1
Die mitbeteiligten Parteien sind türkische Staatsangehörige. Die Erstmitbeteiligte ist die Mutter der beiden weiteren in den Jahren 2007 und 2012 geborenen Mitbeteiligten.
2
Die mitbeteiligten Parteien reisten unrechtmäßig in das Gebiet der Europäischen Union ein, wobei sie dieses erstmals von Bosnien kommend durch die im Oktober 2023 erfolgte Einreise in Kroatien betraten. In Kroatien, wo sie sich in der Folge aufhielten, stellten sie Anträge auf internationalen Schutz.
3
Im Dezember 2023 verließ der im Oktober 2007 geborene Drittmitbeteiligte allein Kroatien und reiste unrechtmäßig (via Slowenien) in Österreich ein. Er stellte hier am 5. Jänner 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, die kroatische Polizei habe alle Familienmitglieder schlecht behandelt. Auch seine Mutter habe ihn schlecht behandelt und geschlagen, weil er sie „mit einem anderen Mann erwischt“ gehabt habe. Daraufhin habe er beschlossen, von Kroatien „zu fliehen“. Weiters gab er an, dass Verwandte von ihm (Tante und Onkel) in Österreich aufhältig seien, bei denen er leben wolle.
4
Im Juni 2024 reisten die Erstmitbeteiligte und der im März 2012 geborene Zweitmitbeteiligte unrechtmäßig in Österreich ein. Sie stellten hier am 29. Juni 2024 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstmitbeteiligte gab bei der Erstbefragung an, ihr Zielland sei von Beginn an Österreich gewesen, weil hier Verwandte von ihr (Schwester und Bruder) lebten und auch ihr Sohn (gemeint: der Drittmitbeteiligte) nun in Österreich sei. Sie habe ihren Sohn vermisst. In Kroatien gebe es schlechte Verhältnisse. Dort sei es schmutzig. Die mitbeteiligten Parteien seien dort mit anderen Personen in Mehrbetthallen untergebracht worden. Als Grund, warum die mitbeteiligten Parteien die Türkei verlassen hätten, gab sie an, dass ihr Ex-Mann gewalttätig sei. Er habe sie und die Kinder nach der Scheidung terrorisiert und mit dem Umbringen bedroht. Sie befürchte, dass sie und ihre Söhne im Fall der Rückkehr in die Türkei von ihrem Ex-Mann getötet würden.
5
Der Drittbeteiligte gab gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer Befragung an, sich mit seiner Mutter wieder versöhnt zu haben und mit ihr und seinem Bruder gemeinsam untergebracht werden zu wollen. Die mitbeteiligten Parteien leben in Österreich seit 11. Juli 2024 in einem gemeinsamen Haushalt.
6
Hinsichtlich der Erstmitbeteiligten und des Zweimitbeteiligten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuständige kroatische Behörde um Wiederaufnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; im Weiteren: Dublin III-VO). Diesem Ersuchen wurde von der kroatischen Behörde ausdrücklich zugestimmt. In Bezug auf den Drittmitbeteiligten teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Behörde unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO mit, dass es davon ausgehe, dass auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten Kroatien zuständig sei. Eine Antwort auf das diesbezügliche Schreiben erging seitens der kroatischen Behörde nicht.Hinsichtlich der Erstmitbeteiligten und des Zweimitbeteiligten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuständige kroatische Behörde um Wiederaufnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; im Weiteren: Dublin III-VO). Diesem Ersuchen wurde von der kroatischen Behörde ausdrücklich zugestimmt. In Bezug auf den Drittmitbeteiligten teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Behörde unter Hinweis auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO mit, dass es davon ausgehe, dass auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten Kroatien zuständig sei. Eine Antwort auf das diesbezügliche Schreiben erging seitens der kroatischen Behörde nicht.
7
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der mitbeteiligten Parteien mit den Bescheiden je vom 27. September 2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und sprach jeweils aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei. Als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Kroatiens nannte die Behörde im Spruch betreffend die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO und hinsichtlich des Drittmitbeteiligten Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (jeweils Spruchpunkt I.). Weiters sprach die Behörde in sämtlichen Bescheiden aus, dass gegen die mitbeteiligten Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie festgestellt werde, dass „demzufolge“ gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der mitbeteiligten Parteien nach Kroatien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der mitbeteiligten Parteien mit den Bescheiden je vom 27. September 2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück und sprach jeweils aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei. Als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Kroatiens nannte die Behörde im Spruch betreffend die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO und hinsichtlich des Drittmitbeteiligten Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach die Behörde in sämtlichen Bescheiden aus, dass gegen die mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie festgestellt werde, dass „demzufolge“ gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der mitbeteiligten Parteien nach Kroatien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).
