1
1. Die revisionswerbende Gemeinde betreibt unter anderem in der KG H. ein Wasserleitungsnetz zur Versorgung der kommunalen Bevölkerung mit Trink- und Nutzwasser. Mit Bescheid vom 28. Mai 1965 wurde der Revisionswerberin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Ringleitung um den Hauptplatz von H. sowie für vier Endstränge in alle vier Himmelsrichtungen erteilt. Mit Bescheid vom 2. Mai 1967 wurde das Ortsnetz wasserrechtlich kollaudiert. Das Rohrleitungsnetz wurde jedoch teilweise anders ausgeführt als bewilligt bzw. kollaudiert. Im Gegensatz zur wasserrechtlichen Bewilligung wurde zwischen Kupplungspunkt (KP) 1 und Hydrant beim Schloss H. und bei KP 5 und KP 6 ein Ring ausgeführt, für den unter anderem das Grundstück Nr. 925 (bei allen Grundstücksangaben: der KG H.), nunmehr das jeweils im Hälfteeigentum der Erst- und Zweitmitbeteiligten stehende Grundstück Nr. 1121/1 in Anspruch genommen wurde bzw. wird. Im Zuge des seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahrens wurde keine Zustimmung der damaligen Eigentümer des genannten Grundstücks erwirkt und auch kein Zwangsrecht eingeräumt. Für die derzeit im Grundstück Nr. 1121/1 verlaufende Trinkwasserleitung besteht keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung. Im C-Blatt des Grundbuches ist keine Dienstbarkeit eingetragen.
2
Mit Eingabe vom 23. März 2023 beantragte die revisionswerbende Gemeinde bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für ca. 198,1 Laufmeter (lfm) bereits verlegte Wasserleitung in einem näher genannten Abschnitt mit dem Zweck der Schließung eines Wasserleitungsringes.
3
Die projektgegenständliche Leitung besteht aus Asbestzement, wurde in den 1960er Jahren errichtet und im Bereich des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 1121/1 in den 1980er Jahren umgelegt. Die Beanspruchung des Grundstücks Nr. 1121/1 beträgt 39 lfm. In unmittelbarer Nähe zur Wasserleitung befinden sich ein Regenwasserkanal DN 150 und ein Schmutzwasserkanal DN 150, ferner eine Senkgrube und eine in diesem Bereich verlaufende Drainage DN 100.
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Die Mitbeteiligten stimmten der Inanspruchnahme ihres Grundstücks Nr. 1121/1 für die Realisierung des Projekts nicht zu. Für den restlichen Verlauf dieses Leitungsabschnittes liegt zum einen die Zustimmung (Eigentümer) vor, zum anderen verläuft die Leitung in öffentlichen Flächen.
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Mit Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 wurde der Revisionswerberin gemäß §§ 10, 11, 12, 13, 14, 38, 99, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 (Strang 28 und teilweise Strang 30) zwischen KP 5 auf Grundstück Nr. 1118 und Hausanschluss Nr. 82 auf Grundstück Nr. 1130 (auf Höhe des Grundstücks Nr. 996/19) unter Auflagen bis 30. Juli 2097 befristet erteilt und nach § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit der Anlage verbunden.Mit Spruchteil römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraphen 10, 11, 12, 13, 14, 38, 99, 105, und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 (Strang 28 und teilweise Strang 30) zwischen KP 5 auf Grundstück Nr. 1118 und Hausanschluss Nr. 82 auf Grundstück Nr. 1130 (auf Höhe des Grundstücks Nr. 996/19) unter Auflagen bis 30. Juli 2097 befristet erteilt und nach Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit der Anlage verbunden. In Spruchteil II. wurde der Revisionswerberin gemäß §§ 60 und 63 lit. b WRG 1959 ein Zwangsrecht (Dienstbarkeit) für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 1121/1 der Mitbeteiligten in näher definiertem Umfang eingeräumt.In Spruchteil römisch zwei. wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraphen 60 und 63 Litera b, WRG 1959 ein Zwangsrecht (Dienstbarkeit) für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 1121/1 der Mitbeteiligten in näher definiertem Umfang eingeräumt.
