1
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 16. Oktober 2023 (nach der Aufhebung eines bloß feststellenden Bescheides vom 15. Juni 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023) sprach die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; nunmehr Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) aus, dass ein in der Sitzung der Konferenz des Dachverbandes am 20. Mai 2020 und ein in einer weiteren Sitzung der Konferenz des Dachverbandes am 22. Juli 2020 gefasster (jeweils gleichlautender) Beschluss gemäß § 449 Abs. 1 ASVG aufgehoben würden.Mit (Ersatz-)Bescheid vom 16. Oktober 2023 (nach der Aufhebung eines bloß feststellenden Bescheides vom 15. Juni 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023) sprach die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; nunmehr Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) aus, dass ein in der Sitzung der Konferenz des Dachverbandes am 20. Mai 2020 und ein in einer weiteren Sitzung der Konferenz des Dachverbandes am 22. Juli 2020 gefasster (jeweils gleichlautender) Beschluss gemäß Paragraph 449, Absatz eins, ASVG aufgehoben würden.
2
Der im Spruch wiedergegebene Wortlaut der aufgehobenen Beschlüsse ist der folgende:
„1. Der Büroleiter des Dachverbands wird beauftragt eine Änderung der Errichtungserklärung (Gesellschaftsvertrag) vorzubereiten, durch die die Bestellung eines fünften Kapitalvertreters im Aufsichtsrat ermöglicht wird.
2. Mit Wirksamkeit der Änderung der Errichtungserklärung werden [XXXX] als Aufsichtsratsmitglieder der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH. - SVC abberufen.
3. Mit Wirksamkeit der Änderung der Errichtungserklärung werden [XXXX] als Aufsichtsratsmitglieder der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. - SVC bestellt.
4. Zur gemeinsamen Vertretung des Dachverbands in Generalversammlungen der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft werden die Mitglieder der Konferenz sowie die fünf Generaldirektoren der Sozialversicherungsträger bevollmächtigt.“
3
Die belangte Behörde ging zusammengefasst davon aus, dass für die Beschlüsse - welche die Ausübung von Gesellschafterrechten des Dachverbandes in der zur Durchführung von „ELSY“ (vgl. § 31a ASVG) gegründeten GmbH (SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. - SVC) betrafen - die qualifizierten Mehrheitserfordernisse des § 31b Abs. 2 ASVG gegolten hätten, die jeweils nicht erfüllt gewesen seien.Die belangte Behörde ging zusammengefasst davon aus, dass für die Beschlüsse - welche die Ausübung von Gesellschafterrechten des Dachverbandes in der zur Durchführung von „ELSY“ vergleiche , Paragraph 31 a, ASVG) gegründeten GmbH (SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. - SVC) betrafen - die qualifizierten Mehrheitserfordernisse des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG gegolten hätten, die jeweils nicht erfüllt gewesen seien.
4
Der Dachverband erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und bestritt mit näherer Begründung die Anwendbarkeit des § 31b Abs. 2 ASVG.Der Dachverband erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und bestritt mit näherer Begründung die Anwendbarkeit des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG.
5
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass in der Sitzung der Konferenz vom 29. April 2020 zu Punkt 3 der Tagesordnung unter dem Gegenstand: „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H - SVC: Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung“ laut Sitzungsprotokoll ein Antrag mit dem in Rn. 2 wiedergegebenen Wortlaut zur Abstimmung und Beschlussfassung gebracht worden sei.
7
Über diesen Antrag sei im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu drei Gegenstimmen abgestimmt worden. Es sei die Wiederaufnahme des betreffenden Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Konferenz beantragt worden. Dies sei als Wiedervorlage bezeichnet worden.
8
In der Sitzung der Konferenz vom 20. Mai 2020 sei der Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung der Konferenz vom 29. April 2020, diesmal unter TOP 2 „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H - SVC: Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung; TOP 03 der Sitzung der Konferenz am 29.04.2020“, zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt worden. Über diesen Antrag sei im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu drei Gegenstimmen abgestimmt worden. Gegen den so gefassten Beschluss sei seitens der belangten Behörde Einspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben worden.
9
In der Sitzung der Konferenz vom 24. Juni 2020 sei zu Punkt 4 der Tagesordnung unter dem Betreff „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. - SVC: Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat“ ein im Sitzungsprotokoll wie folgt bezeichneter Antrag zur Abstimmung und Beschlussfassung gebracht worden: „Die Verwaltungsräte der fünf Sozialversicherungsträger werden ersucht, je einen Vertreter zu nominieren, der den Sozialversicherungsträger im Aufsichtsrat der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. - SVC vertreten wird.“ Über diesen Antrag sei im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu drei Gegenstimmen abgestimmt worden. Es sei die Wiederaufnahme dieses Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Konferenz beantragt worden. Dies sei als Wiedervorlage bezeichnet worden.
