1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2024, mit welchem der Berufungsantrag der revisionswerbenden Parteien auf „Feststellung der Privatheit“ eines näher genannten Grundstückes [gemäß § 40 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972)] abgewiesen und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt sowie der Berufungsantrag auf Feststellung, dass dem genannten Grundstück „keine Verkehrsbedeutung iSv § 41 Abs 1 Sbg LStG zukommt“, als unzulässig zurückgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2024, mit welchem der Berufungsantrag der revisionswerbenden Parteien auf „Feststellung der Privatheit“ eines näher genannten Grundstückes [gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972)] abgewiesen und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bestätigt sowie der Berufungsantrag auf Feststellung, dass dem genannten Grundstück „keine Verkehrsbedeutung iSv Paragraph 41, Absatz eins, Sbg LStG zukommt“, als unzulässig zurückgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
5
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe den Zulässigkeitsausspruch (§ 25a Abs. 1 VwGG) mangelhaft begründet, die Begründungspflicht (§ 29 VwGVG) verletzt, „fehlerhaft“ eine „res judicata“ gemäß § 68 AVG angenommen, das Parteiengehör verletzt und eine Beweisaufnahme unterlassen, den Feststellungsantrag gemäß § 41 LStG. 1972 „fehlerhaft“ zurückgewiesen und die Verpflichtung zur meritorischen Entscheidung missachtet, weshalb das angefochtene Erkenntnis aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit a, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sei.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe den Zulässigkeitsausspruch (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG) mangelhaft begründet, die Begründungspflicht (Paragraph 29, VwGVG) verletzt, „fehlerhaft“ eine „res judicata“ gemäß Paragraph 68, AVG angenommen, das Parteiengehör verletzt und eine Beweisaufnahme unterlassen, den Feststellungsantrag gemäß Paragraph 41, LStG. 1972 „fehlerhaft“ zurückgewiesen und die Verpflichtung zur meritorischen Entscheidung missachtet, weshalb das angefochtene Erkenntnis aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sei.
6
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 13.5.2025, Ra 2023/06/0173 bis 0175, Rn. 11f, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 13.5.2025, Ra 2023/06/0173 bis 0175, Rn. 11f, mwN).
7
Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründungen stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar. Es wird nicht vorgebracht, welche konkrete - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründungen stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) dar. Es wird nicht vorgebracht, welche konkrete - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
8
Im Übrigen führt der Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0157, Rn. 19, mwN).Im Übrigen führt der Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche , etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0157, Rn. 19, mwN). Soweit Verfahrensfehler (etwa die mangelhafte Trennung von Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung, dislozierte Feststellungen, die Verletzung des Parteiengehörs und eine unterlassene Beweisaufnahme, eine widersprüchliche Argumentation zur Verkehrsbedeutung oder Verfahrensfehler bei der Zurückweisung) behauptet werden, wird deren Relevanz nicht dargetan (vgl. dazu etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0106 bis 0107, Rn. 7, mwN).Soweit Verfahrensfehler (etwa die mangelhafte Trennung von Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung, dislozierte Feststellungen, die Verletzung des Parteiengehörs und eine unterlassene Beweisaufnahme, eine widersprüchliche Argumentation zur Verkehrsbedeutung oder Verfahrensfehler bei der Zurückweisung) behauptet werden, wird deren Relevanz nicht dargetan vergleiche , dazu etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0106 bis 0107, Rn. 7, mwN).
9
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2025