TE Vwgh Beschluss 2025/7/29 Ra 2025/02/0104

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Veröffentlicht am 29.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des H, vertreten durch die Felfernig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, W148 2308457-1/4E, betreffend Akteneinsicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers auf Akteneinsicht übermittelte die Finanzmarktaufsichtsbehörde ihm am 7. Oktober 2024 näher genannte ausgewählte Aktenstücke. Seinen darüberhinausgehenden Antrag wies sie hingegen mit Bescheid vom 21. Jänner 2025 zurück.
2
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).
5
Der Revisionswerber führt im Punkt 3. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte“ aus:

„3.1. Durch das angefochtene Erkenntnis wird der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht darauf verletzt, dass der Beschwerde vom 19.02.2025 stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

3.2. Insbesondere erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht,

(i) auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung iSd § 37 AVG, sowie(i) auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung iSd Paragraph 37, AVG, sowie

(ii) darauf, dass die Beschwerde nicht abgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen

verletzt.

3.3. Die außerordentliche Revision wird infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG) erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.“3.3. Die außerordentliche Revision wird infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG) erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.“

6
Mit diesem Vorbringen - welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerde durch das angefochtene Erkenntnis entnommen werden kann - macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016 bis 0017, mwN).Mit diesem Vorbringen - welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerde durch das angefochtene Erkenntnis entnommen werden kann - macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet vergleiche , VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016 bis 0017, mwN).
7
Bei dem in der Revision angeführten Recht „auf fehlerfreie Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163, mwN).Bei dem in der Revision angeführten Recht „auf fehlerfreie Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163, mwN).
8
Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2025

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020104.L00

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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