10
In der Sitzung der Konferenz vom 22. Juli 2020 sei der Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung der Konferenz vom 24. Juni 2020, diesmal unter TOP 2 „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. - SVC: Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat; TOP 04 der Sitzung der Konferenz am 24.06.2020; Behandlung gem. § 441a Abs. 2 ASVG“, zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt worden. Im Zuge der Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt habe ein Mitglied der Konferenz mündlich verlangt, den Beschlussantrag unter TOP 2 vom 20. Mai 2020 nochmals der Konferenz zur Beschlussfassung vorzulegen. So sei der Antrag verlesen und darüber im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen abgestimmt worden. Ein Mitglied der Konferenz sei an diesem Tag abwesend gewesen, sodass nur neun Mitglieder anwesend gewesen seien. Gegen den unter diesem Tagesordnungspunkt aufgrund des verlesenen Antrags so gefassten, ersten Beschluss sei seitens der belangten Behörde Einspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben worden. Anschließend sei auch über den Antrag des ursprünglichen Tagesordnungspunktes 2 der Sitzung der Konferenz vom 22. Juli 2020 im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen abgestimmt worden.In der Sitzung der Konferenz vom 22. Juli 2020 sei der Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung der Konferenz vom 24. Juni 2020, diesmal unter TOP 2 „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. - SVC: Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat; TOP 04 der Sitzung der Konferenz am 24.06.2020; Behandlung gem. Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG“, zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt worden. Im Zuge der Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt habe ein Mitglied der Konferenz mündlich verlangt, den Beschlussantrag unter TOP 2 vom 20. Mai 2020 nochmals der Konferenz zur Beschlussfassung vorzulegen. So sei der Antrag verlesen und darüber im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen abgestimmt worden. Ein Mitglied der Konferenz sei an diesem Tag abwesend gewesen, sodass nur neun Mitglieder anwesend gewesen seien. Gegen den unter diesem Tagesordnungspunkt aufgrund des verlesenen Antrags so gefassten, ersten Beschluss sei seitens der belangten Behörde Einspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben worden. Anschließend sei auch über den Antrag des ursprünglichen Tagesordnungspunktes 2 der Sitzung der Konferenz vom 22. Juli 2020 im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen abgestimmt worden.
11
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, es sei zu prüfen, ob einer der folgenden Beschlüsse die gesetzlich erforderliche Mehrheit erreicht habe und gültig zustande gekommen sei: 1.) Beschluss unter TOP 3 vom 29. April 2020 (Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung); wäre hier eine Mehrheit zustande gekommen, würde sich eine Prüfung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse als theoretisch erübrigen; 2.) Beschluss unter TOP 2 vom 20. Mai 2020 (Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung; TOP 03 der Sitzung der Konferenz vom 29. April 2020), und 3.) erster Beschluss unter TOP 2 vom 22. Juli 2020 (Aufforderung zur Nominierung für den Aufsichtsrat, TOP 4 der Sitzung der Konferenz am 24. Juni 2020: Behandlung gemäß § 441a Abs. 2 ASVG). [In der Folge prüfte das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht die Beschlussfassung über die Aufforderung zur Nominierung für den Aufsichtsrat, sondern die Beschlussfassung über die Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung, was tatsächlich dem ersten Beschluss unter TOP 2 am 24. Juni 2020 entsprach und auch Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides war.]In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, es sei zu prüfen, ob einer der folgenden Beschlüsse die gesetzlich erforderliche Mehrheit erreicht habe und gültig zustande gekommen sei: 1.) Beschluss unter TOP 3 vom 29. April 2020 (Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung); wäre hier eine Mehrheit zustande gekommen, würde sich eine Prüfung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse als theoretisch erübrigen; 2.) Beschluss unter TOP 2 vom 20. Mai 2020 (Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung; TOP 03 der Sitzung der Konferenz vom 29. April 2020), und 3.) erster Beschluss unter TOP 2 vom 22. Juli 2020 (Aufforderung zur Nominierung für den Aufsichtsrat, TOP 4 der Sitzung der Konferenz am 24. Juni 2020: Behandlung gemäß Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG). [In der Folge prüfte das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht die Beschlussfassung über die Aufforderung zur Nominierung für den Aufsichtsrat, sondern die Beschlussfassung über die Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung, was tatsächlich dem ersten Beschluss unter TOP 2 am 24. Juni 2020 entsprach und auch Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides war.]
