TE Vwgh Beschluss 2025/7/14 Ra 2024/18/0738

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Veröffentlicht am 14.07.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R A, vertreten durch Mag. Gabriela Kohlenberger als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Barnabitengasse 3/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024, W185 2295477-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Dem Revisionswerber, einem staatenlosen Palästinenser aus dem Gazastreifen, wurde nach der Aktenlage am 8. Juni 2023 in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 20. November 2023 stellte er in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, nicht in Griechenland leben zu wollen, weil es dort keine Arbeit gebe und die Lebensumstände schlecht seien.
2
Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 21. Juni 2024 gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben habe. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 21. Juni 2024 gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben habe. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass der Revisionswerber in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Eine Verletzung der nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers sei nicht anzunehmen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass der Revisionswerber in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Eine Verletzung der nach Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers sei nicht anzunehmen.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4921/2024-11, ablehnte und sie in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe sein Erkenntnis mangelhaft begründet und zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst Begründungsmängel vor. Das BVwG habe nicht beachtet, dass das griechische HELIOS-Programm - und damit das letzte verbliebene Unterstützungsprogramm für international Schutzberechtigte - im September 2024 eingestellt worden sei. Nunmehr sei es aufgrund der bürokratischen Hürden für Schutzberechtigte nicht mehr möglich, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzubauen.
10
Das BVwG hat sich jedoch abgesehen vom erwähnten Hilfsprogramm vertretbar auch auf andere Umstände zur Verneinung einer Verletzung der Rechte des Revisionswerbers nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC bei Rückkehr nach Griechenland gestützt (vgl. zu den diesbezüglichen Leitlinien VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0085). So gründete das BVwG seine Erwägungen wesentlich darauf, dass der Revisionswerber, der ein gesunder Mann sei, auf Lesbos bei einer Hilfsorganisation untergebracht gewesen und nach einem kurzen Aufenthalt in Athen auch wieder dort untergekommen sei. Zwar seien Schutzberechtigte durchaus mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft oder Arbeitsmarkt konfrontiert, diese seien allerdings angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar.Das BVwG hat sich jedoch abgesehen vom erwähnten Hilfsprogramm vertretbar auch auf andere Umstände zur Verneinung einer Verletzung der Rechte des Revisionswerbers nach Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC bei Rückkehr nach Griechenland gestützt vergleiche , zu den diesbezüglichen Leitlinien VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0085). So gründete das BVwG seine Erwägungen wesentlich darauf, dass der Revisionswerber, der ein gesunder Mann sei, auf Lesbos bei einer Hilfsorganisation untergebracht gewesen und nach einem kurzen Aufenthalt in Athen auch wieder dort untergekommen sei. Zwar seien Schutzberechtigte durchaus mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft oder Arbeitsmarkt konfrontiert, diese seien allerdings angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar.
11
Vor dem Hintergrund dieser - unabhängig von der Frage der Existenz des HELIOS-Programmes - für sich tragfähigen Erwägungen gelingt es der Revision nicht, aufzuzeigen, dass das Erkenntnis des BVwG mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre.
12
Soweit die Revision des Weiteren eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungspflicht im - wie hier - Zulassungsverfahren besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG folgt. Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung dazu aufgestellten rechtlichen Leitlinien (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.Soweit die Revision des Weiteren eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungspflicht im - wie hier - Zulassungsverfahren besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG folgt. Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung dazu aufgestellten rechtlichen Leitlinien vergleiche , dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180738.L00

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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