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Mit Straferkenntnis der belangten und nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 9. November 2023 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Inhaber eines Einzelunternehmens zu verantworten, dass im Zuge einer Kontrolle zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort durch näher genannte Tathandlungen gegen § 8c Abs. 1 und 3 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 und - jeweils iVm § 14 Abs. 1 Z 5 - gegen § 10f Abs. 1 und § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG verstoßen wurde (Spruchpunkte 1. bis 3. sowie 5. und 6.). Mit Spruchpunkt 4. dieses Straferkenntnisses wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen § 2a iVm § 14 Abs. 1 Z 2 TNRSG verstoßen, indem im Onlineshop des Unternehmens über eine näher bestimmte Webseite diverse Sorten eines namentlich genannten „Tabaks“, bei dem es sich um ein pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG handle, in Dosen zu je 200 Gramm zum Preis von € 13,90 angeboten wurden und damit Verbrauchern im Weg des Versandhandels Zugang zu pflanzlichen Raucherzeugnissen ermöglicht wurde.Mit Straferkenntnis der belangten und nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 9. November 2023 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Inhaber eines Einzelunternehmens zu verantworten, dass im Zuge einer Kontrolle zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort durch näher genannte Tathandlungen gegen Paragraph 8 c, Absatz eins, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und - jeweils in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, - gegen Paragraph 10 f, Absatz eins und Paragraph 10 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG verstoßen wurde (Spruchpunkte 1. bis 3. sowie 5. und 6.). Mit Spruchpunkt 4. dieses Straferkenntnisses wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Paragraph 2 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG verstoßen, indem im Onlineshop des Unternehmens über eine näher bestimmte Webseite diverse Sorten eines namentlich genannten „Tabaks“, bei dem es sich um ein pflanzliches Raucherzeugnis iSd Paragraph eins, Ziffer eins d, TNRSG handle, in Dosen zu je 200 Gramm zum Preis von € 13,90 angeboten wurden und damit Verbrauchern im Weg des Versandhandels Zugang zu pflanzlichen Raucherzeugnissen ermöglicht wurde.
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Über den Mitbeteiligten wurde deswegen für jeden Spruchpunkt eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren zu allen Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren zu allen Spruchpunkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Eine Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte, soweit hier maßgeblich, zu Spruchpunkt 4. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses fest, der Mitbeteiligte habe zum Tatzeitpunkt auf der genannten Webseite mit dem Vermerk „Ausverkauft“ versehene, namentlich genannte Produkte in 200 g-Dosen zum Preis von € 13,90 angeboten.
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Das Verbot des Versandhandels gemäß § 2a TNRSG erfasse nach der Legaldefinition des § 1 Z 12 TNRSG Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen, Importeurinnen und Händlerinnen an Verbraucherinnen. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 GewO 1994 enthalte das TNRSG keine Regelung, nach der das Anbieten einer nach diesem Gesetz verbotenen Tätigkeit (hier des Versandhandels) dieser gleichzuhalten sei. Für eine Analogie bestehe im Verwaltungsstrafrecht kein Raum. Es gebe keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür, dass das Unternehmen zum Tatzeitpunkt tatsächlich pflanzliche Raucherzeugnisse an Verbraucherinnen versendet bzw. geliefert habe.Das Verbot des Versandhandels gemäß Paragraph 2 a, TNRSG erfasse nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 12, TNRSG Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen, Importeurinnen und Händlerinnen an Verbraucherinnen. Im Gegensatz zu Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 enthalte das TNRSG keine Regelung, nach der das Anbieten einer nach diesem Gesetz verbotenen Tätigkeit (hier des Versandhandels) dieser gleichzuhalten sei. Für eine Analogie bestehe im Verwaltungsstrafrecht kein Raum. Es gebe keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür, dass das Unternehmen zum Tatzeitpunkt tatsächlich pflanzliche Raucherzeugnisse an Verbraucherinnen versendet bzw. geliefert habe. 6
Der Revisionswerber habe daher die ihm in Spruchpunkt 4. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
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Gegen dieses Erkenntnis (seinem ganzen Umfang nach) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hinsichtlich der Aufhebung von Punkt. 4 des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses das Vorverfahren ein, in welchem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete. Der Bundesminister für (damals) Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärte gemäß § 22 VwGG seinen Eintritt in das Revisionsverfahren.Gegen dieses Erkenntnis (seinem ganzen Umfang nach) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hinsichtlich der Aufhebung von Punkt. 4 des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses das Vorverfahren ein, in welchem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete. Der Bundesminister für (damals) Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärte gemäß Paragraph 22, VwGG seinen Eintritt in das Revisionsverfahren.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ausschließlich vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Betreiben eines Online-Shops und das dortige Anbieten von verwandten Erzeugnissen iSd § 1 Z 1e TNRSG gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TNRSG verstoße.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ausschließlich vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Betreiben eines Online-Shops und das dortige Anbieten von verwandten Erzeugnissen iSd Paragraph eins, Ziffer eins e, TNRSG gegen das Versandhandelsverbot gemäß Paragraph 2 a, TNRSG verstoße.
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Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2021/11/0162, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , VwGH 22.11.2023, Ra 2021/11/0162, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. April 2025, Ra 2024/11/0084, ausgeführt, dass die Verwirklichung des Deliktes des § 2a TNRSG (Verbot des Versandhandels) gemäß der Legaldefinition des § 1 Z 12 TNRSG erfordert, dass ein Versand bzw. eine Lieferung stattfanden. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. April 2025, Ra 2024/11/0084, ausgeführt, dass die Verwirklichung des Deliktes des Paragraph 2 a, TNRSG (Verbot des Versandhandels) gemäß der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 12, TNRSG erfordert, dass ein Versand bzw. eine Lieferung stattfanden. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
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Angesichts der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, nach denen die gegenständlichen Produkte auf der Webseite (nur) angeboten wurden, kann im Revisionsfall nicht zu Grunde gelegt werden, dass ein Versand oder eine Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen erfolgte. Anderes wird in der Revision auch nicht vorgebracht.
15
Zu den anderen, mit dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls aufgehobenen Spruchpunkten des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Juli 2025