Mit Spruchteil III. verpflichtete die belangte Behörde nach § 117 WRG 1959 die Revisionswerberin, für die Einräumung des genannten Zwangsrechts eine Entschädigung in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen, wobei die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages einem eigenen Nachtragsbescheid vorbehalten wurde.Mit Spruchteil römisch drei. verpflichtete die belangte Behörde nach Paragraph 117, WRG 1959 die Revisionswerberin, für die Einräumung des genannten Zwangsrechts eine Entschädigung in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen, wobei die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages einem eigenen Nachtragsbescheid vorbehalten wurde.
6
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde unter anderem dem Vorbringen, wonach eine Wasserleitung aus Asbestrohren nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, das Gutachten des (von der belangten Behörde beigezogenen) Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (im Folgenden: Behörden-ASV) entgegen, wonach keine fachlichen Gründe dagegensprächen, solche Leitungen in einem guten baulichen Zustand weiterhin für die Trinkwasserverteilung zu verwenden. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung sei grundsätzlich technisch vertretbar, es gehe von diesen Leitungen keine Gesundheitsgefährdung bei der Trinkwasserversorgung aus.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde.
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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) führte am 28. Februar 2024 und am 27. August 2024 eine mündliche Verhandlung durch. Ein vom Verwaltungsgericht beigezogener wasserbautechnischer Amtssachverständiger (im Folgenden: Gerichts-ASV) und in weiterer Folge ein mit verfahrensleitendem Beschluss vom 30. September 2024 bestellter nichtamtlicher Sachverständiger für Wasserbau (im Folgenden: nichtamtlicher SV) erstellten Gutachten.
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Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Revisionswerberin vom 23. März 2023 auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 zwischen KP 5 und Hausanschluss Nr. 82 abgewiesen wird.Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchteil römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Revisionswerberin vom 23. März 2023 auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 zwischen KP 5 und Hausanschluss Nr. 82 abgewiesen wird.
Ferner wurden mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses aus Anlass der Beschwerde die Spruchteile II. und III. des behördlichen Bescheides aufgehoben.Ferner wurden mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses aus Anlass der Beschwerde die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des behördlichen Bescheides aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
10
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei aus technisch nachvollziehbaren Erwägungen und aus Kostengründen jene Variante (von mehreren in den Projektunterlagen dargestellten) mit der bestehenden Leitung über das Grundstück Nr. 1121/1 ausgewählt und zur Bewilligung eingereicht worden. Der Boden sei offensichtlich standfest, die Leitung weise keine offensichtlichen Schäden auf und es sei von einem Bau- und Materialzustand der Wasserleitung auszugehen, der die geforderte Funktion erfülle.
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Das verwendete Rohrmaterial Asbestzement entspreche jedoch nicht mehr dem heutigen Stand der Technik für eine Neuerrichtung einer Trinkwasserleitung. Ferner seien die in unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Leitung befindlichen anderen Leitungen sowie die (ehemalige) Senkgrube im Projekt nicht enthalten. Deren Einfluss sei im Projekt nicht technisch bewertet worden. Aufgrund der weiteren Leitungen in unmittelbarer Nähe der Wasserleitung könne ein ordnungsgemäßer Bauzustand nicht bestätigt werden.
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Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, die Feststellungen zum anwendbaren Stand der Technik seien anhand des Gutachtens des nichtamtlichen SV für Wasserbau zu treffen gewesen, welches im Detail die maßgeblichen Normen und Regelblätter darlege und auch ausführe, inwieweit von Normvorgaben abgewichen werden dürfe. Ebenso werde bestätigt, dass „der Stand der Technik seitens beider ASV berücksichtigt wurde“, sodass sich dahingehend keine Unschlüssigkeit im Vergleich zu den Stellungnahmen der Amtssachverständigen ergebe.