8
In der Begründung dieser Bescheide ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten davon aus, dass Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO „formell erfüllt“ sei. In Bezug auf den Drittmitbeteiligten hielt es fest, Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei „formell erfüllt“. Es könnte aber - so die Behörde in der Begründung in allen Bescheiden - die „Effektuierung einer solchen Zuständigkeit“ zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Kindes unionsrechtlich unzulässig sein. Es sei daher zunächst zu prüfen, „ob Art. 16 Dublin III-VO (zwingende Zusammenführung von abhängigen Personen) oder Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (Ermessungsklausel [gemeint: Ermessensklausel] hinsichtlich sonstiger Aufnahmen aus humanitären Gründen zur Zusammenführung von Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung) Anwendung“ finde. In der Folge legt die Behörde dar, dass weder Art. 3 noch Art. 8 EMRK der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und damit der Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, sodass von der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren aller mitbeteiligten Parteien auszugehen sei. Im Besonderen merkte die Behörde in ihren Bescheiden an, dass die in Österreich lebende Tante des Drittmitbeteiligten (die Schwester der Erstmitbeteiligten) nicht für ihn sorgen könne. Die mitbeteiligten Parteien lebten auch weder mit ihr noch mit dem in Österreich aufhältigen Bruder der Erstmitbeteiligten in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe zwischen den mitbeteiligten Parteien und den in Österreich lebenden Geschwistern der Erstmitbeteiligten auch kein „engeres“ Familienleben.In der Begründung dieser Bescheide ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten davon aus, dass Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO „formell erfüllt“ sei. In Bezug auf den Drittmitbeteiligten hielt es fest, Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO sei „formell erfüllt“. Es könnte aber - so die Behörde in der Begründung in allen Bescheiden - die „Effektuierung einer solchen Zuständigkeit“ zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Kindes unionsrechtlich unzulässig sein. Es sei daher zunächst zu prüfen, „ob Artikel 16, Dublin III-VO (zwingende Zusammenführung von abhängigen Personen) oder Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (Ermessungsklausel [gemeint: Ermessensklausel] hinsichtlich sonstiger Aufnahmen aus humanitären Gründen zur Zusammenführung von Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung) Anwendung“ finde. In der Folge legt die Behörde dar, dass weder Artikel 3, noch Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und damit der Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, sodass von der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren aller mitbeteiligten Parteien auszugehen sei. Im Besonderen merkte die Behörde in ihren Bescheiden an, dass die in Österreich lebende Tante des Drittmitbeteiligten (die Schwester der Erstmitbeteiligten) nicht für ihn sorgen könne. Die mitbeteiligten Parteien lebten auch weder mit ihr noch mit dem in Österreich aufhältigen Bruder der Erstmitbeteiligten in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe zwischen den mitbeteiligten Parteien und den in Österreich lebenden Geschwistern der Erstmitbeteiligten auch kein „engeres“ Familienleben.
9
Den gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht, das den Beschwerden zuvor mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen statt und hob die Bescheide vom 27. September 2024 ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Den gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht, das den Beschwerden zuvor mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen statt und hob die Bescheide vom 27. September 2024 ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision jeweils nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
Nach Wiedergabe der Begründung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es werde in Bezug auf den Drittmitbeteiligten im Bescheid nicht ausgeführt, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO erfüllt sei. Es werde darin lediglich angemerkt, dass der Drittmitbeteiligte den kroatischen Behörden „nachgemeldet“ worden und Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Drittmitbeteiligte habe am 5. Jänner 2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt habe, sei kein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden. Nach der Einreise seiner Mutter und seines Bruders sei in der Folge betreffend diese mitbeteiligten Parteien ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden. Der Drittmitbeteiligte sei jedoch nicht „in dieses Verfahren miteinbezogen“ worden. Erst am 16. August 2024 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Nachmeldung“ an Kroatien übermittelt.Nach Wiedergabe der Begründung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es werde in Bezug auf den Drittmitbeteiligten im Bescheid nicht ausgeführt, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO erfüllt sei. Es werde darin lediglich angemerkt, dass der Drittmitbeteiligte den kroatischen Behörden „nachgemeldet“ worden und Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Drittmitbeteiligte habe am 5. Jänner 2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt habe, sei kein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden. Nach der Einreise seiner Mutter und seines Bruders sei in der Folge betreffend diese mitbeteiligten Parteien ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden. Der Drittmitbeteiligte sei jedoch nicht „in dieses Verfahren miteinbezogen“ worden. Erst am 16. August 2024 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Nachmeldung“ an Kroatien übermittelt.
11
Beim Drittmitbeteiligten handle es sich jedoch nicht um ein nachgeborenes Kind, für das kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden müsste. Ebenso wenig sei er ein „mit dem Antragsteller einreisender Minderjähriger“, weil er allein ohne die Erstmitbeteiligte als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich eingereist sei. Die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten sei daher zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bei Österreich gelegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe erkennbar davon aus, dass die Zuständigkeit Österreichs (gemeint: für den Drittmitbeteiligten) durch die Einreise der Erstmitbeteiligten wieder erloschen und auf Kroatien übergegangen sei und für den Drittmitbeteiligten kein eigenes Konsultationsverfahren geführt werden müsse. Dafür biete Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO jedoch keine rechtliche Grundlage, weil damit kein Zuständigkeitskriterium, sondern eine Beweisregel aufgestellt werde (Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, K 8 zu Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, 185). Es liege somit keine Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Drittmitbeteiligten vor.Beim Drittmitbeteiligten handle es sich jedoch nicht um ein nachgeborenes Kind, für das kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden müsste. Ebenso wenig sei er ein „mit dem Antragsteller einreisender Minderjähriger“, weil er allein ohne die Erstmitbeteiligte als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich eingereist sei. Die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten sei daher zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bei Österreich gelegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe erkennbar davon aus, dass die Zuständigkeit Österreichs (gemeint: für den Drittmitbeteiligten) durch die Einreise der Erstmitbeteiligten wieder erloschen und auf Kroatien übergegangen sei und für den Drittmitbeteiligten kein eigenes Konsultationsverfahren geführt werden müsse. Dafür biete Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO jedoch keine rechtliche Grundlage, weil damit kein Zuständigkeitskriterium, sondern eine Beweisregel aufgestellt werde (Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, K 8 zu Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO, 185). Es liege somit keine Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Drittmitbeteiligten vor.
