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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2024, mit dem ihm - gestützt u.a. auf §§ 24 Abs. 1 Z 1 und 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) - die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen worden war, als unbegründet ab; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2024, mit dem ihm - gestützt u.a. auf Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, und 26 Absatz 2, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) - die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen worden war, als unbegründet ab; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 14.2.2025, Ra 2025/11/0013, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 14.2.2025, Ra 2025/11/0013, mwN).
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In dem von der vorliegenden Revision als Revisionspunkt geltend gemachten Recht, „dass die Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen wird“, konnte der Revisionswerber nicht verletzt werden, weil seine Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen wurde und damit eine Sachentscheidung erfolgt ist.
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Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2025