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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag der H L, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Fristsetzungsantrag vom 10. März 2025 wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025 zurückgezogen.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
Vorliegend war daher infolge Zurückziehung des Fristsetzungsantrags das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Fr 2022/17/0002, mwN).Vorliegend war daher infolge Zurückziehung des Fristsetzungsantrags das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche , etwa VwGH 20.6.2022, Fr 2022/17/0002, mwN).
Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 20.5.2020, Fr 2020/22/0006, Rn. 3, mwN).Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa VwGH 20.5.2020, Fr 2020/22/0006, Rn. 3, mwN).
Wien, am 11. Juli 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025220006.F00Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025