RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0207

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 impl;
LBG OÖ 1993 §92 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs4 impl;

Rechtssatz

Gemäß § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 ist eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde UND ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Ein anderer geeigneter Beamter im Sinne der genannten Bestimmung steht immer dann von vornherein nicht zur Verfügung, wenn das dienstliche Interesse ausschließlich daran besteht, einen bestimmten Beamten von seiner Dienststelle zu entfernen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013, zu § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 mit identem Wortlaut, und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/12/0015, zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 38 Abs. 3 BDG 1979). Da somit eine Versetzung gemäß § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 nur dann unzulässig ist, wenn beide Voraussetzungen (wirtschaftlicher Nachteil für den zu Versetzenden und Zurverfügungstehen eines anderen geeigneten Beamten) vorlägen, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils des Beschwerdeführers bei Vorliegen eines Interesses am Abzug des Beschwerdeführers die Versetzung nicht unzulässig macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120207.X04

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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