12
Zu prüfen sei weiters, welche Bestimmung verfahrensgegenständlich anwendbar sei: § 31b Abs. 2 ASVG oder § 441a Abs. 2 ASVG. Die Anzahl der für die erforderliche Mehrheit notwendigen Stimmen sei ebenso strittig.Zu prüfen sei weiters, welche Bestimmung verfahrensgegenständlich anwendbar sei: Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG oder Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG. Die Anzahl der für die erforderliche Mehrheit notwendigen Stimmen sei ebenso strittig.
13
Nicht umfasst vom Verfahrensgegenstand und daher nicht zu prüfen seien 1.) der Beschluss unter TOP 4 vom 24. Juni 2020 sowie 2.) die beiden „letzteren Beschlüsse“ unter TOP 2 vom 22. Juli 2020. Diese seien nämlich von der Behörde nicht beeinsprucht worden und nicht vom verfahrensgegenständlichen Bescheid umfasst.
14
Das Bundesverwaltungsgericht ging mit näherer Begründung davon aus, dass für die zu prüfenden Beschlüsse die Mehrheitserfordernisse des § 31b Abs. 2 ASVG maßgeblich seien. Dieser - spezielleren - Norm sei nicht durch § 441a Abs. 2 ASVG derogiert worden.Das Bundesverwaltungsgericht ging mit näherer Begründung davon aus, dass für die zu prüfenden Beschlüsse die Mehrheitserfordernisse des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG maßgeblich seien. Dieser - spezielleren - Norm sei nicht durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG derogiert worden.
15
Strittig sei auch die Frage, ob die gemäß § 31b Abs. 2 ASVG erforderliche Dreiviertelmehrheit von allen Mitgliedern der Konferenz oder lediglich von der Anzahl der bei Beschlussfassung anwesenden Mitglieder zu errechnen sei. Insoweit ging das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien davon aus, dass es auf die Zahl der abgegebenen Stimmen ankomme.Strittig sei auch die Frage, ob die gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG erforderliche Dreiviertelmehrheit von allen Mitgliedern der Konferenz oder lediglich von der Anzahl der bei Beschlussfassung anwesenden Mitglieder zu errechnen sei. Insoweit ging das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien davon aus, dass es auf die Zahl der abgegebenen Stimmen ankomme.
16
Bei der Beschlussfassung unter TOP 3 vom 29. April 2020 sowie bei der Beschlussfassung unter TOP 2 vom 20. Mai 2020 seien jeweils zehn Personen anwesend gewesen. Um die erforderliche Dreiviertelmehrheit des § 31b Abs. 2 ASVG zu erreichen, wären daher acht Fürstimmen erforderlich gewesen. Es seien jedoch jeweils lediglich sieben Fürstimmen erreicht worden. Die beiden Beschlüsse seien somit nicht gültig zustande gekommen.Bei der Beschlussfassung unter TOP 3 vom 29. April 2020 sowie bei der Beschlussfassung unter TOP 2 vom 20. Mai 2020 seien jeweils zehn Personen anwesend gewesen. Um die erforderliche Dreiviertelmehrheit des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG zu erreichen, wären daher acht Fürstimmen erforderlich gewesen. Es seien jedoch jeweils lediglich sieben Fürstimmen erreicht worden. Die beiden Beschlüsse seien somit nicht gültig zustande gekommen.
17
Der erste Beschluss unter TOP 2 vom 22. Juli 2020 sei ebenfalls nicht gültig zustande gekommen. Aus der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergebe sich, dass der Tagesordnungspunkt „Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat“ mit Referenz auf die Sitzung im Juni nicht auf „Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung“ mit Referenz auf die Sitzungen im April und Mai angepasst worden sei. Daher sei der Beschlussgegenstand nicht vom Tagesordnungspunkt gedeckt gewesen. Auf das Abstimmungsverhalten bei diesem Beschluss sei somit mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.
18
Die Behördenentscheidung sei insgesamt zu bestätigen gewesen.
19
Obiter sei noch anzumerken, dass mangels gültigen Zustandekommens der Beschlüsse infolge nicht ausreichender Mehrheit „formaliter“ auch eine ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde im Raum stünde. Da der Revisionswerber jedoch auch in der nunmehr gewählten Variante nicht beschwert sei, sei „der Einfachheit halber“ die Behördenentscheidung bestätigt worden, um nunmehr möglichst rasch Rechtssicherheit in der inhaltlichen Frage betreffend die Gültigkeit der Beschlüsse zu gewähren.
20
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der materiellen Derogation des § 31b ASVG durch § 441a Abs. 2 ASVG fehle.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der materiellen Derogation des Paragraph 31 b, ASVG durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG fehle.
