1
Mit Bescheid vom 21. September 2023 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) eine Nachschulung an, der er sich innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheids zu unterziehen habe.Mit Bescheid vom 21. September 2023 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Revisionswerber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) eine Nachschulung an, der er sich innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheids zu unterziehen habe.
2
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber sei „mit Organstrafverfügung des Polizeikommissariats Landstraße vom 21.08.2023 ... rechtskräftig bestraft“ worden, weil er am 18. August 2023 in Wien 3, Rennweg, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugs eine Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) begangen habe.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber sei „mit Organstrafverfügung des Polizeikommissariats Landstraße vom 21.08.2023 ... rechtskräftig bestraft“ worden, weil er am 18. August 2023 in Wien 3, Rennweg, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugs eine Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) begangen habe.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (mit einer im Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
4
Dem legte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt zu Grunde:
5
Der Revisionswerber, Inhaber einer am 12. August 2021 erteilten, einer Probezeit von drei Jahren unterliegenden Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, habe am 18. August 2023 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs in Wien 3, Rennweg, Fahrtrichtung stadtauswärts während der Fahrt das Navigationssystem seines Mobiltelefons mit Freisprecheinrichtung (Bluetooth) verwendet und es dabei, weil eine Halterung dafür im Fahrzeug nicht vorhanden gewesen sei, auf dem Beifahrersitz abgelegt. Da er während der Fahrt keine Ansage des Navigationssystems mehr gehört habe, habe er es noch in Fahrt in die Hand genommen und einen kurzen Blick darauf geworfen und festgestellt, dass die Navigationsfunktion noch funktioniere.
6
Das Hantieren mit dem Handy sei vom Straßenaufsichtsorgan Revierinspektor P wahrgenommen worden, der den Revisionswerber in der Folge angehalten, ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 (Hantieren mit dem Handy) angeboten und diese ausgestellt habe; der Revisionswerber habe die Geldstrafe entrichtet.Das Hantieren mit dem Handy sei vom Straßenaufsichtsorgan Revierinspektor P wahrgenommen worden, der den Revisionswerber in der Folge angehalten, ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 (Hantieren mit dem Handy) angeboten und diese ausgestellt habe; der Revisionswerber habe die Geldstrafe entrichtet.
7
Der Revisionswerber selbst habe eingeräumt, das Navigationssystem seines - nicht im Wageninneren befestigten, sondern auf dem Beifahrersitz abgelegten - Mobiltelefons während der Fahrt verwendet zu haben. Seiner Verantwortung, das Gerät bloß nach dem rotlichtbedingten Anhalten vor einer Kreuzung in die Hand genommen zu haben, um zu prüfen, ob die Navigationsfunktion noch aufrecht sei, und es danach wieder abgelegt zu haben, stünden jedoch die als Zeuge gemachten Angaben des Straßenaufsichtsorgans Revierinspektor P entgegen. Dieser habe sich zwar aufgrund der seither verstrichenen Zeit und der Häufigkeit derartiger Beanstandungen im Verkehr an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern können, allerdings über Vorhalt der Verantwortung des Revisionswerbers auf ausdrückliches und mehrmaliges Befragen mit Gewissheit und ohne erkennbare Unsicherheit glaubhaft angegeben, in einem solchen Fall den Revisionswerber nicht beanstandet und mit Organstrafverfügung abgestraft zu haben. Da er dies nie tue, gehe er davon aus, dass der betroffene Lenker „während der Fahrt“ mit seinem Mobiltelefon hantiert habe.
8
Der Zeuge habe im persönlichen Eindruck um Wahrheit bemüht und pflichtbewusst gewirkt; es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, anzunehmen, dass der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge gerade im Fall des Revisionswerbers von seiner geschilderten üblichen Vorgangsweise abgewichen wäre.
9
Der Revisionswerber habe zwar im persönlichen Eindruck grundsätzlich ebenfalls glaubwürdig gewirkt, habe aber ein persönliches Interesse an der Vermeidung der angeordneten Nachschulung und ihrer Konsequenzen.
10
Aus den genannten Gründen sei den Angaben des Zeugen der Vorzug vor den Angaben des Revisionswerbers gegeben worden.
