TE Vwgh Erkenntnis 2025/7/1 Ra 2024/20/0655

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2024, W131 2268620-1/11E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M A, in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 9. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit dem Krieg in seinem Herkunftsland und der drohenden Einziehung zum Militärdienst begründete.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die revisionswerbende Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte sei in Syrien bei der Musterung gewesen, habe sein Militärbuch erhalten und es sei bei ihm ein Untauglichkeitsgrad von 20 Prozent festgestellt worden. Er sei lediglich für den „Zivil- bzw. Wehrersatzdienst“ als tauglich eingestuft worden. Daher könne die Gefahr einer Zwangsrekrutierung für Kampfhandlungen und etwaige Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zuge des Wehrdienstes nicht festgestellt werden. Selbst im hypothetischen Fall, dass der Mitbeteiligte den regulären syrischen Militärdienst leisten müsse, bestehe für ihn die Möglichkeit, sich davon freizukaufen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
5
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, der Mitbeteiligte vertrete eine der syrischen Regierung ablehnend gegenüberstehende politische Haltung. Er bezeichne diese als verbrecherisches Regime und kritisiere, dass dieses Menschen töte, die an Demonstrationen teilnähmen und Reformen forderten. Für den Mitbeteiligten bestehe daher im Fall seiner Rückkehr die reale Gefahr, von der syrischen Regierung wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung getötet, inhaftiert, gefoltert oder sonst nachhaltig menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
6
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die politische Gesinnung des Mitbeteiligten aus seinen diesbezüglich konsistenten Angaben während seines Asylverfahrens ergebe. Insbesondere seine in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansichten über die syrische Regierung zeugten eindeutig von seiner politischen oppositionellen Gesinnung. Seine Äußerungen ließen eine tiefe Verurteilung der Handlungen der syrischen Regierung und eine klare Überzeugung von deren Ungerechtigkeit und Unrechtmäßigkeit erkennen, sodass sich die Rückkehrbefürchtungen des Mitbeteiligten als plausibel erwiesen.
7
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, mit Blick auf näher dargelegte Länderberichte zu Personen, die unter dem Verdacht stünden, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen würden, die UNHCR-Erwägungen und die EUAA „Country Guidance Syria“ liege im Hinblick auf die dem Mitbeteiligten drohende Bestrafung wegen seiner der syrischen Regierung entgegenstehenden politischen Gesinnung als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
9
Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10
Die revisionswerbende Behörde bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit näherer Begründung vor, die „Verfolgungstheorie“, die das Bundesverwaltungsgericht dem Erkenntnis zugrunde lege, sei von dem Mitbeteiligten weder jemals vorgebracht noch im Beschwerdeverfahren erfragt worden, sodass sich die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht nachvollziehbar, unschlüssig und aktenwidrig erwiesen und das Erkenntnis damit näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche.
11
Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
12
Eingangs ist - mit Blick auf die Ereignisse in Syrien im Dezember 2024 sowie die zeitlich danach liegenden Geschehnisse in diesem Staat - darauf hinzuweisen, dass gemäß § 41 erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und Z 3 VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen (vgl. etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/20/0750, mwN).Eingangs ist - mit Blick auf die Ereignisse in Syrien im Dezember 2024 sowie die zeitlich danach liegenden Geschehnisse in diesem Staat - darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 41, erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und Ziffer 3, VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/20/0750, mwN).
13
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2024/20/0710, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2024/20/0710, mwN).
14
Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2019/20/0577, mwN).Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2019/20/0577, mwN).
15
Im vorliegenden Fall nahm das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante politische oppositionelle Gesinnung des Mitbeteiligten unabhängig vom Vorbringen zu einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung an und stützte seine diesbezüglichen Feststellungen auf näher bezeichnete Stellen in der Beschwerde und die Aussage des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung.
16
In der Beschwerde wurde jedoch (abgesehen von pauschalen Vorbringen, dass schon aufgrund der Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet und der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, worauf sich aber auch das Bundesverwaltungsgericht nicht bezog) lediglich zur von der Behörde angenommenen Möglichkeit eines Freikaufes vom Wehrdienst vorgebracht, der Mitbeteiligte wolle das syrische Regime „aufgrund seiner politischen Einstellung auf keinen Fall mit einem ‚Geldbetrag‘ unterstützen“. In der mündlichen Verhandlung gab der Mitbeteiligte zum Militärdienst und den Machtverhältnissen in seinem Heimatort befragt zwar an, dass er sich nicht dem „verbrecherischen Regime“ anschließen wolle, das dort an der Macht sei und Leute töte, die an Demonstrationen teilnähmen und Reformen verlangten.
17
Dass allein daraus aber abgeleitet werden könnte, der Mitbeteiligte weise ein solches - in den vom Bundesverwaltungsgericht tragend für seine Entscheidung herangezogenen von UNHCR und EUAA herausgegebenen Berichten erwähntes - Risikoprofil auf, dass schon deswegen vom Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen wäre, ist nicht zu sehen. Ebenso lässt die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts jegliche Ausführungen dazu vermissen, dass und warum der Mitbeteiligte in das Blickfeld syrischer Behörden gelangt sein sollte. Abgesehen vom Vorbringen zu einer behaupteten Verfolgung, weil der Mitbeteiligte keinen Militärdienst für die syrische Armee leisten wolle, hat er zu keiner Zeit behauptet, aus anderen Gründen Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten, was das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in seinen Erwägungen ausgeblendet hat.
18
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit für die Entscheidung wesentliche Umstände, bei deren Beachtung es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, in seine Überlegungen nicht einbezogen.
19
Das Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a und c VwGG aufzuheben.Das Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, und c VwGG aufzuheben.

Wien, am 1. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200655.L00

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten