, AsylG 2005 eingefügt. Gleichzeitig entfiel (u.a.) Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,. Die Erläuterungen vergleiche , Regierungsvorlage 582, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 13, ) führen dazu auszugsweise wie folgt aus: „Die freiwillige Ausreise des Fremden in den Herkunftsstaat während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht soll zur Einstellung des Verfahrens führen, sofern nicht ein bereits entscheidungsreifer Sachverhalt vorliegt. Dies soll hintanstellen, dass bei freiwilliger Ausreise in den Herkunftsstaat das Verfahren als gegenstandlos abzulegen ist und somit bei Wiedereinreise erneut mit dem Verfahren zu beginnen ist. Stattdessen wird das eingestellte Verfahren bei erneuter Einreise bzw. Asylantragstellung innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt. Diese Adaptierung dient somit der Verfahrensökonomie. Die Bestimmung gilt in gleicher Weise für Verfahren, die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht erlangt Kenntnis von der freiwilligen Ausreise durch eine formelle Bestätigung. Wenn der Sachverhalt im jeweiligen Verfahren allerdings entscheidungsreif ist, soll das Bundesverwaltungsgericht bzw. das BFA aber weiterhin das Verfahren entscheiden können.“
24
Daraus ist erkennbar, dass die Einfügung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 dazu dienen sollte, im Falle der freiwilligen Abreise eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in den Herkunftsstaat nicht mehr - wie nach der zuvor geltenden Rechtslage - von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen und das Verfahren bei Wiedereinreise neu beginnen zu müssen, sondern das Asylverfahren einstellen und zumindest bei Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren dieses Verfahren fortsetzen zu können. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass abseits dessen eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Fälle der freiwilligen Heimreise während eines Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt gewesen wäre.Daraus ist erkennbar, dass die Einfügung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 dazu dienen sollte, im Falle der freiwilligen Abreise eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in den Herkunftsstaat nicht mehr - wie nach der zuvor geltenden Rechtslage - von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen und das Verfahren bei Wiedereinreise neu beginnen zu müssen, sondern das Asylverfahren einstellen und zumindest bei Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren dieses Verfahren fortsetzen zu können. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass abseits dessen eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Fälle der freiwilligen Heimreise während eines Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt gewesen wäre.
25
Die Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 auch in Fällen eines anhängigen Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde außerdem darauf hinauslaufen, dass ein solches im Falle der Wiedereinreise zwei Jahre nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr fortgesetzt werden könnte, sondern neu begonnen werden müsste (vgl. zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 und den Folgen des Ablaufs der darin genannten Zwei-Jahres-Frist VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, Rn. 23f). Dass der Gesetzgeber dies - teleologisch - gewollt hätte, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen und kann ihm daher auch nicht zugesonnen werden.Die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 auch in Fällen eines anhängigen Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde außerdem darauf hinauslaufen, dass ein solches im Falle der Wiedereinreise zwei Jahre nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr fortgesetzt werden könnte, sondern neu begonnen werden müsste vergleiche , zur Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 und den Folgen des Ablaufs der darin genannten Zwei-Jahres-Frist VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, Rn. 23f). Dass der Gesetzgeber dies - teleologisch - gewollt hätte, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen und kann ihm daher auch nicht zugesonnen werden. 26
Eine Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 im Analogiewege kommt mangels Vorliegen einer echten (planwidrigen) Lücke nicht in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen der analogen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften abermals VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 40, mwN, sowie VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rn. 21, mwN).Eine Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 im Analogiewege kommt mangels Vorliegen einer echten (planwidrigen) Lücke nicht in Betracht vergleiche , zu den Voraussetzungen der analogen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften abermals VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 40, mwN, sowie VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rn. 21, mwN). 27
Nach dem Vorgesagten ist § 24 Abs. 2a AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 2. Juli 2021 entsprach somit aber nicht dem § 24 AsylG 2005 und zeitigte daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes.Nach dem Vorgesagten ist Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 2. Juli 2021 entsprach somit aber nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 und zeitigte daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes.
28
Das BVwG hat somit die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden, ist dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG nicht nachgekommen und hat auch keinen Antrag auf Verlängerung der gesetzten Frist gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz VwGG gestellt. Es ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war dem BVwG daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.Das BVwG hat somit die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden, ist dem Auftrag nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG nicht nachgekommen und hat auch keinen Antrag auf Verlängerung der gesetzten Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz VwGG gestellt. Es ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem BVwG daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.
Wien, am 25. Juni 2025