12
Gemäß Art. 10 Dublin III-VO sei in jenem Fall, in dem ein Antragsteller einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat habe, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Da Österreich für die Prüfung des Antrags des Drittmitbeteiligten zuständig sei, über dessen Antrag „noch keine Erstentscheidung“ ergangen sei und es sich bei der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten um Familienangehörige des Drittmitbeteiligten handle, sei Österreich auch für die Prüfung der Anträge der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten zuständig.Gemäß Artikel 10, Dublin III-VO sei in jenem Fall, in dem ein Antragsteller einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat habe, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Da Österreich für die Prüfung des Antrags des Drittmitbeteiligten zuständig sei, über dessen Antrag „noch keine Erstentscheidung“ ergangen sei und es sich bei der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten um Familienangehörige des Drittmitbeteiligten handle, sei Österreich auch für die Prüfung der Anträge der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten zuständig.
13
Den Ausspruch über die nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in allen Fällen gegebene Unzulässigkeit der Erhebung einer Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass sich sämtliche in den gegenständlichen Verfahren „verfahrensrelevanten Aspekte“ aus den Bestimmungen der Dublin III-VO hätten ableiten lassen.Den Ausspruch über die nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in allen Fällen gegebene Unzulässigkeit der Erhebung einer Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass sich sämtliche in den gegenständlichen Verfahren „verfahrensrelevanten Aspekte“ aus den Bestimmungen der Dublin III-VO hätten ableiten lassen.
14
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Revisionen, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:
16
Die revisionswerbende Behörde bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen vor, in Art. 2 lit. j Dublin III-VO werde ein „unbegleiteter Minderjähriger“ als Minderjähriger definiert, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinde; dies schließe einen Minderjährigen ein, der nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werde. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspreche, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und falle in die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig sei, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller sei, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen diene. Ebenso sei bei Kindern zu verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden müsse. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO sei bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu jenem Zeitpunkt gegeben sei, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle. Die „Sachverhaltsversteinerungsregel“ des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO beziehe sich zwar ausdrücklich auf die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO, jedoch sei im Fall des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auszugehen, dass diese Regel sinngemäß anzuwenden sei.Die revisionswerbende Behörde bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen vor, in Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO werde ein „unbegleiteter Minderjähriger“ als Minderjähriger definiert, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinde; dies schließe einen Minderjährigen ein, der nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werde. Gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO sei für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspreche, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und falle in die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig sei, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller sei, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen diene. Ebenso sei bei Kindern zu verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden müsse. Nach Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO sei bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu jenem Zeitpunkt gegeben sei, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle. Die „Sachverhaltsversteinerungsregel“ des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO beziehe sich zwar ausdrücklich auf die Zuständigkeitskriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO, jedoch sei im Fall des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO auszugehen, dass diese Regel sinngemäß anzuwenden sei.
17
Das Bundesverwaltungsgericht habe die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, mit denen die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der Asylanträge der mitbeteiligten Parteien festgestellt worden sei, mit der Begründung aufgehoben, dass der Drittmitbeteiligte aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet ohne die Erstmitbeteiligte als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln und demnach die Zuständigkeit Österreichs zu bejahen sei. Da in seinem Verfahren noch keine „Erstentscheidung“ in der Sache ergangen sei, liege gemäß Art. 10 Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs auch hinsichtlich der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten vor.Das Bundesverwaltungsgericht habe die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, mit denen die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der Asylanträge der mitbeteiligten Parteien festgestellt worden sei, mit der Begründung aufgehoben, dass der Drittmitbeteiligte aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet ohne die Erstmitbeteiligte als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln und demnach die Zuständigkeit Österreichs zu bejahen sei. Da in seinem Verfahren noch keine „Erstentscheidung“ in der Sache ergangen sei, liege gemäß Artikel 10, Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs auch hinsichtlich der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten vor.
18
Es sei demnach die Rechtsfrage entscheidungswesentlich, ob ein minderjähriger Asylwerber, der gemeinsam mit Familienangehörigen in einen Mitgliedstaat eingereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, auch dann noch als mit dem Antragsteller einreisender Minderjähriger im Sinn des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zu behandeln sei, wenn er allein in einen anderen Mitgliedstaat weiterreise und dort erneut einen Asylantrag stelle. Nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sei vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO in einer derartigen Konstellation für die Beurteilung, ob es sich um einen unbegleiteten oder mitgereisten Minderjährigen handle, maßgeblich, dass der Minderjährige gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereist sei und dort den ersten Asylantrag gestellt habe. Ginge man davon aus, dass nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung abzustellen sei, wäre dies mit der Gefahr ungewollter Sekundärmigration verbunden. Es bestehe nämlich dann die Gefahr, dass Minderjährige in den gewünschten Mitgliedstaat (allein voraus) reisen und dort einen weiteren Asylantrag stellen würden, um dadurch die Zuständigkeit des gewünschten Mitgliedstaates für die gesamte Familie zu erwirken. Die rechtlichen Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuständigkeit Österreichs und der nicht gegebenen Zuständigkeit Kroatiens seien unzutreffend. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.Es sei demnach die Rechtsfrage entscheidungswesentlich, ob ein minderjähriger Asylwerber, der gemeinsam mit Familienangehörigen in einen Mitgliedstaat eingereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, auch dann noch als mit dem Antragsteller einreisender Minderjähriger im Sinn des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zu behandeln sei, wenn er allein in einen anderen Mitgliedstaat weiterreise und dort erneut einen Asylantrag stelle. Nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sei vor dem Hintergrund des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO in einer derartigen Konstellation für die Beurteilung, ob es sich um einen unbegleiteten oder mitgereisten Minderjährigen handle, maßgeblich, dass der Minderjährige gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereist sei und dort den ersten Asylantrag gestellt habe. Ginge man davon aus, dass nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung abzustellen sei, wäre dies mit der Gefahr ungewollter Sekundärmigration verbunden. Es bestehe nämlich dann die Gefahr, dass Minderjährige in den gewünschten Mitgliedstaat (allein voraus) reisen und dort einen weiteren Asylantrag stellen würden, um dadurch die Zuständigkeit des gewünschten Mitgliedstaates für die gesamte Familie zu erwirken. Die rechtlichen Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuständigkeit Österreichs und der nicht gegebenen Zuständigkeit Kroatiens seien unzutreffend. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Anwendbarkeit des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO.
