TE Vwgh Beschluss 2025/7/1 Ra 2024/11/0184

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Veröffentlicht am 01.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1
FSG 1997 §26 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
StVO 1960 §99 Abs2e
VStG §47
VwRallg
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des R H in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG in 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juni 2024, Zl. LVwG-AV-452/001-2024, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, an einer näher bezeichneten Stelle zu einem näher genannten Zeitpunkt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, indem er ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt habe. Dadurch habe er § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 übertreten, weswegen über ihn eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, an einer näher bezeichneten Stelle zu einem näher genannten Zeitpunkt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, indem er ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt habe. Dadurch habe er Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 2 e, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 übertreten, weswegen über ihn eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - dem Revisionswerber gestützt auf u.a. § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes - FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - dem Revisionswerber gestützt auf u.a. Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes - FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stützte sich das Verwaltungsgericht auf die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023, die es als bindend zugrunde legte, sowie darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessgerät) festgestellt worden sei. Dass der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren seine Lenkereigenschaft bestritten habe, erachtete das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung für unbeachtlich. Im Hinblick auf die Bindungswirkung der Strafverfügung sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Frage, ob der Revisionswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen habe, im Entziehungsverfahren neu aufzurollen.
4
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2720/2024-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision erhob.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2720/2024-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision erhob.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ins Treffen geführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vom Revisionswerber beantragte Vernehmung zweier näher genannter Zeugen unterlassen, obwohl dadurch der Beweis erbracht hätte werden können, dass er zum in Rede stehenden Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Diese Entlastung hätte nach Auffassung des Revisionswerbers dazu geführt, dass es keine Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung gegeben hätte.
9
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
10
Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl. nur etwa VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mit Hinweis u.a. auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst vergleiche , nur etwa VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mit Hinweis u.a. auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).
11
Mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision übersieht der Revisionswerber, dass die Führerscheinbehörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist (vgl. zB VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, oder VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt. Mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision übersieht der Revisionswerber, dass die Führerscheinbehörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist vergleiche , zB VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, oder VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110184.L00

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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