1
Mit Bescheid des Bürgermeisters von W vom 11. April 2024 wurde der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Änderung eines näherbezeichneten, bereits bewilligten Bauvorhabens gemäß § 18 Abs. 7 iVm § 30 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) erteilt. Die gegen dieses Bauvorhaben u.a. vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters von W vom 11. April 2024 wurde der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Änderung eines näherbezeichneten, bereits bewilligten Bauvorhabens gemäß Paragraph 18, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 30, Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) erteilt. Die gegen dieses Bauvorhaben u.a. vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2024, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters von W vom 11. April 2024, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3, § 18 Abs. 7, § 21 und § 30 Abs. 1 Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2024, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters von W vom 11. April 2024, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 21 und Paragraph 30, Absatz eins, Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
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Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision in der er als Revisionspunkt vorbringt, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erteilung einer Baubewilligung entgegen dem Bgld. BauG deshalb verletzt, da die „subjektiven öffentlichen Rechte gemäß § 3 Z 1 (Flächenwidmung), Z 4 (Orts- und Landschaftsbild), Z 5 (Beeinträchtigungen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen)“ verletzt worden seien. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision in der er als Revisionspunkt vorbringt, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erteilung einer Baubewilligung entgegen dem Bgld. BauG deshalb verletzt, da die „subjektiven öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, (Flächenwidmung), Ziffer 4, (Orts- und Landschaftsbild), Ziffer 5, (Beeinträchtigungen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen)“ verletzt worden seien. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
6
Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele wiederum etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , für viele wiederum etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
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Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers infolge des Verlustes seiner Parteistellung im behördlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers infolge des Verlustes seiner Parteistellung im behördlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juli 2025