19
Die Revisionen sind im Hinblick auf das zu ihrer Zulässigkeit erstattete Vorbringen zur Klärung, welche Bestimmungen der Dublin III-VO in einer Konstellation wie der vorliegenden zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren heranzuziehen sind, zulässig. Sie sind im Ergebnis auch berechtigt.
20
Die maßgeblichen sowie die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Bestimmungen lauten (jeweils auszugsweise und samt Überschrift):
„Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“
„Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
g)
‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
—
der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,
—
die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,
—
bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,
h)
‚Verwandter‘: der volljährige Onkel, die volljährige Tante oder ein Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;
i)
‚Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
j)
‚unbegleiteter Minderjähriger‘ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird;
„Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
...“
„Artikel 6
Garantien für Minderjährige
(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ein solcher Vertreter hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Merkblatts für unbegleitete Minderjährige.
Dieser Absatz lässt die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU unberührt.
(3) Bei der Würdigung des Wohl des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
a)
Möglichkeiten der Familienzusammenführung;
b
dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes;
c)
Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;
d)
den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(4) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt.
Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.
Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 35, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, haben eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden weiterhin geschult.
(5) Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen, der Geschwister oder der Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, einschließlich der Festlegung eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
„Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 [Anm.: richtig im Hinblick auf andere Sprachfassungen: 8, 10 und 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.“
„Artikel 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
„Artikel 10
Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.“
„Artikel 11
Familienverfahren
Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a)
zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
b)
andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.“
„Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) ...“
„Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
„Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
„Artikel 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“
23
Zunächst ist festzuhalten, dass sich ohne Zweifel aus dem bisherigen Geschehen, wonach die mitbeteiligten Parteien im Oktober 2023 gemeinsam das Gebiet der Europäischen Union erstmals durch Einreise in Kroatien unrechtmäßig betreten und dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, unter Bedachtnahme auf Art. 7 Dublin III-VO ergibt, dass zu dieser Zeit nach dem Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung sämtlicher Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien - in Bezug auf die minderjährigen Mitbeteiligten in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 erster Satz Dublin III-VO - die Zuständigkeit Kroatiens begründet wurde. Dass der Drittmitbeteiligte bezogen auf diesen Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn der Dublin III-VO anzusehen gewesen wäre, hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht angenommen.Zunächst ist festzuhalten, dass sich ohne Zweifel aus dem bisherigen Geschehen, wonach die mitbeteiligten Parteien im Oktober 2023 gemeinsam das Gebiet der Europäischen Union erstmals durch Einreise in Kroatien unrechtmäßig betreten und dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, unter Bedachtnahme auf Artikel 7, Dublin III-VO ergibt, dass zu dieser Zeit nach dem Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Durchführung sämtlicher Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien - in Bezug auf die minderjährigen Mitbeteiligten in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, erster Satz Dublin III-VO - die Zuständigkeit Kroatiens begründet wurde. Dass der Drittmitbeteiligte bezogen auf diesen Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn der Dublin III-VO anzusehen gewesen wäre, hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht angenommen.
