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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Dezember 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe § 7 Abs. 3 StVO und § 20 Abs. 2 StVO übertreten. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 6 Stunden) und eine Geldstrafe von € 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 11 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Dezember 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe Paragraph 7, Absatz 3, StVO und Paragraph 20, Absatz 2, StVO übertreten. Über ihn wurden gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 6 Stunden) und eine Geldstrafe von € 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 11 Stunden) verhängt.
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Die dagegen mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2025 vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2025 als verspätet zurück.
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Aufgrund der Eingabe des Revisionswerbers vom 11. Februar 2025, die als rechtzeitiger Vorlageantrag gewertet wurde, wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Aufgrund der Eingabe des Revisionswerbers vom 11. Februar 2025, die als rechtzeitiger Vorlageantrag gewertet wurde, wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe des Revisionswerbers, die als außerordentliche Revision zu beurteilen ist. Diese ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von bis zu € 726,-- lediglich Geldstrafen von € 65,-- und € 76,-- verhängt wurden.Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von bis zu € 726,-- lediglich Geldstrafen von € 65,-- und € 76,-- verhängt wurden.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.4.2025, Ra 2025/02/0056, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 3.4.2025, Ra 2025/02/0056, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0245, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist vergleiche , VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0245, mwN).
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0054, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0054, mwN).
Wien, am 22. Juli 2025