1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 24. August 2023 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO schuldig erkannt, weil er am 16. Oktober 2022 um 10:07 Uhr in der Gemeinde Techelsberg am Wörthersee, Südautobahn A2, bei Streckenkilometer 339,643 in Fahrtrichtung Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 620,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 4 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 62,-- festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 24. August 2023 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO schuldig erkannt, weil er am 16. Oktober 2022 um 10:07 Uhr in der Gemeinde Techelsberg am Wörthersee, Südautobahn A2, bei Streckenkilometer 339,643 in Fahrtrichtung Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 620,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 4 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 62,-- festgesetzt.
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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 124,-- und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
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In seinen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber zur Tatzeit am Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er sei mit seiner Lebensgefährtin, welche sich am Beifahrersitz befunden habe, von Wernberg in die Steiermark unterwegs gewesen. Bei Kilometer 340,75 befinde sich auf der Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien eine „100 km/h Beschränkung“. Am Tattag sei der Revisionswerber nach dieser Geschwindigkeitsbeschränkung von der Autobahn abgefahren, nämlich zur Raststation Wörthersee-Rast, in deren Bereich eine „30 km/h Zone“ verordnet gewesen sei. Nach dem Toilettengang der Lebensgefährtin sei der Revisionswerber wieder auf die Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien aufgefahren. Bei der Auffahrt befinde sich das Vorschriftszeichen, welches das Ende der 30 km/h Zone ausweise. Andere Vorschriftszeichen, die auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn hinweisen würden, befänden sich im Bereich der Auffahrt auf die Südautobahn A2 von der Raststation kommend in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 340 nicht. Es sei nur noch ein „Vorrang Geben Zeichen“ bei der Auffahrt aufgestellt. Bei Kilometer 339,643 auf der Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien habe der amtshandelnde Meldungsleger gemeinsam mit seinem Kollegen Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen. Dabei sei auch das Fahrzeug des Revisionswerbers zum Tatzeitpunkt gemessen worden, wobei die Messung mit einem geeichten Lasermessgerät eine Geschwindigkeit von 158 km/h - nach Abzug der Messtoleranz 153 km/h - ergeben habe. 63 Meter nach der Geschwindigkeitsmessung bei Kilometer 339,58 befinde sich das Vorschriftszeichen, das das Ende der 100 km/h Beschränkung auf der Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien vorgebe. Dieses Vorschriftszeichen habe der Revisionswerber erst wahrgenommen, als er schon auf der Höhe der messenden Beamten gewesen sei.
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Beweiswürdigend stützte das Verwaltungsgericht die getroffenen Feststellungen auf den Verwaltungsstrafakt sowie die Angaben des Revisionswerbers, seiner Lebensgefährtin und der einschreitenden Beamten in der mündlichen Verhandlung.
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Nach Darstellung der Rechtslage und näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, fahre „man in eine Zone aus einem Gebiet ohne besondere Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO ein, so [müsse] man wohl auch davon ausgehen können, dass ... beim Verlassen dieser Zone - sofern nicht besonders kenntlich gemacht - keine Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO gelten [könne]“. Umgekehrt könne man auch davon ausgehen, dass eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO beim Einfahren in eine Zonenbeschränkung - sofern man den Straßenzug nicht verlasse - beim Verlassen der Zone nach wie vor in Geltung stehe, da sie nicht durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 10b StVO beendet worden sei. Im Ergebnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber die ihm angelastete Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe.Nach Darstellung der Rechtslage und näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, fahre „man in eine Zone aus einem Gebiet ohne besondere Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ein, so [müsse] man wohl auch davon ausgehen können, dass ... beim Verlassen dieser Zone - sofern nicht besonders kenntlich gemacht - keine Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gelten [könne]“. Umgekehrt könne man auch davon ausgehen, dass eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO beim Einfahren in eine Zonenbeschränkung - sofern man den Straßenzug nicht verlasse - beim Verlassen der Zone nach wie vor in Geltung stehe, da sie nicht durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO beendet worden sei. Im Ergebnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber die ihm angelastete Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend macht, dem Revisionswerber könne die ihm zur Last gelegte Übertretung zwar in objektiver, nicht aber in subjektiver Hinsicht angelastet werden.