24
Dann reiste der Drittmitbeteiligte zu einer Zeit, als er immer noch minderjährig war, nach Österreich weiter, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
25
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass infolge dessen nunmehr Österreich für die Führung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten zuständig (geworden) sei. Worauf es diese Ansicht im Detail gründete, legte es allerdings nicht dar. Es verwies in seiner Begründung jedoch mehrfach darauf, dass es sich beim Drittmitbeteiligten im Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt habe. Ausgehend von dieser den Entscheidungen über die von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerden zugrundeliegenden Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts kommt fallbezogen für die von ihm als (nunmehr) gegeben erachtete Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten nur Art. 8 Dublin III-VO in Betracht. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die keine näheren Aussagen zu den in Österreich lebenden Verwandten des Drittmitbeteiligten enthalten, und vor dem Hintergrund, dass auch sonst vom Verwaltungsgericht in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wurde, dass deren Anwesenheit im Bundesgebiet für die Annahme der Zuständigkeit Österreich wesentlich gewesen wäre, ist letztlich davon auszugehen, dass es die Zuständigkeit Österreichs aufgrund des vom Drittmitbeteiligten in Österreich gestellten Antrages nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO als gegeben angenommen hat. Danach ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinn des Abs. 1 und des Abs. 2 des Art. 8 Dublin III-VO jener Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Dass das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung als maßgeblich erachtete, ergibt sich zudem auch daraus, dass es mehrfach zu erkennen gegeben hat, dass es in Bezug auf den Drittmitbeteiligten jene Situation für wesentlich erachte, die im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet gegeben war, nämlich dass er ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist war.Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass infolge dessen nunmehr Österreich für die Führung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten zuständig (geworden) sei. Worauf es diese Ansicht im Detail gründete, legte es allerdings nicht dar. Es verwies in seiner Begründung jedoch mehrfach darauf, dass es sich beim Drittmitbeteiligten im Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt habe. Ausgehend von dieser den Entscheidungen über die von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerden zugrundeliegenden Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts kommt fallbezogen für die von ihm als (nunmehr) gegeben erachtete Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Drittmitbeteiligten nur Artikel 8, Dublin III-VO in Betracht. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die keine näheren Aussagen zu den in Österreich lebenden Verwandten des Drittmitbeteiligten enthalten, und vor dem Hintergrund, dass auch sonst vom Verwaltungsgericht in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wurde, dass deren Anwesenheit im Bundesgebiet für die Annahme der Zuständigkeit Österreich wesentlich gewesen wäre, ist letztlich davon auszugehen, dass es die Zuständigkeit Österreichs aufgrund des vom Drittmitbeteiligten in Österreich gestellten Antrages nach Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO als gegeben angenommen hat. Danach ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinn des Absatz eins und des Absatz 2, des Artikel 8, Dublin III-VO jener Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Dass das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung als maßgeblich erachtete, ergibt sich zudem auch daraus, dass es mehrfach zu erkennen gegeben hat, dass es in Bezug auf den Drittmitbeteiligten jene Situation für wesentlich erachte, die im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet gegeben war, nämlich dass er ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist war.
26
Dies bedeutet aber auch, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Drittmitbeteiligte sei - nunmehr - als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn des Art. 2 lit. j Dublin III-VO einzustufen. Für die Zwecke der Dublin III-VO enthält nämlich diese Bestimmungen eine Legaldefinition des unbegleiteten Minderjährigen, die mithin auch für die Anwendung des Art. 8 Dublin III-VO maßgeblich ist (vgl. so auch Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Art. 8 Dublin III-VO, Rn. 1, S 302, sowie Rn. 8, S 303).Dies bedeutet aber auch, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Drittmitbeteiligte sei - nunmehr - als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO einzustufen. Für die Zwecke der Dublin III-VO enthält nämlich diese Bestimmungen eine Legaldefinition des unbegleiteten Minderjährigen, die mithin auch für die Anwendung des Artikel 8, Dublin III-VO maßgeblich ist vergleiche , so auch Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Artikel 8, Dublin III-VO, Rn. 1, S 302, sowie Rn. 8, S 303).
27
Nach dieser Definition ist ein „unbegleiteter Minderjähriger“ ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.
28
Eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, wird aber von diesem Wortlaut nicht erfasst. Der Drittmitbeteiligte ist unbestrittenermaßen in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Er befand sich nämlich zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die im Oktober 2023 durch die Einreise in Kroatien erfolgte, in Begleitung seiner Mutter. Auf die später erfolgte Einreise in einen anderen Mitgliedstaat kommt es hingegen nach der Legaldefinition nicht an, weil darin ausdrücklich auf die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgestellt wird. Eine solche erfolgt aber bereits durch den erstmaligen Eintritt in das Gebiet eines der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinn auch Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Art. 2 Dublin III-VO, Rn. 27, S 210, wo ebenfalls nur auf die Einreise „in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ abgestellt wird, nicht aber auf die spätere unbegleitete Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat nach erfolgtem Betreten des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten durch einen Minderjährigen, der zur Zeit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen war).Eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, wird aber von diesem Wortlaut nicht erfasst. Der Drittmitbeteiligte ist unbestrittenermaßen in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Er befand sich nämlich zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die im Oktober 2023 durch die Einreise in Kroatien erfolgte, in Begleitung seiner Mutter. Auf die später erfolgte Einreise in einen anderen Mitgliedstaat kommt es hingegen nach der Legaldefinition nicht an, weil darin ausdrücklich auf die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgestellt wird. Eine solche erfolgt aber bereits durch den erstmaligen Eintritt in das Gebiet eines der Mitgliedstaaten vergleiche , in diesem Sinn auch Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Artikel 2, Dublin III-VO, Rn. 27, S 210, wo ebenfalls nur auf die Einreise „in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ abgestellt wird, nicht aber auf die spätere unbegleitete Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat nach erfolgtem Betreten des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten durch einen Minderjährigen, der zur Zeit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen war).
29
Weiters wird in der Legaldefinition festgelegt, dass „dies“ einen Minderjährigen einschließt, der nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch in einer solchen Konstellation ein Minderjähriger als ein „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinn der Dublin III-VO zu qualifizieren ist, selbst wenn er zuvor in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Um dies als gegeben zu erachten, erfordert es allerdings, dass jener Erwachsene, in dessen Begleitung sich der Minderjährige zunächst befunden hat, seine Verantwortung für den Minderjährigen - mag dies auch unrechtmäßig geschehen - nicht länger wahrnimmt (vgl. nochmals Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Art. 2 Dublin III-VO, Rn. 27, S 210). Ein infolgedessen dann auf sich selbst gestellter Minderjähriger soll - evident aus Erwägungen zur Wahrung des Kindeswohles - ebenfalls als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn der Dublin III-VO behandelt werden.Weiters wird in der Legaldefinition festgelegt, dass „dies“ einen Minderjährigen einschließt, der nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch in einer solchen Konstellation ein Minderjähriger als ein „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinn der Dublin III-VO zu qualifizieren ist, selbst wenn er zuvor in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Um dies als gegeben zu erachten, erfordert es allerdings, dass jener Erwachsene, in dessen Begleitung sich der Minderjährige zunächst befunden hat, seine Verantwortung für den Minderjährigen - mag dies auch unrechtmäßig geschehen - nicht länger wahrnimmt vergleiche , nochmals Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Artikel 2, Dublin III-VO, Rn. 27, S 210). Ein infolgedessen dann auf sich selbst gestellter Minderjähriger soll - evident aus Erwägungen zur Wahrung des Kindeswohles - ebenfalls als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn der Dublin III-VO behandelt werden.