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Der Behörden-ASV habe in seiner Stellungnahme vom 17. April 2023 ausgeführt, dass das „eingereichte Projekt zur Bewilligung des Bestandes [...] dem Stand der Technik [entspricht]“. In der von der belangten Behörde am 25. Mai 2023 durchgeführten Verhandlung habe der Behörden-ASV dazu angegeben, dass eine Asbestzementrohrleitung „zwar nicht mehr errichtet werden [darf], jedoch auch keine fachlichen Gründe dagegensprechen, solche Leitungen in einem guten baulichen Zustand weiterhin für die Trinkwasserversorgung zu verwenden. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ist daher grundsätzlich technisch vertretbar und auch geübte Praxis.“
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Nach den Ausführungen des vom Verwaltungsgericht zunächst beigezogenen Gerichts-ASV in seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 werde beim Stand der Technik zwischen Neubau und Betrieb unterschieden. Demnach sei beim Neubau von Wasserleitungen Asbestzement nicht mehr Stand der Technik, weil das Inverkehrbringen asbesthaltiger Produkte in Österreich seit dem Jahr 1990 nicht mehr erlaubt sei. Dementsprechend sei in der aktuellen Normung für den Trinkwasserbereich das Rohrmaterial nicht mehr gelistet und es werde bei diversen Vorgaben (beispielsweise der Dichtheitsprüfung) nicht mehr berücksichtigt. Weiters sei festgehalten worden, dass das Projekt „grundsätzlich dem Stand der Technik“ entspreche.
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Demgegenüber habe der nichtamtliche SV in seinem Gutachten ausgeführt, dass das Projekt aus fachlicher Sicht nicht dem Stand der Technik zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung entspreche und dies unter anderem damit begründet, dass das Inverkehrbringen von Asbestzement seit 1990 in Österreich verboten sei, weshalb das verwendete Rohrmaterial nicht mehr dem „heutigen Stand der Technik für eine Neuerrichtung einer Leitung entspricht“. Diese fachliche Aussage sei schlüssig und nachvollziehbar, zumal sich der nichtamtliche SV in seinem „Obergutachten“ detailliert mit den vom Behörden-ASV und vom Gerichts-ASV abgegebenen Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Sie stehe auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der beiden Amtssachverständigen, weil alle im Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen davon ausgingen, dass eine Rohrleitung aus Asbestzement nicht mehr errichtet werden dürfe bzw. bei einem Neubau nicht dem Stand der Technik entspreche. Sohin liege die von den Sachverständigen angestellte Differenzierung darin, dass der Behörden-ASV wie auch der Gerichts-ASV die Frage der Errichtung der Wasserleitung nicht beurteilt und damit „auch nicht mehr einer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik unterworfen hätten“, weil die Leitung eben bereits errichtet sei.
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Im Gegensatz dazu habe der nichtamtliche SV die Frage der Übereinstimmung des Projekts mit dem Stand der Technik umfassender beurteilt, weil er auch die Errichtung der Leitung mit einbezogen habe, zumal bis dato keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege.
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Zusätzlich sei nach dem nichtamtlichen SV das Projekt insofern technisch mangelhaft, als die in unmittelbarer Nähe befindlichen übrigen Leitungen sowie die Senkgrube nicht berücksichtigt und deren Einfluss technisch nicht bewertet worden seien. Diese Aussage sei für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Die Amtssachverständigen hätten sich mit der Frage der übrigen Leitungen in ihren Stellungnahmen entweder nicht auseinandergesetzt oder - in diesem Sinn übereinstimmend mit dem nichtamtlichen SV - festgehalten, dass eine Bestandsdokumentation der gegenständlichen Wasserleitung (wie z.B. Bauprotokolle, Rohrprotokoll oder Verlegeliste) fehle. Dem Gutachten des nichtamtlichen SV werde von den Verfahrensparteien auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
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In seinen rechtlichen Erwägungen hob das Verwaltungsgericht hervor, dass es sich auch beim nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Gegenstand des Verfahrens sei das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand. Das Grundstück der Mitbeteiligten solle projektgemäß und substantiell in Anspruch genommen werden.
