TE Vwgh Beschluss 2025/7/15 Ra 2024/01/0297

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Veröffentlicht am 15.07.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VStG §35
VStG §36
VStG §36 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/01/0298 B 15.07.2025
Ra 2024/01/0299 B 15.07.2025
Ra 2024/01/0300 B 15.07.2025
Ra 2024/01/0301 B 15.07.2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juli 2024, Zl. VGW-102/076/15752/2023-7, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen einer Festnahme und Anhaltung nach § 35 und § 36 VStG iVm dem Versammlungsgesetz 1953 (mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juli 2024, Zl. VGW-102/076/15752/2023-7, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen einer Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 35 und Paragraph 36, VStG in Verbindung mit dem Versammlungsgesetz 1953 (mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht Wien infolge einer vom Mitbeteiligten gegen seine Festnahme am 4. November 2023, um 14.08 Uhr und anschließende Anhaltung bis 22.40 Uhr im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände (PAZ), erhobenen Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die „Festnahme des [Mitbeteiligten] am 04.11.2023“ gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG für rechtswidrig (I.), verpflichtete den Bund zur Leistung von näher bezeichnetem Aufwandersatz, wies den Antrag des Mitbeteiligten auf Fahrtkostenersatz ab (II.) und erklärte die Revision für unzulässig (III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht Wien infolge einer vom Mitbeteiligten gegen seine Festnahme am 4. November 2023, um 14.08 Uhr und anschließende Anhaltung bis 22.40 Uhr im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände (PAZ), erhobenen Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die „Festnahme des [Mitbeteiligten] am 04.11.2023“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG für rechtswidrig (römisch eins.), verpflichtete den Bund zur Leistung von näher bezeichnetem Aufwandersatz, wies den Antrag des Mitbeteiligten auf Fahrtkostenersatz ab (römisch zwei.) und erklärte die Revision für unzulässig (römisch drei.).
2
Begründend ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis von der Rechtskonformität der - auf den Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG iVm § 14 Abs. 1 und § 19 Versammlungsgesetz 1953 gestützten - Festnahme des Mitbeteiligten aus, erachtete jedoch die „Aufrechterhaltung der Festnahme“ im PAZ bis 22.40 Uhr gemäß § 36 Abs. 1 VStG aus näher dargelegten Erwägungen für rechtswidrig.Begründend ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis von der Rechtskonformität der - auf den Festnahmegrund des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 19, Versammlungsgesetz 1953 gestützten - Festnahme des Mitbeteiligten aus, erachtete jedoch die „Aufrechterhaltung der Festnahme“ im PAZ bis 22.40 Uhr gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VStG aus näher dargelegten Erwägungen für rechtswidrig.
3
Dagegen erhob die belangte Behörde die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie auf Kostenersatz, in welcher auch näher vorgebracht wird, aus welchen Gründen die Revision unzulässig sei.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Festnahme (nach § 35 VStG) und die folgende Anhaltung (nach § 36 leg. cit.) stellen einen (einheitlichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der bei den Verwaltungsgerichten gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden kann.Die Festnahme (nach Paragraph 35, VStG) und die folgende Anhaltung (nach Paragraph 36, leg. cit.) stellen einen (einheitlichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der bei den Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angefochten werden kann.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes muss aber zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in § 36 Abs. 1 VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Umgekehrt setzt die Rechtmäßigkeit des gesamten - aus Festnahme und Anhaltung bestehenden - einheitlichen Aktes aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (der Anhaltung zu Grunde liegenden) Festnahme voraus; die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung (vgl. zum Ganzen VwGH 22.10.2024, Ra 2024/01/0289, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes muss aber zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in Paragraph 36, Absatz eins, VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Umgekehrt setzt die Rechtmäßigkeit des gesamten - aus Festnahme und Anhaltung bestehenden - einheitlichen Aktes aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (der Anhaltung zu Grunde liegenden) Festnahme voraus; die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung vergleiche , zum Ganzen VwGH 22.10.2024, Ra 2024/01/0289, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

8
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die Formulierung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses vorweg klarzustellen, dass sich aus der Entscheidungsbegründung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht nicht die eigentliche (auf § 35 Z 3 VStG gestützte) Festnahme, sondern ausschließlich die (weitere) Anhaltung des Mitbeteiligten gemäß § 36 Abs. 1 VStG für rechtswidrig erachtete. Im letztgenannten Sinn ist daher die spruchgemäß erfolgte Erklärung der „Festnahme“ des Mitbeteiligten für rechtswidrig zu verstehen (vgl. zur Heranziehung der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts als Auslegungshilfe, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf, etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN); dagegen richtet sich auch die vorliegende Amtsrevision.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die Formulierung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses vorweg klarzustellen, dass sich aus der Entscheidungsbegründung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht nicht die eigentliche (auf Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gestützte) Festnahme, sondern ausschließlich die (weitere) Anhaltung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VStG für rechtswidrig erachtete. Im letztgenannten Sinn ist daher die spruchgemäß erfolgte Erklärung der „Festnahme“ des Mitbeteiligten für rechtswidrig zu verstehen vergleiche , zur Heranziehung der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts als Auslegungshilfe, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf, etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN); dagegen richtet sich auch die vorliegende Amtsrevision.
9
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).
10
Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „II.A.2. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision in Hinblick auf Art 133 Abs 4 B-VG (in gesonderter Darstellung gemäß § 28 Abs 3 VwGG)“ umfänglichen Darlegungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe vermengen und zudem nahezu die gesamten im Rahmen der Rechtsrüge zu tätigenden Ausführungen enthalten, nicht (vgl. zu einer ähnlichen außerordentlichen Revision der belangten Behörde jüngst VwGH 7.5.2025, Ra 2025/01/0098, mwN).Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „II.A.2. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision in Hinblick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG (in gesonderter Darstellung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG)“ umfänglichen Darlegungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe vermengen und zudem nahezu die gesamten im Rahmen der Rechtsrüge zu tätigenden Ausführungen enthalten, nicht vergleiche , zu einer ähnlichen außerordentlichen Revision der belangten Behörde jüngst VwGH 7.5.2025, Ra 2025/01/0098, mwN).
11
Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH Ra 2025/01/0098, mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , abermals VwGH Ra 2025/01/0098, mwN).
12
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
13
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010297.L00

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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