TE Vwgh Beschluss 2025/7/9 Ra 2025/09/0030

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Veröffentlicht am 09.07.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §32
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, gegen den Beschluss des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2025, VGW-PA-157/2021-153, betreffend Wiederaufnahme eines Dienstbeurteilungsverfahrens nach dem Wiener Verwaltungsgerichts-Dienstrechtsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der Revisionswerber begehrte mit Antrag vom 31. Dezember 2024 die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien (Personalausschuss) vom 11. Dezember 2023, VGW-PA-157/2021-110, abgeschlossenen Verfahrens betreffend seine Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgerichts-Dienstrechtsgesetz für das Jahr 2020.

Mit Beschluss vom 10. März 2025 wies der Personalausschuss den Wiederaufnahmeantrag ab, wogegen sich die gegenständliche außerordentliche Revision richtet.

2
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 3. Juni 2025, Ra 2024/09/0086-17, das eingangs genannte Erkenntnis des Personalausschusses betreffend die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für das Jahr 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Damit trat diese Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 3. Juni 2025, Ra 2024/09/0086-17, das eingangs genannte Erkenntnis des Personalausschusses betreffend die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers für das Jahr 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Damit trat diese Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
3
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung.
4
Durch die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Verfahren abgeschlossen worden war, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2021/07/0072, mwN).Durch die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Verfahren abgeschlossen worden war, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, tritt im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2021/07/0072, mwN).
5
Somit war das vorliegende Revisionsverfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet vergleiche , VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144).

Wien, am 9. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090030.L00

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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