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Nach näherer Auseinandersetzung mit dem Begriff des Standes der Technik gemäß § 12a WRG 1959 betonte das Verwaltungsgericht, dass der Stand der Technik nicht nur beim Betrieb einer Wasserleitung einzuhalten, sondern auch für deren Errichtung maßgeblich sei. Wie alle im Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt hätten, entspreche das Rohrleitungsmaterial Asbestzement im Falle einer Neuerrichtung einer Wasserleitung nicht mehr dem Stand der Technik.Nach näherer Auseinandersetzung mit dem Begriff des Standes der Technik gemäß Paragraph 12 a, WRG 1959 betonte das Verwaltungsgericht, dass der Stand der Technik nicht nur beim Betrieb einer Wasserleitung einzuhalten, sondern auch für deren Errichtung maßgeblich sei. Wie alle im Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt hätten, entspreche das Rohrleitungsmaterial Asbestzement im Falle einer Neuerrichtung einer Wasserleitung nicht mehr dem Stand der Technik. 20
Die gesetzliche Möglichkeit, nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine eigenmächtig durchgeführte Neuerung zu erlangen, sei nicht mit erleichterten Bewilligungsanforderungen verbunden. Insofern kämen in einem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor Errichtung der in Rede stehenden Anlagenteile und in einem Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach Errichtung einer solchen Anlage dieselben Bestimmungen des WRG 1959 zur Anwendung. Es stellte nun aber eine unsachliche Ungleichbehandlung dar, untersagte man die Bewilligung für die Neuerrichtung einer Wasserleitung aus Asbestzement, während eine zum selben Zeitpunkt erteilte Neubewilligung einer bereits bestehenden Wasserleitung aus Asbestzement die Bewilligung nur deshalb erhielte, weil sie bereits in der Erde verlegt sei. Es sei der (einzuhaltende) Stand der Technik im Bewilligungszeitpunkt entscheidend.Die gesetzliche Möglichkeit, nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine eigenmächtig durchgeführte Neuerung zu erlangen, sei nicht mit erleichterten Bewilligungsanforderungen verbunden. Insofern kämen in einem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor Errichtung der in Rede stehenden Anlagenteile und in einem Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach Errichtung einer solchen Anlage dieselben Bestimmungen des WRG 1959 zur Anwendung. Es stellte nun aber eine unsachliche Ungleichbehandlung dar, untersagte man die Bewilligung für die Neuerrichtung einer Wasserleitung aus Asbestzement, während eine zum selben Zeitpunkt erteilte Neubewilligung einer bereits bestehenden Wasserleitung aus Asbestzement die Bewilligung nur deshalb erhielte, weil sie bereits in der Erde verlegt sei. Es sei der (einzuhaltende) Stand der Technik im Bewilligungszeitpunkt entscheidend. 21
Die Beurteilung des nichtamtlichen SV, dass die nachträglich zu bewilligende Wasserleitung nicht dem Stand der Technik entspreche, sei nicht zu beanstanden. Damit sei das Vorhaben aber nicht bewilligungsfähig.
22
Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 könnten zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Stand der Technik vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme sei jedoch kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen, sodass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit weniger strengen Regelungen, aber gleichzeitig langer Frist für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechts gesetzlich nicht in Betracht komme. Zusätzlich sei die Gewährung einer Ausnahme vom Stand der Technik zu beantragen. Ein solcher Antrag sei weder dem Genehmigungsansuchen noch der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 19. März 2025 zu entnehmen, insbesondere werde zu einer (kurz) befristeten Bewilligung nichts vorgebracht.Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 könnten zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Stand der Technik vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme sei jedoch kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen, sodass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit weniger strengen Regelungen, aber gleichzeitig langer Frist für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechts gesetzlich nicht in Betracht komme. Zusätzlich sei die Gewährung einer Ausnahme vom Stand der Technik zu beantragen. Ein solcher Antrag sei weder dem Genehmigungsansuchen noch der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 19. März 2025 zu entnehmen, insbesondere werde zu einer (kurz) befristeten Bewilligung nichts vorgebracht. 23
Zum Verweis der Revisionswerberin auf die „Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik“ im Anhang G zum WRG 1959, konkret dessen Z 7 („Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen“), woraus sich ergäbe, dass auch die hier in Rede stehende Asbestzementrohrleitung weiterhin dem Stand der Technik entspräche, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass keine isolierte Betrachtung eines Tatbestandsmerkmals des Anhangs G allein zu erfolgen habe, sondern sämtliche dort genannte Kriterien in den Blick genommen werden müssten. So könne etwa der Z 7 die Z 5 leg. cit. („Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen“) entgegengehalten werden, was sich insbesondere darin ausdrücke, dass in den aktuellen Normungen Wasserleitungen aus Asbestzement nicht mehr genannt würden.Zum Verweis der Revisionswerberin auf die „Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik“ im Anhang G zum WRG 1959, konkret dessen Ziffer 7, („Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen“), woraus sich ergäbe, dass auch die hier in Rede stehende Asbestzementrohrleitung weiterhin dem Stand der Technik entspräche, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass keine isolierte Betrachtung eines Tatbestandsmerkmals des Anhangs G allein zu erfolgen habe, sondern sämtliche dort genannte Kriterien in den Blick genommen werden müssten. So könne etwa der Ziffer 7, die Ziffer 5, leg. cit. („Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen“) entgegengehalten werden, was sich insbesondere darin ausdrücke, dass in den aktuellen Normungen Wasserleitungen aus Asbestzement nicht mehr genannt würden.
