RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0029

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
65/02 Besonderes Pensionsrecht
66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASRÄG 1997;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §91 Abs1 Z1;
ASVG §91 Abs1 Z2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs4;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1998/I/139;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 lita;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb idF 2002/I/087;
TeilpensionsG 1997 §3 Abs3 idF 2000/I/142;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die vom Beamten vorgelegten Einkommensteuerbescheide entfalteten für die Frage der Auslegung der Begriffe "selbständig" oder "unselbständig" nach § 1 Z. 4 Teilpensionsgesetz keine Bedeutung, zumal die Auslegung dieser Begriffe des Teilpensionsgesetzes im systematischen Zusammenhang mit den im vorliegenden Erkenntnis genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, in Anbetracht der Behauptungen des Beamten über die Art seiner Erwerbstätigkeit sowie über Werbungskosten basierend auf einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren nachvollziehbar begründete Feststellungen über das Verhältnis zwischen ihm und einer Fachhochschule zu treffen, um anhand solcher Feststellungen - vorerst unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit - die Lehrtätigkeit des Beamten einem der in Rede stehenden Tatbestände des § 1 Z. 4 Teilpensionsgesetz zu unterstellen und an Hand dessen die Maßgeblichkeit der vom Beamten behaupteten Aufwendungen (Werbungskosten) zu prüfen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120029.X03

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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