1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, stellte im Jahr 2004 einen (auf ihren Ehemann bezogenen) Asylerstreckungsantrag nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG 1997). Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 ab. Mit Erkenntnis vom 12. April 2010 wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab.Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, stellte im Jahr 2004 einen (auf ihren Ehemann bezogenen) Asylerstreckungsantrag nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG 1997). Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 11, AsylG 1997 ab. Mit Erkenntnis vom 12. April 2010 wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab.
2
Am 16. Juni 2010 stellte die Revisionswerberin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 14. Jänner 2011 stellte die Revisionswerberin einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurück.
3
Am 9. August 2018 stellte die Revisionswerberin einen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge dessen an, mit einem finnischen „Schengenvisum C“ nach Österreich eingereist zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Finnland zuständig sei, erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Revisionswerberin und sprach aus, dass die Abschiebung nach Finnland zulässig sei.Am 9. August 2018 stellte die Revisionswerberin einen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge dessen an, mit einem finnischen „Schengenvisum C“ nach Österreich eingereist zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Finnland zuständig sei, erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Revisionswerberin und sprach aus, dass die Abschiebung nach Finnland zulässig sei.
4
Die Revisionswerberin entzog sich dem Vollzug der Überstellung nach Finnland, indem sie untertauchte und ab dem 10. Dezember 2018 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war.
5
Am 27. Februar 2020 stellte die Revisionswerberin den verfahrensgegenständlichen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie ihre bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht halte. Ferner sei sie im Dezember 2018 in ihren Herkunftsstaat gereist und dort von Unbekannten, die auf der Suche nach ihrem seit 2016 verschwundenen Ehemann seien, aufgesucht und mit dem Umbringen bzw. Haft bedroht worden.
6
Mit Bescheid vom 10. März 2021 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom 10. März 2021 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
8
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das BVwG damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, „ob es möglich sei, dass ein Elternteil auf Grund des Kindeswohl eines in Österreich lebenden, minderjährigen Kindes ein Aufenthaltsrecht erhalte, wenn das Aufenthaltsrecht des Kindes darauf beruht, dass dieses Elternteil das Kindeswohl verletzte, im konkreten Fall ein Aufenthaltsrecht als unbegleiteter Minderjähriger, nachdem es seine Mutter in Österreich zurückgelassen hatte“. Weiters fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „ob es einen nicht wesentlichen Verfahrensmangel bzw eine Fehlbezeichnung darstellt, wenn das [BFA] über einen während der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO gestellten Asylantrag entscheidet und nicht über den Antrag, für dessen Behandlung die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates nach der (DUBLIN III-VO) festgestellt wurde und nach Ablauf der Überstellungsfrist auf Österreich überging, oder ob es sich hiebei um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt“.
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Die vorliegende ordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis und übernimmt die Begründung des BVwG betreffend die Zulassung der ordentlichen Revision.
10
Sie erweist sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig:Sie erweist sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig:
11
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
13
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 29.11.2023, Ro 2023/14/0003, Rn. 12, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , etwa VwGH 29.11.2023, Ro 2023/14/0003, Rn. 12, mwN).
14
Weder das BVwG noch die Revision, die über die Wiedergabe der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus keine eigenen Ausführungen enthält, stellen mit den oben wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen einen Bezug zum konkreten Sachverhalt des Revisionsfalles her. Insofern wird auch nicht dargestellt, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte.
15
Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 5.5.2025, Ro 2025/06/0008, Rn. 7, mwN).Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , VwGH 5.5.2025, Ro 2025/06/0008, Rn. 7, mwN).
16
Da die Revision somit zu der vom BVwG als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen enthält und sie auch nicht gesondert darlegt, dass die Lösung des Falles von einer anderen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, eignet sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit zu der vom BVwG als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen enthält und sie auch nicht gesondert darlegt, dass die Lösung des Falles von einer anderen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, eignet sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2025