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2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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2.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, zur Lösung der Rechtsfrage, ob eine rechtliche Differenzierung dahingehend zulässig sei, dass eine bestehende Wasserleitung aus Asbestzement nachträglich bewilligt werden könnte, während die Neuerrichtung einer solchen nicht mehr zulässig sei, liege bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es sei sohin unklar, wie der Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 im Rahmen einer nachträglichen Bewilligung festzulegen sei. Ein krasses Missverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und der erzielbaren Verbesserung der Situation könne dem Stand der Technik widersprechen.2.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, zur Lösung der Rechtsfrage, ob eine rechtliche Differenzierung dahingehend zulässig sei, dass eine bestehende Wasserleitung aus Asbestzement nachträglich bewilligt werden könnte, während die Neuerrichtung einer solchen nicht mehr zulässig sei, liege bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es sei sohin unklar, wie der Stand der Technik im Sinn des Paragraph 12 a, WRG 1959 im Rahmen einer nachträglichen Bewilligung festzulegen sei. Ein krasses Missverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und der erzielbaren Verbesserung der Situation könne dem Stand der Technik widersprechen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass eine Asbestzement-Rohrleitung verlegt worden sei und diese für den Fall einer Neuerrichtung aufgrund des gewählten Materials per se nicht bewilligt werden dürfe, greife zu kurz. Es gehe nicht um die Beurteilung einer neu zu errichtenden Leitung, sondern um eine bestehende, in Betrieb befindliche Ortswasserleitung. Das Verwaltungsgericht lasse bei der Beurteilung die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des § 12a Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 außer Acht. Der Vorteil einer Versorgung mit Trink- und Nutzwasser überwiege den Nachteil der Beeinträchtigung der ungestörten Benützung des Eigentums an Grund und Boden. Die gegenständliche (bereits verlegte) Wasserleitung sei nach den Feststellungen funktionsfähig, dicht, technisch und wirtschaftlich sinnvoll und bestehe aus einem Material, das bei bestehenden Anlagen weiterhin verwendet werden dürfe, ohne dass dadurch von allfälligen Gesundheitsrisiken auszugehen wäre.Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass eine Asbestzement-Rohrleitung verlegt worden sei und diese für den Fall einer Neuerrichtung aufgrund des gewählten Materials per se nicht bewilligt werden dürfe, greife zu kurz. Es gehe nicht um die Beurteilung einer neu zu errichtenden Leitung, sondern um eine bestehende, in Betrieb befindliche Ortswasserleitung. Das Verwaltungsgericht lasse bei der Beurteilung die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 außer Acht. Der Vorteil einer Versorgung mit Trink- und Nutzwasser überwiege den Nachteil der Beeinträchtigung der ungestörten Benützung des Eigentums an Grund und Boden. Die gegenständliche (bereits verlegte) Wasserleitung sei nach den Feststellungen funktionsfähig, dicht, technisch und wirtschaftlich sinnvoll und bestehe aus einem Material, das bei bestehenden Anlagen weiterhin verwendet werden dürfe, ohne dass dadurch von allfälligen Gesundheitsrisiken auszugehen wäre.
