TE Vwgh Beschluss 2025/7/14 Fr 2025/12/0022

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Veröffentlicht am 14.07.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der M S in G, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Ansprüche nach dem B-GlBG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung setzen, wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. Juli 2023 wies die Landespolizeidirektion Steiermark die Anträge der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem B-GlBG, auf Feststellung des „zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentganges“ sowie auf Zahlung der „Kosten für die Geltendmachung der berechtigten Ansprüche der Antragstellerin“ ab.
2
Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die am 4. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3
Mit dem am 20. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten, als „Fristsetzungsantrag gem Art 133 Abs 1 Z 2 iVm Abs 7 B-VG“ bezeichneten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, „der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung setzen.“Mit dem am 20. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten, als „Fristsetzungsantrag gem Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG“ bezeichneten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, „der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung setzen.“
4
Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Nach § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht - in der Regel - binnen sechs Monaten entschieden hat. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 VwGG hat der Fristsetzungsantrag die Bezeichnung des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird, zu enthalten.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Nach Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht - in der Regel - binnen sechs Monaten entschieden hat. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, VwGG hat der Fristsetzungsantrag die Bezeichnung des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird, zu enthalten.
5
Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 23.6.2022, Fr 2022/04/0009, mwN). So hat ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VwGG unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten.Die klaren Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie des Paragraph 38, VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 23.6.2022, Fr 2022/04/0009, mwN). So hat ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, VwGG unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten.
6
Im Gegensatz dazu strebt die Antragstellerin mit dem von einem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz ausdrücklich die Setzung einer Frist zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung an. Eine solche Entscheidung kann mit einem Fristsetzungsantrag nicht erreicht werden.
7
Eine Umdeutung des Begehrens dahin, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12. Juli 2023 eine Frist zu setzen, kommt selbst unter Bedachtnahme auf die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Fristsetzungsantrag gem Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs 7 B-VG“ angesichts der unmissverständlichen, von ihrem anwaltlichen Rechtsvertreter verfassten Formulierung nicht in Betracht (vgl erneut zu alldem VwGH 23.6.2022, Fr 2022/04/0009, mwN).Eine Umdeutung des Begehrens dahin, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12. Juli 2023 eine Frist zu setzen, kommt selbst unter Bedachtnahme auf die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Fristsetzungsantrag gem Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG“ angesichts der unmissverständlichen, von ihrem anwaltlichen Rechtsvertreter verfassten Formulierung nicht in Betracht vergleiche , erneut zu alldem VwGH 23.6.2022, Fr 2022/04/0009, mwN).
8
Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung setzen, war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung setzen, war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025120022.F00

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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