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Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, an einer näher bezeichneten Stelle zu einem näher genannten Zeitpunkt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, indem er ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt habe. Dadurch habe er § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 übertreten, weswegen über ihn eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, an einer näher bezeichneten Stelle zu einem näher genannten Zeitpunkt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, indem er ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt habe. Dadurch habe er Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 2 e, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 übertreten, weswegen über ihn eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - dem Revisionswerber gestützt auf u.a. § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes - FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - dem Revisionswerber gestützt auf u.a. Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes - FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stützte sich das Verwaltungsgericht auf die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023, die es als bindend zugrunde legte, sowie darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessgerät) festgestellt worden sei. Dass der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren seine Lenkereigenschaft bestritten habe, erachtete das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung für unbeachtlich. Im Hinblick auf die Bindungswirkung der Strafverfügung sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Frage, ob der Revisionswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen habe, im Entziehungsverfahren neu aufzurollen.
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2720/2024-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision erhob.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2720/2024-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision erhob.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ins Treffen geführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vom Revisionswerber beantragte Vernehmung zweier näher genannter Zeugen unterlassen, obwohl dadurch der Beweis erbracht hätte werden können, dass er zum in Rede stehenden Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Diese Entlastung hätte nach Auffassung des Revisionswerbers dazu geführt, dass es keine Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung gegeben hätte.
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Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
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Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl. nur etwa VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mit Hinweis u.a. auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst vergleiche , nur etwa VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mit Hinweis u.a. auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). 11
Mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision übersieht der Revisionswerber, dass die Führerscheinbehörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist (vgl. zB VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, oder VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt. Mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision übersieht der Revisionswerber, dass die Führerscheinbehörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist vergleiche , zB VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, oder VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt. 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2025