Nach den eingeholten Gutachten entsprächen in Betrieb befindliche Asbestzementleitungen nach wie vor dem Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959. Andernfalls wäre die Behörde im Sinn des § 21a WRG 1959 in diesen Fällen verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden. Dies sei nachweislich nicht der Fall.Nach den eingeholten Gutachten entsprächen in Betrieb befindliche Asbestzementleitungen nach wie vor dem Stand der Technik im Sinn des Paragraph 12 a, WRG 1959. Andernfalls wäre die Behörde im Sinn des Paragraph 21 a, WRG 1959 in diesen Fällen verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden. Dies sei nachweislich nicht der Fall.
Überdies seien gemäß § 12a Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 im Einzelfall als weiteres „Hilfsmittel“ zur Festlegung des Standes der Technik auch die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall sei mit keinerlei Emission durch die bestehende Wasserleitung zu rechnen. Ebenso wäre die bereits vor Jahrzehnten erfolgte Verlegung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Eine derartige Prüfung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen.Überdies seien gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 im Einzelfall als weiteres „Hilfsmittel“ zur Festlegung des Standes der Technik auch die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall sei mit keinerlei Emission durch die bestehende Wasserleitung zu rechnen. Ebenso wäre die bereits vor Jahrzehnten erfolgte Verlegung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Eine derartige Prüfung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen.
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Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, zumal die aufgeworfenen Fragen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind bzw. die Rechtslage eindeutig ist.
30
Gemäß § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen einzuhalten vergleiche , VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN). 31
Der Stand der Technik ist ein Sachverhaltselement, das die Behörde festzustellen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ihrer Entscheidung die bei Erlassung des Bescheides bestehende Sachlage zugrunde zu legen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (VwGH 25.4.1996,
95/07/0193, mwN).
32
Auch im Fall einer nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden Anlage hat nach den Bestimmungen des WRG 1959 ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Anlage - unter anderem - dem Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 entspricht (vgl. etwa VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037, mwN, betreffend eine nachträglich beantragte Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage).Auch im Fall einer nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden Anlage hat nach den Bestimmungen des WRG 1959 ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Anlage - unter anderem - dem Stand der Technik im Sinn des Paragraph 12 a, WRG 1959 entspricht vergleiche , etwa VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037, mwN, betreffend eine nachträglich beantragte Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage). 33
Unstrittig besteht für die derzeit unter anderem im Grundstück Nr. 1121/1 verlaufende Trinkwasserleitung keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung. Vielmehr war über den Antrag der revisionswerbenden Gemeinde auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die bereits verlegte Wasserleitung in näher genanntem Umfang abzusprechen.
34
Wie im angefochtenen Erkenntnis zutreffend erläutert wurde, handelt es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (VwGH 18.12.2012,
2011/07/0217, mwN).
35
Bereits nach dem Gesagten ergibt sich, dass der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag als Antrag auf Erteilung einer Neubewilligung eines Teilstücks einer Wasserleitung zu beurteilen ist, mit dem - entsprechend den eingereichten Projektunterlagen - ein bisher konsensloser Zustand beseitigt werden soll. Dieses Vorhaben hat dem Stand der Technik im Zeitpunkt der allfälligen Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu entsprechen. Dass die Wasserleitung bereits in der Vergangenheit in die Erde verlegt wurde, ändert daran nichts.
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Den - zutreffenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehene Möglichkeit, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine eigenmächtig durchgeführte Neuerung zu erlangen, nicht mit erleichterten Bewilligungsanforderungen verbunden sei, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Für einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung bedarf es im Übrigen keines Auftrags nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. dazu VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112).Den - zutreffenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vorgesehene Möglichkeit, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine eigenmächtig durchgeführte Neuerung zu erlangen, nicht mit erleichterten Bewilligungsanforderungen verbunden sei, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Für einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung bedarf es im Übrigen keines Auftrags nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vergleiche , dazu VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112). 37
Es besteht nun kein sachlicher Grund bzw. kein gesetzlicher Anhaltspunkt dafür, in einem Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung einer bereits errichteten Anlage erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber einem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor Errichtung der Anlage anzunehmen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung des Standes der Technik. Beurteilungsmaßstab in einem Fall wie dem vorliegenden ist somit der im Entscheidungszeitpunkt einzuhaltende Stand der Technik für eine neu zu verlegende Wasserleitung und nicht ein zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem die Leitung konsenslos bzw. abweichend vom erteilten Konsens in die Erde verlegt wurde, maßgeblicher Stand der Technik. Auf die Ursache einer eigenmächtigen Neuerung kommt es dabei nicht an.