30
Auch eine solche Konstellation ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Drittmitbeteiligte wurde nicht von seiner Mutter in Kroatien zurückgelassen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Mutter des Drittmitbeteiligten (die Erstmitbeteiligte) ihrer Verantwortung für ihren Sohn hätte entledigen wollen und der Drittmitbeteiligte aus diesem Grund auf sich selbst gestellt und allein innerhalb der Mitgliedstaaten weitergereist wäre. Vielmehr reiste der Drittmitbeteiligte, ohne sich in Begleitung seiner Mutter zu befinden, aus Kroatien (nach Slowenien) aus und in der Folge in Österreich ein, weil er zu dieser Zeit nach einem Streit nicht bei ihr bleiben und zu in Österreich aufhältigen Verwandten (Onkel und Tante) gelangen wollte. Dem Inhalt der vorgelegten Akten ist zudem zu entnehmen, dass nach ihm seitens der kroatischen Behörden mittels einer schengenweiten Ausschreibung als abgängigem Minderjährigen gefahndet wurde. Dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Auszug zufolge handle es sich beim ihm um eine „weggelaufene minderjährige Person“ und er sei „von einem Elternteil, Familienmitglied oder Vormund als vermisst gemeldet“ worden. Bereits kurze Zeit nach der Einreise der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten in Österreich lebten alle mitbeteiligten Parteien wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Es kann sohin fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass der Drittmitbeteiligte von seiner Mutter nach der - in Kroatien erfolgten - Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort - also in Kroatien - ohne Begleitung im Sinn des Art. 2 lit. j Dublin III-VO zurückgelassen worden wäre.Auch eine solche Konstellation ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Drittmitbeteiligte wurde nicht von seiner Mutter in Kroatien zurückgelassen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Mutter des Drittmitbeteiligten (die Erstmitbeteiligte) ihrer Verantwortung für ihren Sohn hätte entledigen wollen und der Drittmitbeteiligte aus diesem Grund auf sich selbst gestellt und allein innerhalb der Mitgliedstaaten weitergereist wäre. Vielmehr reiste der Drittmitbeteiligte, ohne sich in Begleitung seiner Mutter zu befinden, aus Kroatien (nach Slowenien) aus und in der Folge in Österreich ein, weil er zu dieser Zeit nach einem Streit nicht bei ihr bleiben und zu in Österreich aufhältigen Verwandten (Onkel und Tante) gelangen wollte. Dem Inhalt der vorgelegten Akten ist zudem zu entnehmen, dass nach ihm seitens der kroatischen Behörden mittels einer schengenweiten Ausschreibung als abgängigem Minderjährigen gefahndet wurde. Dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Auszug zufolge handle es sich beim ihm um eine „weggelaufene minderjährige Person“ und er sei „von einem Elternteil, Familienmitglied oder Vormund als vermisst gemeldet“ worden. Bereits kurze Zeit nach der Einreise der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten in Österreich lebten alle mitbeteiligten Parteien wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Es kann sohin fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass der Drittmitbeteiligte von seiner Mutter nach der - in Kroatien erfolgten - Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort - also in Kroatien - ohne Begleitung im Sinn des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO zurückgelassen worden wäre.
31
Das Bundesverwaltungsgericht legt nun in keiner Weise dar, weshalb die hier gegenständliche Konstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Minderjähriger, der zunächst in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, später aber den Mitgliedstaat seiner Einreise verlässt und, ohne in Begleitung eines solchen Erwachsenen zu sein, der sich seiner Verantwortung für den Minderjährigen auch zu keiner Zeit entzogen hatte (sie aber zwischenzeitig lediglich wegen der Aufenthalte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten faktisch nicht umfänglich ausüben konnte), in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, von Art. 2 lit. j Dublin III-VO erfasst wäre, obgleich der Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfüllt ist.Das Bundesverwaltungsgericht legt nun in keiner Weise dar, weshalb die hier gegenständliche Konstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Minderjähriger, der zunächst in Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, später aber den Mitgliedstaat seiner Einreise verlässt und, ohne in Begleitung eines solchen Erwachsenen zu sein, der sich seiner Verantwortung für den Minderjährigen auch zu keiner Zeit entzogen hatte (sie aber zwischenzeitig lediglich wegen der Aufenthalte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten faktisch nicht umfänglich ausüben konnte), in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, von Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO erfasst wäre, obgleich der Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfüllt ist.