11
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 verwirklicht, weil er während des Fahrens sein Mobiltelefon als Navigationssystem verwendet habe, ohne dass dieses im Wageninneren befestigt war. Daran könne die Verwendung der im Mobiltelefon eingebauten Freisprecheinrichtung nichts ändern.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 verwirklicht, weil er während des Fahrens sein Mobiltelefon als Navigationssystem verwendet habe, ohne dass dieses im Wageninneren befestigt war. Daran könne die Verwendung der im Mobiltelefon eingebauten Freisprecheinrichtung nichts ändern.
12
Der Revisionswerber habe damit einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 2a FSG innerhalb der Probezeit begangen, weshalb gemäß § 4 Abs. 3 FSG zwingend eine Nachschulung anzuordnen sei. Rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG sei die Ausstellung einer infolge fristgerechter Bezahlung aufrechten Organstrafverfügung (Hinweis auf VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).Der Revisionswerber habe damit einen schweren Verstoß im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG innerhalb der Probezeit begangen, weshalb gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG zwingend eine Nachschulung anzuordnen sei. Rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG sei die Ausstellung einer infolge fristgerechter Bezahlung aufrechten Organstrafverfügung (Hinweis auf VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032). 13
Dem Einwand des Revisionswerbers, Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG sei das „Vorliegen eines in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Organmandats“, woran es aus näher geltend gemachten Gründen fehle, sei nicht zu folgen:Dem Einwand des Revisionswerbers, Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung nach Paragraph 4, Absatz 3, FSG sei das „Vorliegen eines in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Organmandats“, woran es aus näher geltend gemachten Gründen fehle, sei nicht zu folgen:
14
Zwar enthalte die gegenständliche Organstrafverfügung entgegen § 3 Abs. 2 Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) nicht die Angabe der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und sei der Ort der Begehung nur mit „Wien 3, Rennweg“ umschrieben; ihr sei aber eindeutig zu entnehmen, dass der Revisionswerber als Lenker eines Fahrzeugs wegen des Hantierens mit einem Telefon bestraft wurde. Für den Revisionswerber habe allerdings zum Zeitpunkt der Ausstellung der Organstrafverfügung kein Zweifel daran bestanden, wofür die Geldstrafe eingehoben worden sei. Weder dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass die Anordnung einer Nachschulung eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellte Organstrafverfügung voraussetze.Zwar enthalte die gegenständliche Organstrafverfügung entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Organstrafverfügungenverordnung (OrgStVfgV) nicht die Angabe der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und sei der Ort der Begehung nur mit „Wien 3, Rennweg“ umschrieben; ihr sei aber eindeutig zu entnehmen, dass der Revisionswerber als Lenker eines Fahrzeugs wegen des Hantierens mit einem Telefon bestraft wurde. Für den Revisionswerber habe allerdings zum Zeitpunkt der Ausstellung der Organstrafverfügung kein Zweifel daran bestanden, wofür die Geldstrafe eingehoben worden sei. Weder dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass die Anordnung einer Nachschulung eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellte Organstrafverfügung voraussetze.
15
Zur Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht abschließend (im Widerspruch zum Spruch seines Erkenntnisses) aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG nur im Fall des Vorliegens einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellten Organstrafverfügung zulässig sei, fehle.Zur Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht abschließend (im Widerspruch zum Spruch seines Erkenntnisses) aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Anordnung einer Nachschulung nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG nur im Fall des Vorliegens einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellten Organstrafverfügung zulässig sei, fehle.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
17
Zur Frage ihrer Zulässigkeit führt die Revision ins Treffen, es fehle, wie vom Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur angesprochenen Frage, der im Revisionsfall deshalb Bedeutung zukomme, weil die Führerscheinbehörde (ebenso wie das Verwaltungsgericht) in ihrer Ermittlung auf den in der Organstrafverfügung spezifisch bezeichneten Straftatbestand beschränkt und eine - hier vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Ergänzung unzulässig sei.
18
Die vorliegende Revision ist auf Basis des vom Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG erfolgten Ausspruchs bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Zulässigkeit als außerordentliche Revision zu behandeln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die vorliegende Revision ist auf Basis des vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG erfolgten Ausspruchs bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Zulässigkeit als außerordentliche Revision zu behandeln vergleiche , VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). 19
Zu ergänzen ist, dass ein Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindet: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.11.2024, Ro 2022/11/0017, mwN).Zu ergänzen ist, dass ein Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht bindet: Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , VwGH 4.11.2024, Ro 2022/11/0017, mwN). 20
Die vorliegende Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Die vorliegende Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
21
§ 4 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2019, lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 4, des Führerscheingesetzes - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019,, lautet (auszugsweise) wie folgt: „Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4 ...Paragraph 4, ...