21
Über die gegen dieses Erkenntnis vom Dachverband erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
22
Die Revision kommt unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auf die auch vom Bundesverwaltungsgericht umschriebene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der materiellen Derogation des § 31b ASVG durch § 441a Abs. 2 ASVG fehle. Außerdem widerspreche das angefochtene Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum so genannten Überraschungsverbot.Die Revision kommt unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf die auch vom Bundesverwaltungsgericht umschriebene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der materiellen Derogation des Paragraph 31 b, ASVG durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG fehle. Außerdem widerspreche das angefochtene Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum so genannten Überraschungsverbot.
23
Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
24
§ 31b Abs. 1 und 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 lautet auszugsweise:Paragraph 31 b, Absatz eins und 2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet auszugsweise: „§ 31b. (1) Der Dachverband ist zur Durchführung der in § 31a getroffenen Anordnungen ermächtigt,„§ 31b. (1) Der Dachverband ist zur Durchführung der in Paragraph 31 a, getroffenen Anordnungen ermächtigt,
1.
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
2.
die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
3.
sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen; [...]
(2) Beschlüsse des Dachverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Dachverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:(2) Beschlüsse des Dachverbandes zur Ausübung der nach Absatz eins, vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Absatz eins, resultierenden Gesellschafterrechte des Dachverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:
1.
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;
2.
Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;
3.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
4.
Auflösung der Gesellschaft;
5.
Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;
6.
Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird. [...]“.Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des Paragraph 442 d, Absatz 2, erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird. [...]“.
25
§ 441 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Paragraph 441, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „§ 441. Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind
1.die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und
2.die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).“
26
§ 441a Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „(2) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.“
27
§ 448 Abs. 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Paragraph 448, Absatz 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „(4) Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (§ 449 Abs. 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (§ 449 Abs. 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.“„(4) Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.“
28
§ 449 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Paragraph 449, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsträger und des Dachverbandes zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger und des Dachverbandes nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.“
29
Im vorliegenden Fall erhoben der Vertreter bzw. die Vertreterin der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde gegen die beiden strittigen Beschlüsse vom 20. Mai 2020 und vom 22. Juli 2020 zunächst Einspruch gemäß § 448 Abs. 4 ASVG. Die Vorsitzende der Konferenz beantragte daraufhin die „Ausfertigung eines Bescheides“ bezüglich dieser Einsprüche.Im vorliegenden Fall erhoben der Vertreter bzw. die Vertreterin der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde gegen die beiden strittigen Beschlüsse vom 20. Mai 2020 und vom 22. Juli 2020 zunächst Einspruch gemäß Paragraph 448, Absatz 4, ASVG. Die Vorsitzende der Konferenz beantragte daraufhin die „Ausfertigung eines Bescheides“ bezüglich dieser Einsprüche.
30
Auf Grund eines solchen Antrags ist zu prüfen, ob der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, aufzuheben ist oder nicht. Die Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der Beschluss gegen Rechtsvorschriften oder in wichtigen Fragen (im Sinn des § 449 Abs. 2 ASVG) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt oder den finanziellen Interessen des Bundes zuwiderläuft. An allenfalls (vom Vertreter bzw. der Vertreterin) vorgebrachte Einspruchsgründe ist die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht gebunden (vgl. VwGH 27.4.2011, 2007/08/0021). Findet die Behörde keinen Anlass zu einer Aufhebung, so hat sie dies dem/der Vorsitzenden des Verwaltungskörpers mitzuteilen, damit die Durchführung des Beschlusses veranlasst werden kann; mangels eines Eingriffs in Rechte bedarf diese Erledigung nicht zwingend der Bescheidform (vgl. Frank in SV-Komm § 449 ASVG Rz 16/3).Auf Grund eines solchen Antrags ist zu prüfen, ob der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, aufzuheben ist oder nicht. Die Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der Beschluss gegen Rechtsvorschriften oder in wichtigen Fragen (im Sinn des Paragraph 449, Absatz 2, ASVG) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt oder den finanziellen Interessen des Bundes zuwiderläuft. An allenfalls (vom Vertreter bzw. der Vertreterin) vorgebrachte Einspruchsgründe ist die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht gebunden vergleiche , VwGH 27.4.2011, 2007/08/0021). Findet die Behörde keinen Anlass zu einer Aufhebung, so hat sie dies dem/der Vorsitzenden des Verwaltungskörpers mitzuteilen, damit die Durchführung des Beschlusses veranlasst werden kann; mangels eines Eingriffs in Rechte bedarf diese Erledigung nicht zwingend der Bescheidform vergleiche , Frank in SV-Komm Paragraph 449, ASVG Rz 16/3). 31
