TE Vwgh Beschluss 2025/7/21 Ra 2025/06/0194

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Veröffentlicht am 21.07.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der V S und 2. der A R D, beide vertreten durch die Kapp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz-Seiersberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. April 2025, LVwG 50.39-405/2025-10, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtsenates der Stadt G. (belangte Behörde) vom 25. November 2024, mit welchem der - ein Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. betreffende - Antrag der Revisionswerberinnen auf baubehördliche Bewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Zubau von Gaupen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Stadtsenates der Stadt G. (belangte Behörde) vom 25. November 2024, mit welchem der - ein Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. betreffende - Antrag der Revisionswerberinnen auf baubehördliche Bewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Zubau von Gaupen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (römisch zwei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die Revisionswerberinnen erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren subjektiven Rechten auf Erteilung der baubehördlichen Genehmigung ihres abgeänderten Bauansuchens vom 17.01.2024 gemäß § 29 Stmk BauG sowie Beachtung der Erleichterungen nach § 97 Stmk BauG, richtige Anwendung des § 68 AVG ‚entschiedener Sache‘ bzw richtige Anwendung des § 43 Abs 4 Stmk BauG“ verletzt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die Revisionswerberinnen erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren subjektiven Rechten auf Erteilung der baubehördlichen Genehmigung ihres abgeänderten Bauansuchens vom 17.01.2024 gemäß Paragraph 29, Stmk BauG sowie Beachtung der Erleichterungen nach Paragraph 97, Stmk BauG, richtige Anwendung des Paragraph 68, AVG ‚entschiedener Sache‘ bzw richtige Anwendung des Paragraph 43, Absatz 4, Stmk BauG“ verletzt.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, oder auch 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, oder auch 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Bauwilligungsantrages bestätigt wurde, könnten die Revisionswerberinnen demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329; 9.9.2024, Ra 2024/06/0102; oder auch nochmals 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, jeweils mwN). Dieses Recht wird in der vorliegenden Revision jedoch nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Bauwilligungsantrages bestätigt wurde, könnten die Revisionswerberinnen demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein vergleiche , für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329; 9.9.2024, Ra 2024/06/0102; oder auch nochmals 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, jeweils mwN). Dieses Recht wird in der vorliegenden Revision jedoch nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.
7
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins römisch fünf, w, G, G, zurückzuweisen.
8
Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. für viele etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/06/0018, mwN).Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist vergleiche , für viele etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/06/0018, mwN).
9
Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Auslegung eines konkreten Bescheides ebenso wie die Auslegung einer konkreten Parteienerklärung grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft und sich in diesem Zusammenhang jeweils nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen könnte, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. für viele etwa nochmals VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191; bzw. 31.8.2022, Ra 2022/06/0119, jeweils mwN). Dass diese Beurteilungen in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2023, mit welchem ein Antrag der Revisionswerberinnen auf Zubau von Gaupen zum gegenständlichen Gebäude bereits abgewiesen worden war, bzw. in Bezug auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zubau von Gaupen fallbezogen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären, zeigen die Zulässigkeitsgründe der Revision nicht auf. Die Revision wäre daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Auslegung eines konkreten Bescheides ebenso wie die Auslegung einer konkreten Parteienerklärung grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft und sich in diesem Zusammenhang jeweils nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellen könnte, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre vergleiche , für viele etwa nochmals VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191; bzw. 31.8.2022, Ra 2022/06/0119, jeweils mwN). Dass diese Beurteilungen in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2023, mit welchem ein Antrag der Revisionswerberinnen auf Zubau von Gaupen zum gegenständlichen Gebäude bereits abgewiesen worden war, bzw. in Bezug auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zubau von Gaupen fallbezogen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären, zeigen die Zulässigkeitsgründe der Revision nicht auf. Die Revision wäre daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060194.L00

Im RIS seit

19.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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