1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. November 2022 wurde der bis dahin im Bundeskriminalamt tätige Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 21. November 2022 „vorläufig und bis auf Weiteres“ der Abteilung II/BPD/7 in der Bundespolizeidirektion zur weiteren Dienstleistung zugewiesen.
3
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 remonstrierte der Revisionswerber gegen diese Weisung und führte aus, die als Dienstzuteilung zu verstehende Zuweisung zur Dienstleistung widerspreche nicht nur der Fürsorgepflicht, sondern auch der Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Verwaltung, weil er nicht über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung verfüge.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 18. November 2022 und merkte ergänzend an, dass es sich bei der in Rede stehenden Zuweisung nicht um eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung innerhalb der Stammdienststelle des Revisionswerbers gemäß § 40 BDG 1979 handle.Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 18. November 2022 und merkte ergänzend an, dass es sich bei der in Rede stehenden Zuweisung nicht um eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung innerhalb der Stammdienststelle des Revisionswerbers gemäß Paragraph 40, BDG 1979 handle. 5
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2023 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Absprache darüber, ob es sich bei seiner Dienstverwendung in der Abteilung II/BPD/7 um eine schlichte Verwendungsänderung handle. Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2024 erhob der Revisionswerber im Hinblick auf diesen Antrag eine Säumnisbeschwerde.
6
Mit Bescheid vom 6. Februar 2024 stellte die belangte Behörde fest, es handle sich bei der Dienstverwendung des Revisionswerbers in der Abteilung II/BPD/7 um eine schlichte Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979.Mit Bescheid vom 6. Februar 2024 stellte die belangte Behörde fest, es handle sich bei der Dienstverwendung des Revisionswerbers in der Abteilung II/BPD/7 um eine schlichte Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979.
7
In ihrer Entscheidungsbegründung legte die belangte Behörde dar, der Revisionswerber sei mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 zum Bundesministerium für Inneres versetzt worden. Mit der Einrichtung des Bundeskriminalamtes am 1. Mai 2003 sei er dort im Büro des Direktors mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für Projektkoordination und Controlling dauernd betraut worden. Im Zuge einer Reform des Bundeskriminalamtes im Jahr 2016 sei das Referat II/BK/1.1.3 (Projektangelegenheiten und Controlling) neu geschaffen und dem Revisionswerber sei - unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes - dessen Leitung übertragen worden. Weiters führte die belangte Behörde ins Treffen, es handle sich bei der in Rede stehenden Zuweisung zur Dienstleistung um eine schlichte Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979, weil der Revisionswerber keiner anderen Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstverrichtung zugewiesen worden sei. Sowohl beim Bundeskriminalamt als auch bei der Bundespolizeidirektion handle es sich um Organisationseinheiten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres mit Dienstorten in Wien.In ihrer Entscheidungsbegründung legte die belangte Behörde dar, der Revisionswerber sei mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 zum Bundesministerium für Inneres versetzt worden. Mit der Einrichtung des Bundeskriminalamtes am 1. Mai 2003 sei er dort im Büro des Direktors mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für Projektkoordination und Controlling dauernd betraut worden. Im Zuge einer Reform des Bundeskriminalamtes im Jahr 2016 sei das Referat II/BK/1.1.3 (Projektangelegenheiten und Controlling) neu geschaffen und dem Revisionswerber sei - unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes - dessen Leitung übertragen worden. Weiters führte die belangte Behörde ins Treffen, es handle sich bei der in Rede stehenden Zuweisung zur Dienstleistung um eine schlichte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG 1979, weil der Revisionswerber keiner anderen Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstverrichtung zugewiesen worden sei. Sowohl beim Bundeskriminalamt als auch bei der Bundespolizeidirektion handle es sich um Organisationseinheiten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres mit Dienstorten in Wien. 8
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte vor, seine Stammdienststelle „befindet sich im Bundeskriminalamt“ und es handle sich bei seiner Zentraldienststelle um eine eigene Behörde, weshalb schon aus diesem Grund eine schlichte Verwendungsänderung ausscheide. Überdies würde durch die in Rede stehende Personalmaßnahme seine Funktion eines Referatsleiters „wegfallen“ und es komme zu „finanziellen Implikationen“ zu seinem Nachteil.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend berief sich das Verwaltungsgericht darauf, dass in § 278 Abs. 1 BDG 1979 als maßgeblicher Faktor für das Vorliegen einer Dienststelle die Besorgung von Aufgaben in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit genannt seien. Weiters müssten Dienststellen nicht gesetzlich vorgesehen sein, ihr Vorliegen ergebe sich aus Organisationsvorschriften wie Geschäftseinteilungen oder -ordnungen. Zum (damaligen) Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten (Hinweis auf VfGH 22.2.2013, B 1130/12), dass keine besonderen gesetzlichen Regelungen betreffend die Einrichtung dieser Organisationseinheit bestünden, und dass das BVT gemäß dem Organigramm des Bundesministeriums für Inneres eine organisatorische Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit darstelle. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass das BVT in der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres als Teil der Generaldirektion gesehen werde und vor dem Hintergrund der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und ÜbertragungsV 2005 und der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres nicht die notwendige relative Selbständigkeit im Lichte des § 278 Abs. 1 BDG 1979 aufweise. Im Ergebnis sei der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei den im betreffenden Verfahren zu beurteilenden Verwendungen beim BVT und im Referat II/2/e des Bundesministeriums für Inneres nicht um Verwendungen an Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Dienststellen gehandelt habe.Begründend berief sich das Verwaltungsgericht darauf, dass in Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 als maßgeblicher Faktor für das Vorliegen einer Dienststelle die Besorgung von Aufgaben in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit genannt seien. Weiters müssten Dienststellen nicht gesetzlich vorgesehen sein, ihr Vorliegen ergebe sich aus Organisationsvorschriften wie Geschäftseinteilungen oder -ordnungen. Zum (damaligen) Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten (Hinweis auf VfGH 22.2.2013, B 1130/12), dass keine besonderen gesetzlichen Regelungen betreffend die Einrichtung dieser Organisationseinheit bestünden, und dass das BVT gemäß dem Organigramm des Bundesministeriums für Inneres eine organisatorische Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit darstelle. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass das BVT in der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres als Teil der Generaldirektion gesehen werde und vor dem Hintergrund der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und ÜbertragungsV 2005 und der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres nicht die notwendige relative Selbständigkeit im Lichte des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 aufweise. Im Ergebnis sei der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei den im betreffenden Verfahren zu beurteilenden Verwendungen beim BVT und im Referat II/2/e des Bundesministeriums für Inneres nicht um Verwendungen an Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Dienststellen gehandelt habe. 11
Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, im gegenständlichen Fall, der dem der dargestellten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbar sei, seien ausweislich des Organigramms des Bundesministeriums für Inneres sowohl das Bundeskriminalamt als auch die Abteilung II/BPD/7 Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Gemäß § 6 Abs. 1 SPG bildeten die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Für das Bundeskriminalamt sei in § 1 Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G) geregelt, dass dieses als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit bestehe. Beide Einheiten könnten weder die zu besorgenden Aufgaben noch budgettechnische oder organisatorische Belange in relativer Selbständigkeit ausüben. Vor diesem Hintergrund folgerte das Verwaltungsgericht, dass es sich fallbezogen um Verwendungen an Arbeitsplätzen in derselben Dienststelle handle. Überdies sei es zu keiner Änderung des Dienstortes gekommen und es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Revisionswerber nicht eine zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen worden wäre.Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, im gegenständlichen Fall, der dem der dargestellten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbar sei, seien ausweislich des Organigramms des Bundesministeriums für Inneres sowohl das Bundeskriminalamt als auch die Abteilung II/BPD/7 Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SPG bildeten die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Für das Bundeskriminalamt sei in Paragraph eins, Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G) geregelt, dass dieses als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit bestehe. Beide Einheiten könnten weder die zu besorgenden Aufgaben noch budgettechnische oder organisatorische Belange in relativer Selbständigkeit ausüben. Vor diesem Hintergrund folgerte das Verwaltungsgericht, dass es sich fallbezogen um Verwendungen an Arbeitsplätzen in derselben Dienststelle handle. Überdies sei es zu keiner Änderung des Dienstortes gekommen und es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Revisionswerber nicht eine zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen worden wäre.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1.
der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2.
sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“(5) Die Absatz 2, bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
„Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.
dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht
1.
für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2.
für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3.
für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“
„Begriffsbestimmungen
§ 278. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.Paragraph 278, (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.“
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Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber insbesondere Begründungsmängel geltend und bringt vor, das Verwaltungsgericht habe zum Nichtvorliegen verschiedener Dienststellen bloß „pauschale Gegebenheiten“ angeführt, sich aber nicht mit den konkreten Kompetenzen des Bundeskriminalamtes, aus denen dessen entsprechende Selbständigkeit abzuleiten sei, befasst. Auch macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht hätte seine Ansicht, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Revisionswerbers mindestens gleichwertig sei, begründen müssen.
17
Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
18
Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im angefochtenen Erkenntnis den Standpunkt, es handle sich bei dem dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatz in der Abteilung II/BPD/7 und jenem, den dieser zuvor im Bundeskriminalamt innegehabt hatte, um Arbeitsplätze in derselben Dienststelle.
19
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit zählt (vgl VwGH 13.4.1994, 90/12/0298).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit zählt vergleiche , VwGH 13.4.1994, 90/12/0298). 20
Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2022/12/0096, Rn 20, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2022/12/0096, Rn 20, mwN). 21
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Insbesondere enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen, anhand derer sich beurteilen ließe, ob das Bundeskriminalamt nach seinem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979 darstellt bzw seine Aufgaben im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer einheitlichen Organisation in relativer Selbständigkeit besorgt oder ob es Teil einer anderen Dienststelle ist.Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Insbesondere enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen, anhand derer sich beurteilen ließe, ob das Bundeskriminalamt nach seinem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 darstellt bzw seine Aufgaben im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer einheitlichen Organisation in relativer Selbständigkeit besorgt oder ob es Teil einer anderen Dienststelle ist. 22
Auch in seiner rechtlichen Beurteilung hält das Verwaltungsgericht lediglich fest, dass es sich beim Bundeskriminalamt und bei der Abteilung II/BPD/7 um Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit handelt. Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausgeht, beide in Rede stehenden Einheiten könnten weder die zu besorgenden Aufgaben noch budgettechnische oder organisatorische Belange in relativer Selbständigkeit ausüben, bleibt aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses völlig offen.
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Ebenso gänzlich begründungslos bleibt die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es sei nicht ersichtlich, dass dem Revisionswerber nicht eine zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen worden wäre, zumal weder zu der früheren noch zu der neuen Verwendung Feststellungen getroffen worden sind (vgl zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung § 40 Abs. 2 BDG 1979).Ebenso gänzlich begründungslos bleibt die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es sei nicht ersichtlich, dass dem Revisionswerber nicht eine zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen worden wäre, zumal weder zu der früheren noch zu der neuen Verwendung Feststellungen getroffen worden sind vergleiche , zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979).
24
Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
25
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juli 2025