Für die bloße Feststellung, dass ein Beschluss eines Verwaltungskörpers nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, bieten die §§ 448 Abs. 4 und 449 Abs. 1 ASVG keine Grundlage; eine solche Feststellung wäre allenfalls als Aufhebung zu deuten (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.6.2022, Ro 2021/08/0006 bis 0008, Rn. 32). Auch ein Beschluss, der deswegen gegen Rechtsvorschriften verstößt, weil die für die Beschlussfassung geltenden Regeln über die Mehrheitserfordernisse oder die geschäftsordnungsmäßige Behandlung nicht eingehalten wurden, ist nicht absolut nichtig, sondern - vor dem Hintergrund des durch die Bestimmungen des ASVG über die Aufsicht statuierten Fehlerkalküls - nur aufzuheben (sofern es sich nicht um bloße Bagatellverstöße handelt). Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der die Aufsichtsbehörde zum Einspruch und zur Aufhebung von Beschlüssen berechtigt, nur auf materiellrechtliche und nicht auch auf verfahrensrechtliche Vorschriften beziehen sollte, sodass die Rechtsfolge der Verletzung derartiger Vorschriften - auch im Interesse der Rechtssicherheit - im Allgemeinen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Aufhebbarkeit ist.Für die bloße Feststellung, dass ein Beschluss eines Verwaltungskörpers nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, bieten die Paragraphen 448, Absatz 4, und 449 Absatz eins, ASVG keine Grundlage; eine solche Feststellung wäre allenfalls als Aufhebung zu deuten vergleiche , in diesem Sinn VwGH 22.6.2022, Ro 2021/08/0006 bis 0008, Rn. 32). Auch ein Beschluss, der deswegen gegen Rechtsvorschriften verstößt, weil die für die Beschlussfassung geltenden Regeln über die Mehrheitserfordernisse oder die geschäftsordnungsmäßige Behandlung nicht eingehalten wurden, ist nicht absolut nichtig, sondern - vor dem Hintergrund des durch die Bestimmungen des ASVG über die Aufsicht statuierten Fehlerkalküls - nur aufzuheben (sofern es sich nicht um bloße Bagatellverstöße handelt). Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der die Aufsichtsbehörde zum Einspruch und zur Aufhebung von Beschlüssen berechtigt, nur auf materiellrechtliche und nicht auch auf verfahrensrechtliche Vorschriften beziehen sollte, sodass die Rechtsfolge der Verletzung derartiger Vorschriften - auch im Interesse der Rechtssicherheit - im Allgemeinen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Aufhebbarkeit ist. 32
Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im „Obiter“ des angefochtenen Erkenntnisses waren die Beschlüsse daher - entsprechend der Vorgangsweise der belangten Behörde, die sich insoweit an die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts laut dessen Erkenntnis vom 28. Juni 2023 hielt - aufzuheben, sofern sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit oder unter Verletzung anderer wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen waren.
33
Diesbezüglich ist zunächst strittig, ob für Beschlüsse der Konferenz über Angelegenheiten nach § 31b Abs. 2 ASVG - darunter die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der SVC (vgl. § 31b Abs. 2 Z 2 ASVG) - weiterhin die dort normierten Mehrheitserfordernisse gelten oder ob dieser Bestimmung durch § 441a Abs. 2 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), BGBl. I Nr. 100/2018, derogiert wurde.Diesbezüglich ist zunächst strittig, ob für Beschlüsse der Konferenz über Angelegenheiten nach Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG - darunter die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der SVC vergleiche , Paragraph 31 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG) - weiterhin die dort normierten Mehrheitserfordernisse gelten oder ob dieser Bestimmung durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, derogiert wurde. 34
§ 31b ASVG wurde unter der Überschrift „Durchführung des ELSY“ mit der Novelle BGBl. I Nr. 172/1999 geschaffen. Die in § 31b Abs. 2 ASVG enthaltenen besonderen Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse des Hauptverbandes (Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des zuständigen Verwaltungskörpers; das war zuletzt - seit der Novelle BGBl. I Nr. 171/2004 - die Trägerkonferenz) wurden mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101, eingeführt.Paragraph 31 b, ASVG wurde unter der Überschrift „Durchführung des ELSY“ mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 1999, geschaffen. Die in Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG enthaltenen besonderen Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse des Hauptverbandes (Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des zuständigen Verwaltungskörpers; das war zuletzt - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, - die Trägerkonferenz) wurden mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101, eingeführt. 35
§ 441a ASVG erhielt durch das SV-OG (mit dem u.a. der Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger ersetzt wurde) seine geltende Fassung und trifft Regelungen über die Zusammensetzung und Beschlussfassung der „Konferenz“ des Dachverbandes (die volle Bezeichnung dieses Verwaltungskörpers lautet gemäß § 441 Z 1 ASVG „Konferenz der Sozialversicherungsträger“). Nach § 441a Abs. 2 ASVG ist die Konferenz beschlussfähig, wenn mindestens sieben (der gemäß § 441a Abs. 1 ASVG insgesamt zehn) Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.Paragraph 441 a, ASVG erhielt durch das SV-OG (mit dem u.a. der Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger ersetzt wurde) seine geltende Fassung und trifft Regelungen über die Zusammensetzung und Beschlussfassung der „Konferenz“ des Dachverbandes (die volle Bezeichnung dieses Verwaltungskörpers lautet gemäß Paragraph 441, Ziffer eins, ASVG „Konferenz der Sozialversicherungsträger“). Nach Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG ist die Konferenz beschlussfähig, wenn mindestens sieben (der gemäß Paragraph 441 a, Absatz eins, ASVG insgesamt zehn) Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.