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Anzumerken ist weiters, dass nach der hg. Judikatur auch die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 WRG 1959 die Erteilung eines neuen Rechtes darstellt und dem Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. nur dann stattzugeben ist, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik (vgl. dazu § 12a WRG 1959) eingehalten ist. Widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (VwGH 7.12.2006, 2004/07/0124, mwN).Anzumerken ist weiters, dass nach der hg. Judikatur auch die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 die Erteilung eines neuen Rechtes darstellt und dem Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. nur dann stattzugeben ist, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik vergleiche , dazu Paragraph 12 a, WRG 1959) eingehalten ist. Widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (VwGH 7.12.2006, 2004/07/0124, mwN). 39
Umso mehr ist auch bei Beurteilung eines Antrags auf nachträgliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - hier: in einer Verfahrenskonstellation, in der bisher noch keine wasserrechtliche Bewilligung für eine bestehende Anlage in der errichteten Form vorlag - jedenfalls von der Erteilung eines neuen Rechtes auszugehen und auf den im Zeitpunkt der allfälligen Bewilligungserteilung maßgeblichen Stand der Technik abzustellen.
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Ferner entspricht es nach der hg. Rechtsprechung auch bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0036; 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, jeweils mwN).Ferner entspricht es nach der hg. Rechtsprechung auch bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt vergleiche , VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0036; 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, jeweils mwN). 41
Ist aber in einer Verfahrenskonstellation, in der eine wasserrechtliche Bewilligung bereits erteilt wurde, sogar die beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu versagen, wenn die Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich wäre, muss dieser Beurteilungsmaßstab umso mehr auch in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung eines bisher konsenslosen bzw. vom Konsens abweichenden Zustands gelten.
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Im Übrigen trifft die Rechtsansicht der Revisionswerberin, die Behörde müsste in allen Fällen, in denen bestehende und wasserrechtlich bewilligte Anlagen nicht mehr jenem Stand der Technik entsprechen, der bei einer Neubewilligung einzuhalten wäre, nach § 21a WRG 1959 von Amts wegen tätig werden, nicht zu. § 21a WRG 1959 stellt vielmehr auf einen nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften ab. Konsequenterweise erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in umgekehrter Betrachtung) die Anwendung des § 21a WRG 1959 keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, mwN).Im Übrigen trifft die Rechtsansicht der Revisionswerberin, die Behörde müsste in allen Fällen, in denen bestehende und wasserrechtlich bewilligte Anlagen nicht mehr jenem Stand der Technik entsprechen, der bei einer Neubewilligung einzuhalten wäre, nach Paragraph 21 a, WRG 1959 von Amts wegen tätig werden, nicht zu. Paragraph 21 a, WRG 1959 stellt vielmehr auf einen nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften ab. Konsequenterweise erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in umgekehrter Betrachtung) die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG 1959 keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, mwN). 43
Ausgehend vom bereits Gesagten, wonach der gegenständliche Antrag auf nachträgliche Bewilligung als Antrag auf Neuerteilung der Bewilligung zu beurteilen ist, erweisen sich schließlich auch vor dem Hintergrund des auf den Anhang G des WRG 1959 Bezug nehmenden Zulässigkeitsvorbringens die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen, wonach bei der Beurteilung nicht ein einziges, sondern sämtliche in Anhang G genannten Kriterien zu berücksichtigen sind, und die vom Verwaltungsgericht daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen als nicht unvertretbar.
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2.2. War - wie dargelegt - der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin als Antrag auf Erteilung einer Neubewilligung zu beurteilen, geht ferner das Vorbringen der Revisionswerberin, mit dem sie dem Verwaltungsgericht eine unvertretbare Beweiswürdigung mit der Begründung vorwirft, der nichtamtliche SV sei aufgrund der an ihn gerichteten Fragestellung ausschließlich von einer neu zu errichtenden Wasserleitung ausgegangen und es sei ihm eine Berücksichtigung des tatsächlichen Bestands der Leitung (mangels Gerichtsauftrag) gar nicht möglich gewesen, ins Leere. Vielmehr bestätigt die Revisionswerberin damit selbst, dass sich der nichtamtliche SV mit dem nach den obigen Erwägungen maßgeblichen Stand der Technik der Leitung aus fachlicher Sicht befasst hat.
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Auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Behörden-ASV und der Gerichts-ASV hätten „die Einhaltung des Standes der Technik bestätigt“ und es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen habe können, dass der Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 im gegenständlichen Fall nicht eingehalten werde, ist die ausführliche und nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen zu halten. Das Vorbringen der Revisionswerberin gibt keine Veranlassung, die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung, nach der die Beurteilung des nichtamtlichen SV, wonach das verwendete Rohrmaterial nicht mehr dem heutigen Stand der Technik für eine Neuerrichtung einer Leitung entspreche, nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der beiden Amtssachverständigen stehe, als unvertretbar zu beurteilen.Auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Behörden-ASV und der Gerichts-ASV hätten „die Einhaltung des Standes der Technik bestätigt“ und es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen habe können, dass der Stand der Technik im Sinn des Paragraph 12 a, WRG 1959 im gegenständlichen Fall nicht eingehalten werde, ist die ausführliche und nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen zu halten. Das Vorbringen der Revisionswerberin gibt keine Veranlassung, die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung, nach der die Beurteilung des nichtamtlichen SV, wonach das verwendete Rohrmaterial nicht mehr dem heutigen Stand der Technik für eine Neuerrichtung einer Leitung entspreche, nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der beiden Amtssachverständigen stehe, als unvertretbar zu beurteilen. 46
Im Übrigen tritt die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach entsprechend den Ausführungen des nichtamtlichen SV das Projekt insofern technisch mangelhaft sei, als die in unmittelbarer Nähe der Trinkwasserleitung befindlichen übrigen Leitungen sowie die Senkgrube nicht berücksichtigt worden seien (und dazu die Darlegungen der beiden Amtssachverständigen nicht in einem Widerspruch stünden), nicht entgegen.
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2.3. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausnahmemöglichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung des Standes der Technik gemäß § 12 Abs. 3 WRG 1959 bringt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich vor, es liege bislang keine Rechtsprechung zu allfälligen Formvorschriften einer Antragstellung gemäß der genannten Bestimmung vor. Das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Interpretation betreffend die Erfordernisse einer Antragstellung auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung von Parteianträgen ab. Näher genannte Ausführungen in der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 19. März 2025 seien jedenfalls als (Eventual-)Antrag im Sinn des § 12a Abs. 3 WRG 1959 zu werten.2.3. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausnahmemöglichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung des Standes der Technik gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WRG 1959 bringt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich vor, es liege bislang keine Rechtsprechung zu allfälligen Formvorschriften einer Antragstellung gemäß der genannten Bestimmung vor. Das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Interpretation betreffend die Erfordernisse einer Antragstellung auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung von Parteianträgen ab. Näher genannte Ausführungen in der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 19. März 2025 seien jedenfalls als (Eventual-)Antrag im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 zu werten. 48
Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision jedoch bereits deshalb nicht zu begründen, zumal die Revisionswerberin den (weiteren) Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Stand der Technik nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 nicht vorlägen, weil die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit weniger strengen Regelungen, aber gleichzeitig langer Frist für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechts gesetzlich nicht in Betracht komme, nicht entgegentritt.Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision jedoch bereits deshalb nicht zu begründen, zumal die Revisionswerberin den (weiteren) Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Stand der Technik nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 nicht vorlägen, weil die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit weniger strengen Regelungen, aber gleichzeitig langer Frist für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechts gesetzlich nicht in Betracht komme, nicht entgegentritt. 49
3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2025