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Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich schon aus dem genannten Zulässigkeitsgrund als zulässig; sie ist auch begründet.
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Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen und diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (§ 44 Abs. 1 StVO). Derartige Vorschriftszeichen (vgl. § 52 StVO) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (§ 51 Abs. 1 StVO). § 52 lit. a Z 10b StVO sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11 StVO zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind. Nach dem Gesetzestext ist die Beendigung einer in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung daher durch entsprechende Vorschriftszeichen kundzumachen (vgl. dazu VwGH 6.3.2025, Ra 2024/02/0106, Rn. 20f).Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen und diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (Paragraph 44, Absatz eins, StVO). Derartige Vorschriftszeichen vergleiche , Paragraph 52, StVO) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (Paragraph 51, Absatz eins, StVO). Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11, StVO zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind. Nach dem Gesetzestext ist die Beendigung einer in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung daher durch entsprechende Vorschriftszeichen kundzumachen vergleiche , dazu VwGH 6.3.2025, Ra 2024/02/0106, Rn. 20f). 10
Nach § 52 lit. a Z 11a StVO zeigt das Zeichen „Zonenbeschränkung“ den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt. Nach § 52 lit. a Z 11b StVO zeigt das Zeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“ das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO zeigt das Zeichen „Zonenbeschränkung“ den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt. Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO zeigt das Zeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“ das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Ziffer 11 a,) angebracht werden.
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Im vorliegenden Fall ordnete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) je durch Verordnung auf der Südautobahn A2 in beiden Fahrtrichtungen im Bereich von Kilometer 339,58 bis Kilometer 340,74 die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung sowie bei Kilometer 340,00 auf der Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien auf dem Gelände der Raststation Wörthersee die in Rede stehende Zonenbeschränkung an, in die im Revisionsverfahren Einsicht genommen wurden.
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Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass der Revisionswerber am Tattag zur Tatzeit als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs bei Kilometer 339,643 auf der Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien mit einer Fahrgeschwindigkeit von 158 km/h (nach Abzug der Messtoleranz 153 km/h) unterwegs gewesen ist. Nicht strittig ist auch, dass der Revisionswerber unmittelbar nach der bei Kilometer 340,74 auf der Südautobahn A2 in Richtung Wien kundgemachten 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung iSd § 52 lit. a Z 10a StVO von der Autobahn zur Raststation Wörthersee-Rast abgefahren ist und am Beginn dieses Raststättenbereichs eine 30 km/h-Zonenbeschränkung iSd § 52 lit. a Z 11a StVO und am Ende des Raststättenbereichs, kurz vor der Wiederauffahrt auf die Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien, das Ende dieser Zonenbeschränkung mit Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 11b StVO kundgemacht war. Eine Ausschilderung der 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung befindet sich vor bzw. nach der Wiederauffahrt hingegen nicht.Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass der Revisionswerber am Tattag zur Tatzeit als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs bei Kilometer 339,643 auf der Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien mit einer Fahrgeschwindigkeit von 158 km/h (nach Abzug der Messtoleranz 153 km/h) unterwegs gewesen ist. Nicht strittig ist auch, dass der Revisionswerber unmittelbar nach der bei Kilometer 340,74 auf der Südautobahn A2 in Richtung Wien kundgemachten 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung iSd Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO von der Autobahn zur Raststation Wörthersee-Rast abgefahren ist und am Beginn dieses Raststättenbereichs eine 30 km/h-Zonenbeschränkung iSd Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO und am Ende des Raststättenbereichs, kurz vor der Wiederauffahrt auf die Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien, das Ende dieser Zonenbeschränkung mit Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO kundgemacht war. Eine Ausschilderung der 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung befindet sich vor bzw. nach der Wiederauffahrt hingegen nicht.