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Für § 31b Abs. 2 ASVG ordnete das SV-OG in der Novellierungsanordnung des Art. I Z 17 an, dass das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen sei. Das in § 31b Abs. 2 ASVG ebenfalls enthaltene Wort „Trägerkonferenz“ blieb hingegen - auch durch die nachfolgenden Novellen - unberührt.Für Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG ordnete das SV-OG in der Novellierungsanordnung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, an, dass das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen sei. Das in Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG ebenfalls enthaltene Wort „Trägerkonferenz“ blieb hingegen - auch durch die nachfolgenden Novellen - unberührt.
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Diese unterlassene Anpassung mag auf ein Versehen des Gesetzgebers oder auch darauf zurückzuführen sein, dass die Kurzbezeichnung „Konferenz“ für die Konferenz der Sozialversicherungsträger gemäß § 441 Z 1 ASVG nur „im Folgenden“ Verwendung finden soll. Die Bezeichnung „Trägerkonferenz“ lässt sich jedenfalls unschwer auf die „Konferenz der Sozialversicherungsträger“ des Dachverbandes beziehen, die in § 441 Z 1 ASVG an die Stelle der Trägerkonferenz getreten ist und der nunmehr die Beschlussfassung in den Angelegenheiten des § 31b Abs. 2 ASVG obliegt. Davon, dass mit der Neufassung des § 441a Abs. 2 ASVG dem § 31b Abs. 2 ASVG derogiert werden sollte, kann hingegen schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die zuletzt genannte Bestimmung durch dieselbe Novelle ebenfalls - wie soeben dargestellt - geändert wurde.Diese unterlassene Anpassung mag auf ein Versehen des Gesetzgebers oder auch darauf zurückzuführen sein, dass die Kurzbezeichnung „Konferenz“ für die Konferenz der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 441, Ziffer eins, ASVG nur „im Folgenden“ Verwendung finden soll. Die Bezeichnung „Trägerkonferenz“ lässt sich jedenfalls unschwer auf die „Konferenz der Sozialversicherungsträger“ des Dachverbandes beziehen, die in Paragraph 441, Ziffer eins, ASVG an die Stelle der Trägerkonferenz getreten ist und der nunmehr die Beschlussfassung in den Angelegenheiten des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG obliegt. Davon, dass mit der Neufassung des Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG dem Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG derogiert werden sollte, kann hingegen schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die zuletzt genannte Bestimmung durch dieselbe Novelle ebenfalls - wie soeben dargestellt - geändert wurde.
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Materiell betrachtet ersetzte § 441a Abs. 2 ASVG (nur) den § 441a Abs. 2 ASVG in der zuvor geltenden, auf die Trägerkonferenz des Hauptverbandes bezogenen Fassung. Sowohl das Präsenzquorum (alte Fassung: Hälfte der Mitglieder; neue Fassung: sieben Mitglieder [von zehn]) als auch das Konsensquorum (alte Fassung: Mehrheit der abgegebenen Stimmen; neue Fassung: Einstimmigkeit, bei neuerlicher Behandlung in einer weiteren Sitzung Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern) wurden neu geregelt.Materiell betrachtet ersetzte Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG (nur) den Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG in der zuvor geltenden, auf die Trägerkonferenz des Hauptverbandes bezogenen Fassung. Sowohl das Präsenzquorum (alte Fassung: Hälfte der Mitglieder; neue Fassung: sieben Mitglieder [von zehn]) als auch das Konsensquorum (alte Fassung: Mehrheit der abgegebenen Stimmen; neue Fassung: Einstimmigkeit, bei neuerlicher Behandlung in einer weiteren Sitzung Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern) wurden neu geregelt.