32
Dass der Drittmitbeteiligte dennoch allein deswegen, weil er - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - allein ohne den für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Bundesgebiet weitergereist ist, als ein „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinn dieser Legaldefinition anzusehen wäre, wird wiederum vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO verweist, bestritten.Dass der Drittmitbeteiligte dennoch allein deswegen, weil er - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - allein ohne den für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Bundesgebiet weitergereist ist, als ein „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinn dieser Legaldefinition anzusehen wäre, wird wiederum vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO verweist, bestritten.
33
Aus der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO ergibt sich, dass als Grundsatz festgelegt wurde, dass nur dann von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn der Dublin III-VO zu sprechen ist, wenn ein Minderjähriger ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist. Weiters gilt dies nur, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. In dieser Bestimmung wird dann von diesen Voraussetzungen nur eine Ausnahme festgelegt, nämlich für solche Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung dort zurückgelassen werden. Dieser Fall bezieht sich somit darauf, dass der für ihn verantwortliche Erwachsene seine Verantwortung nicht mehr wahrnimmt, sodass der Minderjährige in diesem Mitgliedstaat auf sich selbst gestellt ist und mithin ohne einen für ihn verantwortlichen Erwachsenen in diesem Mitgliedstaat zurückbleibt (was nicht nur im Fall der ohne den Minderjährigen erfolgten Ausreise des für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus diesem Mitgliedstaat gegeben sein kann, sondern etwa auch in jenem Fall anzunehmen sein wird, in dem sich der für den Minderjährigen verantwortliche Erwachsene im Mitgliedstaat auf Dauer im Verborgenen hält, deswegen auch für den Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und keinen Kontakt mehr zum Minderjährigen pflegt, sodass er sich auf diese Weise - wenn auch ohne Ausreise aus dem Mitgliedstaat - seiner Verantwortung für den Minderjährigen dauerhaft entledigt).Aus der Bestimmung des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ergibt sich, dass als Grundsatz festgelegt wurde, dass nur dann von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn der Dublin III-VO zu sprechen ist, wenn ein Minderjähriger ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist. Weiters gilt dies nur, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. In dieser Bestimmung wird dann von diesen Voraussetzungen nur eine Ausnahme festgelegt, nämlich für solche Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung dort zurückgelassen werden. Dieser Fall bezieht sich somit darauf, dass der für ihn verantwortliche Erwachsene seine Verantwortung nicht mehr wahrnimmt, sodass der Minderjährige in diesem Mitgliedstaat auf sich selbst gestellt ist und mithin ohne einen für ihn verantwortlichen Erwachsenen in diesem Mitgliedstaat zurückbleibt (was nicht nur im Fall der ohne den Minderjährigen erfolgten Ausreise des für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus diesem Mitgliedstaat gegeben sein kann, sondern etwa auch in jenem Fall anzunehmen sein wird, in dem sich der für den Minderjährigen verantwortliche Erwachsene im Mitgliedstaat auf Dauer im Verborgenen hält, deswegen auch für den Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und keinen Kontakt mehr zum Minderjährigen pflegt, sodass er sich auf diese Weise - wenn auch ohne Ausreise aus dem Mitgliedstaat - seiner Verantwortung für den Minderjährigen dauerhaft entledigt).
34
Schon diese Regelungstechnik spricht gegen die - der Sache nach - vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, jene Situation, in der sich der Drittmitbeteiligte befinde, führe dazu, dass von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn des Art. 2 lit. j Dublin III-VO zu sprechen wäre. Hätte der Unionsgesetzgeber weitere Ausnahmen vom Grundsatz festlegen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ebenfalls ausdrücklich in der Dublin III-VO - sei es direkt in der Legaldefinition als weiteren Ausnahmefall, sei es im Rahmen anderer Bestimmungen, wo es ihm als wesentlich erschienen wäre, vom Grundsatz abweichen zu müssen - vornimmt.Schon diese Regelungstechnik spricht gegen die - der Sache nach - vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, jene Situation, in der sich der Drittmitbeteiligte befinde, führe dazu, dass von einem unbegleiteten Minderjährigen im Sinn des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO zu sprechen wäre. Hätte der Unionsgesetzgeber weitere Ausnahmen vom Grundsatz festlegen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ebenfalls ausdrücklich in der Dublin III-VO - sei es direkt in der Legaldefinition als weiteren Ausnahmefall, sei es im Rahmen anderer Bestimmungen, wo es ihm als wesentlich erschienen wäre, vom Grundsatz abweichen zu müssen - vornimmt.
35
Auch die Bedachtnahme auf die von der Dublin III-VO verfolgten Zwecke führt zu keinem anderen Ergebnis. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingenommene Sichtweise würde - worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht hinweist - dazu führen, dass das von der Dublin III-VO verfolgte Ziel der Hintanhaltung von Sekundärmigration durch rechtswidriges Verhalten der Mitglieder einer gemeinsam in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereisten Familie unterlaufen werden könnte. Sie böte nämlich Familienangehörigen einen Anreiz, nach gemeinsamer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ihre minderjährigen Kinder anzuhalten, allein durch und in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen, um sich mittels einer solchen Vorgangsweise für die gesamte Familie jenen Mitgliedstaat für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz „auszusuchen“, den sie für ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als den erstrebenswertesten ansehen.