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Die vorliegende Revision stellt das Vorliegen des objektiven Tatbestands der dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretung der Geschwindigkeitsüberschreitung am Tattag zur Tatzeit am Tatort nicht in Abrede. Sie rügt jedoch, dass ihm dies in subjektiver Hinsicht aus mehreren Gründen nicht angelastet werden könne. Dass die auf der Südautobahn A2 in Fahrtrichtung Wien für eine Strecke von 1,17 km verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nämlich über den weitläufigen Raststättenbereich hinaus, in dem bei der Einfahrt eine Zonenbeschränkung angeordnet und diese bei der Ausfahrt wieder aufgehoben worden sei, bei der Wiederauffahrt auf die Autobahn weitergelten solle bzw. tatsächlich gelte, sei weder im Raststättenbereich noch am Ende des Raststättenbereichs entsprechend beschildert oder sonst für den Revisionswerber erkennbar gewesen.
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Dieses Vorbringen, das bereits vergleichbar im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung erstattet wurde und damit nicht unter das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot fällt, führt die Revision im Ergebnis zum Erfolg.Dieses Vorbringen, das bereits vergleichbar im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung erstattet wurde und damit nicht unter das sich aus Paragraph 41, VwGG ergebende Neuerungsverbot fällt, führt die Revision im Ergebnis zum Erfolg.
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Zum einen ist die Revision damit im Recht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den vom Revisionswerber ins Treffen geführten örtlichen Gegebenheiten des Raststättenbereichs auseinandergesetzt hat. Ausgehend davon ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe davon ausgehen müssen, dass die vor der Einfahrt in das Raststättengelände angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn der A2 auch nach der Wiederauffahrt auf diese Richtungsfahrbahn noch immer gelte, mangelhaft begründet. So lässt sich nicht erkennen, ob die Autobahnstrecke ab der Einfahrt in das Raststättenareal für den Revisionswerber bei Wiederauffahrt auf die Richtungsfahrbahn nach Wien einsehbar war, sodass er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen können und müssen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn nach Wien auch ohne nochmalige Kundmachung im Bereich der Wiederauffahrt aus der Raststätte weiter in Geltung stand. In Ermangelung derartiger Feststellungen ist es möglich, dass der Revisionswerber über die Weitergeltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A2 im Unklaren war, konnte die Geschwindigkeitsbeschränkung doch in jenem Bereich, der für ihn allenfalls nicht einsehbar war, geändert (erhöht, reduziert oder ganz aufgehoben) worden sein. In einer solchen Konstellation könnte ihm, wie er zu Recht geltend macht, die Überschreitung der (beschränkten) Geschwindigkeit von 100 km/h nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es wäre vielmehr zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er - subjektiv - von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gemäß § 20 Abs. 2 StVO ausgehen durfte und es wäre im Strafverfahren diese Geschwindigkeit zu der tatsächlich gefahrenen Fahrgeschwindigkeit von (unstrittig) 153 km/h in Relation zu setzen gewesen.Zum einen ist die Revision damit im Recht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den vom Revisionswerber ins Treffen geführten örtlichen Gegebenheiten des Raststättenbereichs auseinandergesetzt hat. Ausgehend davon ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe davon ausgehen müssen, dass die vor der Einfahrt in das Raststättengelände angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn der A2 auch nach der Wiederauffahrt auf diese Richtungsfahrbahn noch immer gelte, mangelhaft begründet. So lässt sich nicht erkennen, ob die Autobahnstrecke ab der Einfahrt in das Raststättenareal für den Revisionswerber bei Wiederauffahrt auf die Richtungsfahrbahn nach Wien einsehbar war, sodass er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen können und müssen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn nach Wien auch ohne nochmalige Kundmachung im Bereich der Wiederauffahrt aus der Raststätte weiter in Geltung stand. In Ermangelung derartiger Feststellungen ist es möglich, dass der Revisionswerber über die Weitergeltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A2 im Unklaren war, konnte die Geschwindigkeitsbeschränkung doch in jenem Bereich, der für ihn allenfalls nicht einsehbar war, geändert (erhöht, reduziert oder ganz aufgehoben) worden sein. In einer solchen Konstellation könnte ihm, wie er zu Recht geltend macht, die Überschreitung der (beschränkten) Geschwindigkeit von 100 km/h nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es wäre vielmehr zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er - subjektiv - von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO ausgehen durfte und es wäre im Strafverfahren diese Geschwindigkeit zu der tatsächlich gefahrenen Fahrgeschwindigkeit von (unstrittig) 153 km/h in Relation zu setzen gewesen.
16
Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden musste.Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden musste.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.
18
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juli 2025