TE Vwgh Beschluss 2025/7/15 Ra 2025/06/0180

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Veröffentlicht am 15.07.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des W G B, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. Februar 2024, 1. LVwG-327-11/2023-R8, 2. LVwG-318-111/2023-R8, und 3. LVwG-414-18/2023-R8, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird - soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes II. des Bescheides der belangten Behörde vom 28. August 2023 betreffend einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz mit einer näher ausgeführten Maßgabe wendet - zurückgewiesen.Die Revision wird - soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 28. August 2023 betreffend einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Baugesetz mit einer näher ausgeführten Maßgabe wendet - zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2023, mit welchem dem Revisionswerber in Spruchpunkt II. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend ein näher genanntes Gebäude in der KG. B. gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz (BauG) aufgetragen worden war, mit einer vorliegend nicht relevanten Maßgabe keine Folge und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2023, mit welchem dem Revisionswerber in Spruchpunkt römisch zwei. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend ein näher genanntes Gebäude in der KG. B. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Baugesetz (BauG) aufgetragen worden war, mit einer vorliegend nicht relevanten Maßgabe keine Folge und erklärte eine Revision für unzulässig.
2
In der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird unter „D.)Revisionspunkte“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich „in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten
-
auf Durchführung eines Verfahrens, das den gesetzlichen Erfordernissen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, insbesondere in seinen Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRC verletzt;auf Durchführung eines Verfahrens, das den gesetzlichen Erfordernissen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, insbesondere in seinen Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC verletzt;
-
dass die Angelegenheit vor einem Gericht mündlich verhandelt wird, verletzt;
-
sowie in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.“
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 15.5.2025, Ra 2025/06/0117, Rn. 6, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 15.5.2025, Ra 2025/06/0117, Rn. 6, mwN).
4
Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf ein faires Verfahren sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0146, Rn. 4, mwN).Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf ein faires Verfahren sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0146, Rn. 4, mwN).

Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC stützt, wurde weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass das bekämpfte Erkenntnis in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union ergangen wäre (vgl. etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0109).Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf Artikel 47, GRC stützt, wurde weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass das bekämpfte Erkenntnis in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union ergangen wäre vergleiche , etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0109).

5
Mit dem Recht auf eine mündliche Verhandlung bezeichnete der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. nochmals VwGH 15.5.2025, Ra 2025/06/0117, Rn. 7, mwN).Mit dem Recht auf eine mündliche Verhandlung bezeichnete der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , nochmals VwGH 15.5.2025, Ra 2025/06/0117, Rn. 7, mwN).
6
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060180.L00

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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