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Die oben dargestellte Rechtslage, mit der in der Dublin III-VO auch Regelungen für die Zuständigkeit für von unbegleiteten Minderjährigen gestellten Anträgen auf internationalen Schutz getroffen werden, soll zudem dem Schutz von Minderjährigen und der Wahrung des Kindeswohls dienen. Eine solche Sichtweise, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten wird, brächte es angesichts des oben erwähnten Anreizes zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten auch mit sich, dass in Kauf genommen würde, dass minderjährige Kinder den Gefahren einer alleinigen Reise (oder ohne ihre engsten Bezugspersonen in der Begleitung von ihnen unbekannten Personen) und eines alleinigen Aufenthalts in einem ihnen fremden Staat - regelmäßig bewusst - ausgesetzt würden. Das stellt sich aber mit der in Art. 6 Dublin III-VO angesprochenen Zielsetzung der Wahrung des Kindeswohls als nicht vereinbar dar.Die oben dargestellte Rechtslage, mit der in der Dublin III-VO auch Regelungen für die Zuständigkeit für von unbegleiteten Minderjährigen gestellten Anträgen auf internationalen Schutz getroffen werden, soll zudem dem Schutz von Minderjährigen und der Wahrung des Kindeswohls dienen. Eine solche Sichtweise, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten wird, brächte es angesichts des oben erwähnten Anreizes zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten auch mit sich, dass in Kauf genommen würde, dass minderjährige Kinder den Gefahren einer alleinigen Reise (oder ohne ihre engsten Bezugspersonen in der Begleitung von ihnen unbekannten Personen) und eines alleinigen Aufenthalts in einem ihnen fremden Staat - regelmäßig bewusst - ausgesetzt würden. Das stellt sich aber mit der in Artikel 6, Dublin III-VO angesprochenen Zielsetzung der Wahrung des Kindeswohls als nicht vereinbar dar.
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Es spricht somit nichts dafür, dass der Drittmitbeteiligte als ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinn des Art 2 lit. j Dublin III-VO anzusehen gewesen wäre. Schon deswegen ist in seinem Fall eine auf Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung gestützte Zuständigkeit Österreichs nicht gegeben. Damit ist dann aber auch der die gegenteilige Ansicht als Prämisse zugrundeliegenden Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei hinsichtlich der Asylverfahren der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs aufgrund des Art. 10 Dublin III-VO gegeben, der Boden entzogen.Es spricht somit nichts dafür, dass der Drittmitbeteiligte als ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinn des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO anzusehen gewesen wäre. Schon deswegen ist in seinem Fall eine auf Artikel 8, Absatz 4, dieser Verordnung gestützte Zuständigkeit Österreichs nicht gegeben. Damit ist dann aber auch der die gegenteilige Ansicht als Prämisse zugrundeliegenden Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei hinsichtlich der Asylverfahren der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs aufgrund des Artikel 10, Dublin III-VO gegeben, der Boden entzogen.
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Die Zuständigkeit für die Führung der Asylverfahren sämtlicher mitbeteiligter Parteien ergibt sich vielmehr angesichts des vorliegenden Sachverhalts - was das Bundesverwaltungsgericht verkannt hat - aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, soweit es den Zweitmitbeteiligten und den Drittmitbeteiligten betrifft in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 Dublin III-VO.Die Zuständigkeit für die Führung der Asylverfahren sämtlicher mitbeteiligter Parteien ergibt sich vielmehr angesichts des vorliegenden Sachverhalts - was das Bundesverwaltungsgericht verkannt hat - aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO, soweit es den Zweitmitbeteiligten und den Drittmitbeteiligten betrifft in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass selbst dann, wenn der Drittmitbeteiligte als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn der Dublin III-VO anzusehen gewesen wäre, sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob im gegenständlichen Fall auf die Regelungen des Art. 11 Dublin III-VO, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Überlegungen gänzlich ausgeblendet blieben (und die - was hier nicht unerwähnt bleiben soll - nicht nur im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen Anwendung finden können), Bedacht zu nehmen gewesen wäre, und ob aufgrund dieser Bestimmung die Zuständigkeit Kroatiens - letztlich für alle Mitglieder - zu bejahen gewesen wäre (vgl. zu einer nicht völlig identen, aber in seinen wesentlichen Elementen ähnlich gelagerten Ausgangssituation, sowie dazu, in welchem Verhältnis Art. 11 Dublin III-VO zu den anderen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO steht, VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384, 0385). Darauf musste hier allerdings in Anbetracht der oben getätigten Ausführungen nicht mehr näher eingegangen werden.Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass selbst dann, wenn der Drittmitbeteiligte als unbegleiteter Minderjähriger im Sinn der Dublin III-VO anzusehen gewesen wäre, sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob im gegenständlichen Fall auf die Regelungen des Artikel 11, Dublin III-VO, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Überlegungen gänzlich ausgeblendet blieben (und die - was hier nicht unerwähnt bleiben soll - nicht nur im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen Anwendung finden können), Bedacht zu nehmen gewesen wäre, und ob aufgrund dieser Bestimmung die Zuständigkeit Kroatiens - letztlich für alle Mitglieder - zu bejahen gewesen wäre vergleiche , zu einer nicht völlig identen, aber in seinen wesentlichen Elementen ähnlich gelagerten Ausgangssituation, sowie dazu, in welchem Verhältnis Artikel 11, Dublin III-VO zu den anderen Zuständigkeitskriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO steht, VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384, 0385). Darauf musste hier allerdings in Anbetracht der oben getätigten Ausführungen nicht mehr näher eingegangen werden. 40
Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es davon ausging, Österreich sei nach der Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien zuständig, die Rechtslage verkannt. Infolgedessen waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es davon ausging, Österreich sei nach der Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien zuständig, die Rechtslage verkannt. Infolgedessen waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. Juni 2025