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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag der Dr. A H in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ruhebezug, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 240,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 21. Juli 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025120017.F00Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025