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. ...(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. ...
...
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten(6) Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
...
2a.
Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967.
...“
22
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. August 2023, Ra 2023/11/0101, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, umfasst die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ in § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (die bereits unter „Telefonieren“ gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren ist) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. August 2023, Ra 2023/11/0101, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, umfasst die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (die bereits unter „Telefonieren“ gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren ist) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons.
23
Das im Revisionsfall festgestellte Verhalten des Revisionswerbers - die während der Fahrt erfolgte Nutzung des nicht im Wageninneren befestigten Mobiltelefons als Navigationssystem - ist daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, als unzulässige „Verwendung“ iSd § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu qualifizieren.Das im Revisionsfall festgestellte Verhalten des Revisionswerbers - die während der Fahrt erfolgte Nutzung des nicht im Wageninneren befestigten Mobiltelefons als Navigationssystem - ist daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, als unzulässige „Verwendung“ iSd Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 zu qualifizieren.
24
Während gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz FSG vor der Anordnung einer Nachschulung grundsätzlich die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten ist, kann nach dem zweiten Satz des Abs. 3 im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden. Die Ausstellung einer (infolge fristgerechter Bezahlung aufrechten) Organstrafverfügung bildet die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung auch ohne rechtskräftige Bestrafung, ihr kommt aber keine Bindungswirkung für die die Nachschulung anordnende Behörde zu. Vielmehr hat die Führerscheinbehörde bei beabsichtigter Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG selbst zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene einen die Anordnung der Nachschulung erfordernden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).Während gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG vor der Anordnung einer Nachschulung grundsätzlich die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten ist, kann nach dem zweiten Satz des Absatz 3, im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, auch nach der Ausstellung eines Organmandats eine Nachschulung angeordnet werden. Die Ausstellung einer (infolge fristgerechter Bezahlung aufrechten) Organstrafverfügung bildet die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung auch ohne rechtskräftige Bestrafung, ihr kommt aber keine Bindungswirkung für die die Nachschulung anordnende Behörde zu. Vielmehr hat die Führerscheinbehörde bei beabsichtigter Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG selbst zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene einen die Anordnung der Nachschulung erfordernden schweren Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FSG begangen hat vergleiche , VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032). 25
Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall gefolgt: Es hat - anders als die belangte Behörde - keine Bindungswirkung der dem Revisionswerber ausgestellten und von ihm bezahlten Organstrafverfügung angenommen, sondern eigenständige Ermittlungen durchgeführt, um zu beurteilen, ob der Revisionswerber das die Anordnung der Nachschulung rechtfertigende Delikt nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 verwirklicht hat.Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall gefolgt: Es hat - anders als die belangte Behörde - keine Bindungswirkung der dem Revisionswerber ausgestellten und von ihm bezahlten Organstrafverfügung angenommen, sondern eigenständige Ermittlungen durchgeführt, um zu beurteilen, ob der Revisionswerber das die Anordnung der Nachschulung rechtfertigende Delikt nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 verwirklicht hat.
26
Entgegen der nun in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vom Revisionswerber vertretenen Auffassung war es daran selbst dann nicht gehindert, wenn die ausgestellte Organstrafverfügung nicht „in jeder Hinsicht ordnungsgemäß“ war (ob dies der Fall war, kann daher dahingestellt bleiben):
27
Vergleichbar dem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist die Sache des Verfahrens über die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG nicht auf die dem Betroffenen konkret angelasteten, einen schwerwiegenden Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG bzw. einen Verstoß gegen § 4 Abs. 7 FSG darstellenden Tathandlungen beschränkt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. September 2024, Ra 2023/11/0142, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat.Vergleichbar dem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist die Sache des Verfahrens über die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG nicht auf die dem Betroffenen konkret angelasteten, einen schwerwiegenden Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FSG bzw. einen Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 7, FSG darstellenden Tathandlungen beschränkt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. September 2024, Ra 2023/11/0142, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat.
