RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0148

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §16 Abs2 idF 2000/I/142;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/21/0041 E 27. Februar 2007 RS 1(hier erster bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis E 5. Mai 2000, 98/19/0251 bis 0268; E 13. Dezember 2001, 2001/21/0174). (Hier: Die Erstbehörde war an die vom Fremden vorgenommene Reihung seiner Anträge gebunden und durfte davon nicht eigenmächtig abweichen, zumal der Fremde der angekündigten Absicht der Umdeutung aller seiner Anträge in einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (zumindest implizit) widersprochen hat. Entgegen der Meinung der belBeh ist die zusätzliche und vorangehende Stellung der Anträge auch nicht als unzulässige Zweckänderung iSd § 14 Abs. 3 FrG 1997 zu qualifizieren, weil der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht geändert, sondern nur (nachrangig) gereiht wurde. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher zunächst über die ersten beiden im Schriftsatz gestellten Anträge abzusprechen, im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung über den Ersteventualantrag dieser Eingabe und erst im Falle von dessen rechtskräftiger negativer Erledigung über den ersten im Schriftsatz genannten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (und danach im selben Sinn über die weiteren Eventualanträge)zu erkennen gehabt.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120148.X10

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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