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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W Z in K, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA nach dem Ärztegesetz 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 17. Juli 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025110002.F00Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025