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Daraus, dass die generellen Beschlusserfordernisse für die Konferenz des Dachverbandes gegenüber jenen geändert wurden, die zuvor für die Trägerkonferenz des Hauptverbandes normiert waren, folgt aber nicht, dass die speziellen, formell unangetasteten Beschlusserfordernisse (in Bezug auf das Konsensquorum) für die Ausübung bestimmter Gesellschafterrechte nach § 31b Abs. 2 ASVG nicht mehr gelten oder obsolet geworden sind. Der geänderte normative Kontext bedeutet zwar, dass das Mehrheitserfordernis des § 31b Abs. 2 ASVG nunmehr geringer ist als jenes, das gemäß § 441a Abs. 2 ASVG für sonstige Beschlüsse der Konferenz im ersten Abstimmungsdurchgang gilt, es ist allerdings höher als jenes, das gemäß § 441a Abs. 2 ASVG für die wiederholte Abstimmung gilt, sodass ein Beschluss in Angelegenheiten des § 31b Abs. 2 ASVG im Streitfall (wenn also nicht ohnedies sogleich Einstimmigkeit erzielt wird) nach wie vor einer höheren Zustimmung bedarf als in sonstigen Angelegenheiten.Daraus, dass die generellen Beschlusserfordernisse für die Konferenz des Dachverbandes gegenüber jenen geändert wurden, die zuvor für die Trägerkonferenz des Hauptverbandes normiert waren, folgt aber nicht, dass die speziellen, formell unangetasteten Beschlusserfordernisse (in Bezug auf das Konsensquorum) für die Ausübung bestimmter Gesellschafterrechte nach Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG nicht mehr gelten oder obsolet geworden sind. Der geänderte normative Kontext bedeutet zwar, dass das Mehrheitserfordernis des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG nunmehr geringer ist als jenes, das gemäß Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG für sonstige Beschlüsse der Konferenz im ersten Abstimmungsdurchgang gilt, es ist allerdings höher als jenes, das gemäß Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG für die wiederholte Abstimmung gilt, sodass ein Beschluss in Angelegenheiten des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG im Streitfall (wenn also nicht ohnedies sogleich Einstimmigkeit erzielt wird) nach wie vor einer höheren Zustimmung bedarf als in sonstigen Angelegenheiten.
40
Mangels formeller oder materieller Derogation ist also für die in § 31b Abs. 2 ASVG genannten Angelegenheiten (weiterhin) die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder - ohne die in § 441a Abs. 2 ASVG vorgesehene Möglichkeit einer wiederholten Abstimmung mit geringerem Quorum - erforderlich, wobei der zuständige Verwaltungskörper nun die Konferenz des Dachverbandes anstelle der Trägerkonferenz des Hauptverbandes ist.Mangels formeller oder materieller Derogation ist also für die in Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG genannten Angelegenheiten (weiterhin) die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder - ohne die in Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG vorgesehene Möglichkeit einer wiederholten Abstimmung mit geringerem Quorum - erforderlich, wobei der zuständige Verwaltungskörper nun die Konferenz des Dachverbandes anstelle der Trägerkonferenz des Hauptverbandes ist.
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Ausgehend davon stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage, ob sich das genannte Mehrheitserfordernis des § 31b Abs. 2 ASVG auf die Gesamtzahl der Mitglieder oder nur auf die anwesenden Mitglieder oder die abgegebenen Stimmen bezieht.Ausgehend davon stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage, ob sich das genannte Mehrheitserfordernis des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG auf die Gesamtzahl der Mitglieder oder nur auf die anwesenden Mitglieder oder die abgegebenen Stimmen bezieht.