28
Ausgehend vom Tatbild des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass der Umstand, dass die belangte Behörde ihrer Nachschulungsanordnung ein Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung zu Grunde gelegt hatte, während das Verwaltungsgericht das von ihm festgestellte Verhalten des Betroffenen unter den zweiten Fall des Tatbildes (andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist) subsumierte, keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellte. Dürfe nämlich im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 bis 3 FSG der Annahme des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit vom Verwaltungsgericht ein anderes straßenverkehrsrechtliches Geschehen als von der belangten Behörde angenommen zu Grunde gelegt, das als erwiesen angenommene Delikt somit „ausgetauscht“ werden, könne in einem Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2a FSG in einer Konstellation, in der keine Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung bestand, sondern das Verhalten des Betroffenen durch die Führerscheinbehörde bzw. das Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen war, nichts anderes gelten. Zudem komme in einer solchen Konstellation ein „Austausch“ des schweren Verstoßes iSd § 4 Abs. 6 FSG im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht in Betracht, weil der einzige in § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG geregelte Fall, in dem vor der Anordnung der Nachschulung nicht die rechtskräftige Bestrafung abzuwarten ist, ein Verstoß gegen § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 ist. Indem das Verwaltungsgericht in Ergänzung des behördlichen Ermittlungsverfahrens dem bereits von der Behörde geprüften straßenverkehrsrechtlichen Geschehen eine andere tatsächliche Verhaltensweise des Betroffenen zugrunde legte und dieses festgestellte Verhalten (ebenfalls) unter das Tatbild des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 subsumierte, wurde die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten.Ausgehend vom Tatbild des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass der Umstand, dass die belangte Behörde ihrer Nachschulungsanordnung ein Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung zu Grunde gelegt hatte, während das Verwaltungsgericht das von ihm festgestellte Verhalten des Betroffenen unter den zweiten Fall des Tatbildes (andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist) subsumierte, keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellte. Dürfe nämlich im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz eins, bis 3 FSG der Annahme des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit vom Verwaltungsgericht ein anderes straßenverkehrsrechtliches Geschehen als von der belangten Behörde angenommen zu Grunde gelegt, das als erwiesen angenommene Delikt somit „ausgetauscht“ werden, könne in einem Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG in einer Konstellation, in der keine Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung bestand, sondern das Verhalten des Betroffenen durch die Führerscheinbehörde bzw. das Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen war, nichts anderes gelten. Zudem komme in einer solchen Konstellation ein „Austausch“ des schweren Verstoßes iSd Paragraph 4, Absatz 6, FSG im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht in Betracht, weil der einzige in Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG geregelte Fall, in dem vor der Anordnung der Nachschulung nicht die rechtskräftige Bestrafung abzuwarten ist, ein Verstoß gegen Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 ist. Indem das Verwaltungsgericht in Ergänzung des behördlichen Ermittlungsverfahrens dem bereits von der Behörde geprüften straßenverkehrsrechtlichen Geschehen eine andere tatsächliche Verhaltensweise des Betroffenen zugrunde legte und dieses festgestellte Verhalten (ebenfalls) unter das Tatbild des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 subsumierte, wurde die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten.
29
Kommt aber einer Organstrafverfügung keine Bindungswirkung zu und ist die „Sache“ des Verfahrens über die Anordnung einer Nachschulung nicht auf die dem Betroffenen konkret angelasteten Tathandlungen beschränkt, ist die Führerscheinbehörde wie auch das Verwaltungsgericht entgegen der Zulässigkeitsbegründung in ihrer Ermittlung nicht „auf den in der Organstrafverfügung spezifisch bezeichneten Straftatbestand beschränkt“.
30
Das Verwaltungsgericht durfte daher, auch wenn in der dem Revisionswerber ausgestellten Organstrafverfügung die Tathandlung nur mit „Hantieren Telefon“ beschrieben ist, die der Anordnung der Nachschulung zu Grunde gelegte tatsächliche Verhaltensweise des Revisionswerbers konkretisieren. Dass mit diesem Verhalten gegen das Verbot des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 verstoßen wurde, ist bereits oben festgehalten worden.Das Verwaltungsgericht durfte daher, auch wenn in der dem Revisionswerber ausgestellten Organstrafverfügung die Tathandlung nur mit „Hantieren Telefon“ beschrieben ist, die der Anordnung der Nachschulung zu Grunde gelegte tatsächliche Verhaltensweise des Revisionswerbers konkretisieren. Dass mit diesem Verhalten gegen das Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 verstoßen wurde, ist bereits oben festgehalten worden.
31
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2025