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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag der E O, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 29. Juli 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025180009.F00Im RIS seit
27.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025