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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die am 5. November 2024 erfolgte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion V. erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revisionswerberin gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet (Spruchpunkt II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die am 5. November 2024 erfolgte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch fünf. erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Revisionswerberin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363, mwN).
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Die Revisionswerberin erachtet sich unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ der vorliegenden Revision in ihrem „Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK)“, in ihrem „Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 1 GRC)“, in ihrem „Recht auf effektiven Zugang zur Strafjustiz und auf Opferrechte (§ 80 Abs. 1 StPO, Art. 47 GRC)“, in ihrem „Recht auf faires Verfahren und volle Wahrung des Parteiengehörs (Art. 6 EMRK analog, § 45 Abs. 2 AVG)“ verletzt und sie macht weiters eine „Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Schonung (§ 29 SPG)“ geltend.Die Revisionswerberin erachtet sich unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ der vorliegenden Revision in ihrem „Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK)“, in ihrem „Recht auf menschenwürdige Behandlung (Artikel 3, EMRK, Artikel eins, GRC)“, in ihrem „Recht auf effektiven Zugang zur Strafjustiz und auf Opferrechte (Paragraph 80, Absatz eins, StPO, Artikel 47, GRC)“, in ihrem „Recht auf faires Verfahren und volle Wahrung des Parteiengehörs (Artikel 6, EMRK analog, Paragraph 45, Absatz 2, AVG)“ verletzt und sie macht weiters eine „Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Schonung (Paragraph 29, SPG)“ geltend.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Falle einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. abermals VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; vgl. weiters z.B. auch VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Falle einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , abermals VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; vergleiche , weiters z.B. auch VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).
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Im Übrigen stellt weder die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einen tauglichen Revisionspunkt dar (vgl. zum „Recht auf ein faires Verfahren“ etwa VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085; zu Art. 133 Abs. 5 B-VG s. etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN) und auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. wiederum VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085).Im Übrigen stellt weder die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einen tauglichen Revisionspunkt dar vergleiche , zum „Recht auf ein faires Verfahren“ etwa VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085; zu Artikel 133, Absatz 5, B-VG s. etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN) und auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , wiederum VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085). 6
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2025