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Der Wortlaut sowohl des ersten als auch des hier einschlägigen zweiten Satzes des § 31b Abs. 2 ASVG spricht von „drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz“. Weder ist von anwesenden Mitgliedern noch von abgegebenen Stimmen die Rede. In den Erläuterungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101 (ErlRV 181 BlgNR 21. GP, 36) wird zwar das Erfordernis von „drei Viertel der abgegebenen Stimmen“ angesprochen, dies findet jedoch im Gesetzeswortlaut keinerlei Deckung. Mit dem Abstellen auf die Gesamtzahl der Mitglieder - wie es dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht - wird auch gewährleistet, dass sich durch zufällige Abwesenheiten nicht das Verhältnis der auf Dienstnehmer- und Dienstgeberseite jeweils erforderlichen Stimmen ändert (vgl. zum Ziel einer „gesellschaftsvertragliche[n] Sicherstellung des im Hauptverband bestehenden Gleichgewichtes zwischen Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern“ bzw. der Sicherstellung eines „effektive[n] Mitspracherecht[s] der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe“ nochmals die ErlRV 181 BlgNR 21. GP, 36).Der Wortlaut sowohl des ersten als auch des hier einschlägigen zweiten Satzes des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG spricht von „drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz“. Weder ist von anwesenden Mitgliedern noch von abgegebenen Stimmen die Rede. In den Erläuterungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101 (ErlRV 181 BlgNR 21. GP, 36) wird zwar das Erfordernis von „drei Viertel der abgegebenen Stimmen“ angesprochen, dies findet jedoch im Gesetzeswortlaut keinerlei Deckung. Mit dem Abstellen auf die Gesamtzahl der Mitglieder - wie es dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht - wird auch gewährleistet, dass sich durch zufällige Abwesenheiten nicht das Verhältnis der auf Dienstnehmer- und Dienstgeberseite jeweils erforderlichen Stimmen ändert vergleiche , zum Ziel einer „gesellschaftsvertragliche[n] Sicherstellung des im Hauptverband bestehenden Gleichgewichtes zwischen Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern“ bzw. der Sicherstellung eines „effektive[n] Mitspracherecht[s] der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe“ nochmals die ErlRV 181 BlgNR 21. GP, 36).
43
Da die Konferenz insgesamt zehn Mitglieder hat, ist somit nach den Mehrheitserfordernissen des § 31b Abs. 2 ASVG - auch wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme abgeben - die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern notwendig.Da die Konferenz insgesamt zehn Mitglieder hat, ist somit nach den Mehrheitserfordernissen des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG - auch wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme abgeben - die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern notwendig.
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Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass weder der am 20. Mai 2020 unter TOP 2 mit sieben Pro-Stimmen gegen drei Gegenstimmen noch der am 22. Juli 2020 unter dem (über mündlichen Antrag geänderten) TOP 2 mit sieben Pro-Stimmen und zwei Gegenstimmen gefasste Beschluss über (insbesondere) die Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der SVC gesetzeskonform zustande gekommen ist. Dass die jeweiligen Beschlussunterpunkte 1. und 4. betreffend die Vorbereitung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Bevollmächtigung von Vertretern des Dachverbands für die Teilnahme an der Generalversammlung der SVC, die für sich genommen möglicherweise nicht den speziellen Mehrheitserfordernissen des § 31b Abs. 2 ASVG unterlagen, nicht von einer einheitlichen Willensbildung umfasst gewesen wären und unabhängig von der Neubestellung des Aufsichtsrats hätten Bestand haben sollen, wurde vom Dachverband im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Es musste daher auch nicht geprüft werden, ob insbesondere die Bevollmächtigung von Vertretern für die Generalversammlung anderen gesetzlichen Bestimmungen als dem § 31 Abs. 2 ASVG (vgl. etwa § 441c ASVG) widersprach.Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass weder der am 20. Mai 2020 unter TOP 2 mit sieben Pro-Stimmen gegen drei Gegenstimmen noch der am 22. Juli 2020 unter dem (über mündlichen Antrag geänderten) TOP 2 mit sieben Pro-Stimmen und zwei Gegenstimmen gefasste Beschluss über (insbesondere) die Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der SVC gesetzeskonform zustande gekommen ist. Dass die jeweiligen Beschlussunterpunkte 1. und 4. betreffend die Vorbereitung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Bevollmächtigung von Vertretern des Dachverbands für die Teilnahme an der Generalversammlung der SVC, die für sich genommen möglicherweise nicht den speziellen Mehrheitserfordernissen des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG unterlagen, nicht von einer einheitlichen Willensbildung umfasst gewesen wären und unabhängig von der Neubestellung des Aufsichtsrats hätten Bestand haben sollen, wurde vom Dachverband im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Es musste daher auch nicht geprüft werden, ob insbesondere die Bevollmächtigung von Vertretern für die Generalversammlung anderen gesetzlichen Bestimmungen als dem Paragraph 31, Absatz 2, ASVG vergleiche , etwa Paragraph 441 c, ASVG) widersprach.
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Darauf, ob die erst in der Sitzung am 22. Juli 2020 mündlich erfolgte Ergänzung der Tagesordnung zulässig war und welche Auswirkungen das auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung hatte, ist es - da der Beschluss schon wegen Nichterreichens der erforderlichen Mehrheit aufzuheben war - ebenfalls nicht angekommen. Daher muss auch nicht geklärt werden, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang - wie von der Revision behauptet - gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen hat.
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Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2025